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Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger

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Aktiengesellschaften (AG) - Schutz der Aktionäre und der Gläubiger

Die Richtlinie 2012/30/EU gleicht die Regelungen aller EU-Mitgliedstaaten über die Gründung und den Betrieb von Aktiengesellschaften an.

RECHTSAKT

Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Neufassung) (ehemals Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie)

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Aktionäre und Gläubiger von Aktiengesellschaften durch die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung und den Betrieb von Gesellschaften sowie die Erhöhung und Herabsetzung ihres Kapitals.

In der Richtlinie werden zunächst die Rechtsformen von Gesellschaften definiert, auf die diese Richtlinie Anwendung findet und die in den verschiedenen Ländern unterschiedlich bezeichnet werden.

Ausnahmen von dieser Richtlinie

Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie auf Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und bestimmte Rechtsformen von Genossenschaften nicht anzuwenden.

Standardregeln entsprechend der Richtlinie

  • 1

    Mindestinformationsanforderungen

Die Satzung bzw. der Errichtungsakt einer Aktiengesellschaft sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • die Rechtsform und den Namen des Unternehmens;
  • den Gegenstand des Unternehmens;
  • die Höhe des Kapitals;
  • die Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung der Mitglieder, die mit der Leitung, dem Betrieb und der Aufsicht der Gesellschaft betraut sind;
  • die Dauer der Gesellschaft.

In der Satzung, dem Errichtungsakt oder in einem gesonderten Schriftstück müssen weitere Angaben offengelegt werden, dazu zählen:

  • der Sitz der Gesellschaft;
  • der Nennbetrag, die Zahl und die Form der gezeichneten (von der Gesellschaft ausgestellten) Aktien;
  • der Betrag des gezeichneten Kapitals (von der Gesellschaft);
  • die Personalien der Personen, die die Satzung oder den Errichtungsakt unterzeichnen;
  • der Gesamtbetrag aller Kosten, die von der Gesellschaft zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden.
  • 2

    Andere EU-weite Standards im Hinblick auf:

  • das erforderliche Mindestkapital für die Eintragung einer Aktiengesellschaft - 25 000 EUR. Dieser Mindestbetrag wird alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der EU geprüft und ggf. geändert.
  • Ausstellung und Erwerb von Aktien;
  • Ausschüttung von Dividenden;
  • Finanzbeihilfen, die die Gesellschaften für den Erwerb ihrer Aktien gewähren;
  • Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen - insbesondere zur Sicherstellung, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung bestanden, garantieren;
  • Auflösung einer Aktiengesellschaft.

Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeit einer Aktiengesellschaft, eigene Aktien zu erwerben, ein.

Die Richtlinie stellt eine Aufhebung und Neufassung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 77/91/EWG), die seit 1979 wesentlich geändert wurde, dar.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2012/30/EU

4.12.2012

-

ABl. L 315 vom 14.11.2012

Letzte Aktualisierung: 21.03.2014

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