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Binnenmarkt und staatliche Beihilfe – öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Binnenmarkt und staatliche Beihilfe – öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Bekannt als Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, legt sie die Bedingungen fest, unter denen den Betreibern von Personenverkehrsdiensten eine Ausgleichsleistung oder Exklusivrechte durch die öffentlichen Behörden gewährt werden können, um öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen, die im öffentlichen Interesse sind, aber sonst wirtschaftlich nicht rentabel wären. Durch die Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wollen die Behörden sicherstellen, dass die Fahrgäste Zugang zu sicheren, wirksamen, attraktiven und hochwertigen öffentlichen Personenverkehrsdiensten erhalten.
  • Die Verordnung hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates auf. Geändert wurde sie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wird festgelegt:

  • die Verpflichtung der Behörden, öffentliche Dienstleistungsverträge abzuschließen, wenn sie
    • Exklusivrechte gewähren, die einen Anbieter öffentlicher Personenverkehrsdienste dazu ermächtigen, bestimmte Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen Betreiber zu erbringen und/oder
    • Ausgleichsleistungen für die Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste gewähren, um die Kosten zu decken, die bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen;
  • Vorschriften darüber, wie die öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu vergeben sind;
  • Vorschriften über die Art der Berechnung der Ausgleichsleistungssumme.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für öffentliche Personenverkehrsdienste mit dem Bus oder mit der Bahn. Die EU-Länder können sie jedoch auch auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen und auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anwenden.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften

  • Die Behörde, die für ein gegebenes Gebiet zuständig ist, muss einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag abschließen, der einem Betreiber Exklusivrechte und/oder Ausgleichsleistungen im Austausch gegen die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen garantiert.
  • Verpflichtungen zur Anwendung von Höchsttarifen für alle oder bestimmte Kategorien von Fahrgästen können ebenso durch allgemeine Vorschriften auferlegt werden, die diskriminierungsfrei für alle Betreiber gelten.
  • Die Behörde gewährt Ausgleichsleistungen, um die Auswirkungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers auszugleichen.
  • In den öffentlichen Dienstleistungsverträgen (und den allgemeinen Vorschriften) ist Folgendes geregelt:
    • die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen;
    • die Regeln für die Berechnung von Ausgleichsleistungen und die Art und der Umfang jeglicher Exklusivrechte;
    • übermäßige Ausgleichsleistungen sind zu vermeiden;
    • die Art und Weise der Aufteilung der Kosten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen (Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Kosten für den Schienenfahrzeugbestand, Wartungs- und Instandsetzungskosten usw.);
    • die Art, wie die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf aufzuteilen sind (die entweder beim Betreiber verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen aufgeteilt werden).
  • Die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge darf bei den Busverkehrsdiensten 10 Jahre nicht überschreiten, und 15 Jahre bei Schienenverkehrsdiensten oder anderen Arten des Schienenverkehrs.

Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge

  • Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu vergeben. Für die Vergabe bestimmter Personenverkehrsdienste per Bus oder Tram gelten die Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen der Richtlinien 2014/25/EG (siehe Zusammenfassung Öffentliches Beschaffungswesen – Regeln für den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) und 2014/24/EG (siehe Zusammenfassung Öffentliche Verträge – Festlegung klarer Grundregeln).
  • Als eine allgemeine Regel gilt, dass die zuständigen Behörden öffentliche Dienstleistungsverträge durch transparente und diskriminierungsfreie Wettbewerbsverfahren vergeben müssen.
  • Die Pflicht zur Vergabe von Verträgen durch ein Wettbewerbsverfahren gilt jedoch nicht,
    • wenn eine kommunale Gebietskörperschaft öffentliche Personenverkehrsdienste selbst anbietet oder diese an einen internen Verkehrsdienstanbieter überträgt (eine eigenständige Stelle, die die kommunale Gebietskörperschaft auf dieselbe Art kontrolliert wie ihre eigenen Abteilungen);
    • wenn das Volumen des Vertrags gering ist:
      • wenn der geschätzte Durchschnitt des Jahreswerts weniger als 1 Million EUR beträgt oder
      • weniger als 300 000 Kilometer der öffentlichen Personenverkehrsdienste ausmacht;
    • wenn Notfallmaßnahmen ergriffen oder die Verträge durchgesetzt werden als Reaktion auf tatsächliche oder mögliche Dienstleistungsunterbrechungen.

Öffentliche Dienstleistungsverträge im Eisenbahnsektor

Mit der Verordnung (EU) 2016/2338 wurde diese Verordnung geändert durch die Einführung der Grundsatzes der wettbewerblichen Vergabe auch für die öffentlichen Dienstleistungsverträge im Eisenbahnsektor, was zuvor ausgeschlossen war. Lange Übergangsfristen wurden erlaubt, um den Behörden und den Betreibern die Anpassung an die neuen Vorschriften zu erlauben.

Die direkte Vergabe von Aufträgen im Schienenverkehr bleibt möglich unter außergewöhnlichen und klar definierten Umständen, insbesondere

  • wenn es gerechtfertigt ist aufgrund der strukturellen und geografischen Charakteristiken des Marktes und des Verkehrsnetzes (Größe, Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technische und geografische Isolierung, Art der Dienstleistung); und
  • wenn es zu einer Verbesserung der Dienstleistungsqualität oder zur Kosteneffizienz oder zu beiden im Vergleich zum vorherigen Vertrag führen würde;
  • wenn das Volumen des Vertrags gering ist:
    • der geschätzte Durchschnitt des Jahreswerts weniger als 7,5 Millionen EUR pro Jahr beträgt oder
    • weniger als 500 000 Kilometer ausmacht.

Übergangsfrist

Direkte Vergaben öffentlicher Dienstleistungsverträge im Schienenverkehr werden ab dem 25. Dezember 2023 unter keinen Umständen möglich sein.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten, mit der Ausnahme von Artikel 5 über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsverträge, der zum 3. Dezember 2019 in Kraft tritt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374)

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. C 92 vom 29.3.2014, S. 1-21)

Letzte Aktualisierung: 01.10.2019

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