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Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 – Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Zentralbank (EZB) erfasst umfassende Daten über die wirtschaftlichen und monetären Entwicklungen in der Europäischen Union (EU). Sie wird bei dieser Aufgabe durch die nationalen Zentralbanken der EU-Länder unterstützt.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung überträgt der EZB die Befugnis zur Erfassung statistischer Daten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlich sind. Das Recht der EZB auf Erhebung statistischer Daten ist auf den Referenzkreis der Berichtspflichtigen* beschränkt.

Sie definiert Befugnisse der EZB, die statistischen Berichtspflichten für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen festzulegen.

Die Verordnung wurde 2015 geändert, um die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und den weiteren Behörden der EU bzw. der EU-Länder mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen bzw. der Stabilität des Finanzsystems zu ermöglichen. Darüber hinaus ist das ESZB befugt, vertrauliche statistische Daten an den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln. Jede Datenübermittlung im Rahmen der Änderung von 2015 ist jedoch auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränkt, um der empfangenden Behörde bzw. Einrichtung die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EZB beabsichtigt, die Belastung durch die Berichtspflicht mithilfe der weitestgehenden Nutzung bereits vorhandener Daten möglichst gering zu halten. Ferner trägt sie den innerhalb der EU und auf internationaler Ebene geltenden statistischen Normen Rechnung.

Die EZB arbeitet eng mit dem Europäischen Statistischen System (ESS) zusammen, das sich aus dem statistischen Amt der EU (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern der EU-Länder zusammensetzt.

Grundsätze

Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Daten unterliegt das ESZB folgenden Grundsätzen:

  • Unparteilichkeit (neutral und gleiche Zugänglichkeit für alle Benutzer);
  • Objektivität (systematisch, zuverlässig und unvoreingenommen);
  • fachliche Unabhängigkeit (keine politische Einflussnahme);
  • Wirtschaftlichkeit;
  • Vertraulichkeit statistischer Daten (Schutz vertraulicher statistischer Daten, die sich auf einzelne statistische Einheiten beziehen);
  • Minimierung der Belastung durch die Berichtspflicht und
  • Verpflichtung zu hoher Qualität.

Verpflichtungen der EU-Länder

Die EU-Länder nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr, um mit dem ESZB eng zusammenzuarbeiten.

Art der Informationen

Die erhobenen Daten umfassen insbesondere:

  • monetäre und Finanzstatistiken;
  • Banknotenstatistiken (z. B. Bestände und Ströme des Banknotenumlaufs);
  • Statistiken über den Zahlungsverkehr und Zahlungsverkehrssysteme;
  • Statistiken zur Finanzstabilität;
  • Zahlungsbilanzstatistiken (d. h. Anteil des Euros als Verrechnungs-/Fakturierungswährung im internationalen Handel);
  • Statistiken zum Auslandsvermögensstatus.

Recht zur Überprüfung

Besteht der Verdacht, dass ein in einem teilnehmenden EU-Land gebietsansässiger Berichtspflichtiger* die Berichtspflichten verletzt, so haben die EZB und die nationale Zentralbank des betreffenden Landes das Recht zur Überprüfung der statistischen Daten bzw. zu ihrer Zwangserhebung.

Die EZB oder die nationale Zentralbank des betreffenden Landes muss den Berichtspflichtigen über eine solche Entscheidung, die von ihm bereitgestellten Statistiken zu überprüfen bzw. eine Zwangserhebung von Daten durchzuführen, unterrichten. Widersetzt sich ein Berichtspflichtiger der Überprüfung, so sorgt das Land, in dem die Geschäftsräume des Berichtspflichtigen liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu diesen Geschäftsräumen. Diese Bestimmungen finden nur auf die Länder des Euro-Währungsgebiets Anwendung.

Sanktionen

Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nicht nachkommen, können von der EZB mit Sanktionen belegt werden. Der Strafrahmen reicht von einem täglichen Strafgeld von höchstens 10 000 EUR bis zu Geldstrafen in Höhe von 200 000 EUR. Die EZB handelt nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Sanktionsbefugnisse der EZB.

Vertraulichkeit

Statistische Daten gelten als vertraulich, wenn diese ausreichend granularer Natur sind, dass Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Einrichtungen entweder direkt (z. B. durch ihren Namen, ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungscode) oder indirekt durch Ableitung identifiziert werden können.

Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten Daten zu statistischen und sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten. Soweit relevant, können sie Informationen über die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen einholen.

Das ESZB nutzt die vertraulichen statistischen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben, es sei denn:

  • der anderweitigen Verwendung dieser vertraulichen statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden juristischen oder natürlichen Personen oder Rechtssubjekten zugestimmt;
  • die vertraulichen statistischen Daten werden zur Übermittlung an die übrigen Mitglieder des ESS verwendet;
  • wenn wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist; (dieser Zugang setzt jedoch die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Behörde voraus, welche die Daten übermittelt hat);
  • hinsichtlich der EZB und der nationalen Zentralbanken, soweit die vertraulichen statistischen Daten im Bereich der Bankenaufsicht verwendet werden;
  • in Bezug auf die nationalen Zentralbanken, zur Erfüllung von Aufgaben, die über das Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB hinausgehen.

Die EZB, die nationalen Zentralbanken sowie die EU-Länder sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Referenzkreis der Berichtspflichtigen: umfasst hauptsächlich Zentralbanken, sonstige Finanzinstitute in EU-Ländern (mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), Postscheckämter* und juristische und natürliche Personen, die in einem Land des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen oder Wertpapiere* oder elektronisches Geld* emittiert haben. Alle genannten Gruppen können im Rahmen der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB als Berichtspflichtige gelten.

* Berichtspflichtige: alle dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen Angehörigen können je nach Umständen in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen (d. h. zur Angabe von Informationen verpflichtet sein).

* Postscheckämter: gehören dem Sektor der „nicht finanziellen Kapitalgesellschaften“ an und sind neben der Bereitstellung von Postdienstleistungen mit der Entgegennahme von Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten für deren Einleger betraut.

* Wertpapiere: Finanzinstrumente, wie z. B. Gesellschaftsaktien und Staatsanleihen, deren Emission für gewöhnlich der Kapitalbeschaffung des Emittenten dient.

* Elektronisches Geld: Geld ohne physische Form, das sich im Bankensystem befindet. Banknoten und Münzen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Geldmenge aus.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8-19)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1-50)

Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51-72)

Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung) (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73-93)

Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (Neufassung) (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94-106)

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107-121)

Letzte Aktualisierung: 17.08.2015

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