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Verringerung der fluorierten Treibhausgase

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Verringerung der fluorierten Treibhausgase

Die Europäische Union (EU) erlässt Vorschriften über die Reduzierung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung bestimmter fluorierter Treibhausgase. Diese Vorschriften enthalten zudem Bestimmungen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, die Berichterstattung, das Verbot des Inverkehrbringens sowie die Ausbildung und Zertifizierung des Personals und der Unternehmen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der Emissionen von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid) durch eine wirksame Reduzierung und bessere Überwachung dieser Gase sowie die Einführung von Beschränkungen für deren Inverkehrbringen und Verwendung.

Die HFC werden vor allem als Kühlmittel, Lösungsmittel und als Treibmittel für Schaumstoff eingesetzt. PFC werden bei der Halbleiterherstellung und als Lösungsmittel verwendet. Schwefelhexafluorid wird in Hochspannungseinrichtungen und bei der Magnesiumproduktion eingesetzt. Bis 2010 wird ein Anstieg der Emissionen auf ca. 98 Mio. t Kohlendioxid-Äquivalent prognostiziert, was 2 bis 4 % der gesamten projizierten Treibhausgasemissionen entspricht. Diese Gase sind äußerst langlebig in der Atmosphäre, was bedeutet, dass sie noch lange Zeit nach ihrer Emission Auswirkungen zeigen.

Reduzierung der fluorierten Gase

Zur wirksamen Reduzierung der fluorierten Treibhausgase sieht die Verordnung vor, dass:

  • alle für Emissionen Verantwortlichen die technisch und wirtschaftlich machbaren Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Leckagen zu treffen haben;
  • Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme werden mindestens einmal jährlich auf Dichtheit überprüft (die Häufigkeit der Inspektionen hängt von der in den Ausrüstungen enthaltenen Gasmenge ab);
  • die Eigentümer von Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die 300 kg oder mehr fluorierte Gase enthalten, müssen Leckage-Erkennungssysteme einbauen;
  • die Eigentümer von Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die 3 kg oder mehr fluorierte Gase enthalten, müssen über Menge und Typ der Gase Protokoll führen.

Die Kommission legt die Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit fest.

Beschränkungen für Inverkehrbringen und Verwendung

Die Verwendung von Schwefelhexafluorid ist verboten:

  • ab 1. Januar 2008 für den Magnesiumguss (ausgenommen ist Magnesiumguss, bei dem der Jahresverbrauch an Schwefelhexafluorid unter 850 kg liegt);
  • ab 1. Juli 2007 zum Füllen von Fahrzeugreifen.

Das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase für eine Verwendung gemäß Anhang II der Verordnung ist ab dem im Anhang jeweils angegebenen Datum verboten. Strengere Maßnahmen sind bis 31. Dezember 2012 zulässig, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission mitgeteilt werden.

Kennzeichnung

Bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sind deutlich lesbar und unverwischbar zu kennzeichnen, wobei Art und Menge des enthaltenen Gases anzugeben sind. Bei diesen Erzeugnissen und Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Kältegeräte und -anlagen sowie Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen, Brandschutzsysteme, Schaltanlagen und Behälter für fluorierte Treibhausgase.

Die Kennzeichnung kann sowohl zusätzliche Umweltinformationen enthalten wie das Treibhauspotenzial, als auch Piktogramme für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen.

Berichterstattung

Ab 2008 müssen die Hersteller, Einführer und Ausführer von mehr als einer Tonne Treibhausgas die hergestellte, eingeführte oder ausgeführte Menge unter Angabe der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden sowie der voraussichtlichen Emissionen und der Mengen aus Recycling, Rückgewinnung oder Zerstörung zum 31. März jeden Jahres mitteilen.

Rückgewinnung der fluorierten Gase

Die in Kältekreisläufen, Lösungsmittel enthaltenden Ausrüstungen, Brandschutzsysteme und Feuerlöschern sowie Hochspannungsschalteinrichtungen enthaltenen fluorierten Gase müssen, sofern dies möglich ist, für Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung rückgewonnen werden.

Ausbildung und Zertifizierung des Personals

Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 4. Juli 2008 Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für das Personal ein, das die Überprüfung auf Dichtheit, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der fluorierten Gase durchführt. Diese Programme müssen bis 4. Juli 2007 die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen und Bedingungen erfüllen.

Beurteilung

Bis 31. Dezember 2007 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die eingehende Beurteilung der Bestimmungen vorlegen. Außerdem veröffentlicht sie einen Bericht über die Durchführung der Verordnung bis 31. Dezember 2011.

Ausschuss

Die Kommission wird in den die fluorierten Gase betreffenden Fragen von einem durch die Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Zusammenhang

Die fluorierten Gase haben ein wesentlich höheres Treibhauspotenzial als CO2 (das Treibhauspotenzial wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet). Da diese Gase unter das Kyoto-Protokoll fallen, trägt die Reduzierung der Emissionen dazu bei, die Ziele der Europäischen Union im Rahmen des Protokolls zu erreichen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 842/2006

4.07.2006

-

ABl. L 161, 14.06.2006

Ändernd(e) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311, 21.11.2008

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 92 vom 3.4.2008].

Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 335 vom 20.12.2007].

Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 333 vom 19.12.2007].

Verordnung 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 332 vom 18.12.2007].

See also

Letzte Änderung: 17.06.2011

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