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European Fisheries Fund
Neuer Europäischer Fischereifonds
Neuer Europäischer Fischereifonds
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Neuer Europäischer Fischereifonds
Durch diese Verordnung wird ein neuer Europäischer Fischereifonds für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtet. In diesem Fonds sind Finanzhilfen für die Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik aus dem Jahr 2002 und zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Sektors notwendigen Umstrukturierungen vorgesehen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds. [Vgl. Ändernde(n) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Aufgabe des Europäischen Fischereifonds ist es, zur Realisierung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) beizutragen. Bei diesen Zielen handelt es sich in erster Linie um die Bewahrung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen. Zu diesem Zweck kann er finanzielle Unterstützung bewilligen, um
Prioritätsachsen
Die EFF-Verordnung nennt fünf Prioritätsachsen:
Programmplanung
Eines der Hauptziele des EFF besteht in der Vereinfachung der Zuweisung und Verwaltung der Mittel. Um Zuschüsse des Europäischen Fischereifonds zu erhalten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Strategieplan sowie ein operationelles Programm vorlegen.
In den nationalen Strategieplänen sind die nationalen Ziele und Prioritäten bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik anzugeben. Die Kommission wird vor dem 31. Dezember 2011 eine Aussprache mit den Mitgliedstaaten führen, um auf der Grundlage der Ergebnisse der Zwischenbewertung die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategiepläne zu bewerten.
Die Strategiepläne dienen als Grundlage für die Ausarbeitung der operationellen Programme, mit denen die vom EFF kofinanzierten Maßnahmen und Prioritäten durchgeführt werden sollen. Die Kommission genehmigt die operationellen Programme auf dem Weg einer Entscheidung, nachdem überprüft wurde, ob sie sich mit den Zielen des EFF decken. Erforderlichenfalls kann sie eine Abänderung des operationellen Programms verlangen.
Die operationellen Programme werden drei Bewertungen unterzogen. Die Mitgliedstaaten sind für die Vorab- und Zwischenbewertung verantwortlich, während die Kommission ihrerseits für die Endbewertung zuständig ist. Der für technische Hilfe vorgesehene Teil der Mittel kann zur Finanzierung dieser Bewertungen verwendet werden.
Zuständigkeiten
In der Verordnung sind die Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EFF festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die Öffentlichkeit, die potenziellen Empfänger und die beteiligten Parteien über die Möglichkeiten zu informieren, die der EFF bietet, damit die Transparenz der Fondsunterstützung gewährleistet und die Rolle der Gemeinschaft dargestellt werden kann.
Finanzrahmen
Der EFF verfügt über eine Mittelausstattung in Höhe von 4 304 Mio. EUR für den Programmplanungszeitraum 2007-2013. Während dieses Zeitraums schlägt die Kommission die Bewilligung von im Durchschnitt 615 Mio. EUR pro Jahr für sämtliche Mitgliedstaaten vor, die sich entschieden haben, Zuschüsse aus dem EFF zu beantragen (alle Mitgliedstaaten außer Luxemburg).
Die Beträge werden je nach Größe des Fischereisektors, der Zahl der in diesem Wirtschaftsbereich tätigen Personen und den für die Fischerei und ihren Fortbestand notwendigen Anpassungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Mit Ausnahme bestimmter Ausgaben der Kommission, die zu 100 % durch den EFF gedeckt sind, wird der maximale Beitrag des EFF stets anhand der Gesamtheit der öffentlichen Ausgaben berechnet. Er variiert je nach Prioritätsachse und ist in den besonders benachteiligten Regionen und den neuen Mitgliedstaaten am höchsten, d. h. in den Ländern, die unter das neue „Konvergenz“-Ziel der Strukturfonds fallen. Außerdem variiert die Höhe der zulässigen öffentlichen Zuschüsse je finanzierter Maßnahme nach Maßgabe einheitlicher Parameter (siehe Anhang II der Verordnung).
In der Verordnung sind die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben (Artikel 55), das Finanzmanagement, die finanziellen Berichtigungen, die Mittelbindungen und die Rückforderungen festgelegt. Mit der Verordnung wird außerdem ein Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds eingerichtet, der die Kommission bei der Verwaltung des EFF unterstützt.
Die Beteiligung der Union darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag der Beteiligung des EFF für jede Prioritätsachse und jedes Ziel. Allerdings sind auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedstaats und unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen möglich (vgl. Artikel 76).
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle
Vor dem ersten Zahlungsantrag muss jeder Mitgliedstaat folgende Stellen benennen:
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Kommission jedes Jahr einen Jahresbericht vorzulegen, zu dem die Kommission Stellung nimmt. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte in ihrem eigenen Jahresbericht, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Vor dem 31. März 2017 müssen zudem die Mitgliedstaaten einen Abschlussbericht über die Durchführung ihres operationellen Programms vorlegen.
Hintergrund
Der EFF ist das neue Programmplanungsinstrument der Fischerei im Rahmen der finanziellen Vorausschau der EU für den Zeitraum 2007-2013 und löst das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) ab.
Wie bei den übrigen europäischen Fonds, kommen im EFF die Grundsätze des neuen Konzepts für Vereinfachung, Transparenz, strategische Planung und umfassendere Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Auswahl und Verwendung der Mittel zum Ausdruck. Der EFF ist nunmehr eines von zwei Instrumenten für die Ausgaben im Rahmen der GFP.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 |
4.9.2006 |
- |
ABl. L 223 vom 15.8.2006 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EU) Nr. 387/2012 |
16.5.2012 |
- |
ABl. L 129 vom 16.5.2012 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung 2008/693/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 4332 zur Festsetzung einer indikativen Aufteilung der aus dem Europäischen Fischereifonds verfügbaren Gemeinschaftsmittel für Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 [Amtsblatt L 229 vom 28.8.2008].
Letzte Änderung: 13.01.2013