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Goods: statistical returns on the carriage of goods by road
Güter: Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs
Güter: Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs
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Güter: Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs
Die Verordnung zielt auf die Förderung des Verbunds von Telekommunikationsnetzen, Einführung und Nutzung interoperabler Dienste und Anwendungen und der erforderlichen Infrastruktur; Erleichterung des Übergangs zur Informationsgesellschaft; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; Festigung des Binnenmarktes; Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; beschleunigte Entwicklung von Aktivitäten in neuen Wachstumsbereichen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel dieser Verordnung ist die Vervollständigung der derzeitigen Erstellung harmonisierter statistischer Informationen zum Güterkraftverkehr.
Die Mitgliedstaaten erstellen Gemeinschaftsstatistiken über den Güterkraftverkehr mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Güterkraftfahrzeugen sowie über die Fahrten der entsprechenden Fahrzeuge.
Diese Verordnung gilt nicht für den Güterkraftverkehr mit
Jeder Mitgliedstaat kann vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags die Güterkraftfahrzeuge ausnehmen,
nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über
Die statistischen Variablen für die verschiedenen Kategorien von Angaben, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen aufgeführt.
Die Verfahren zur Erhebung der Angaben sind so zu konzipieren, dass die statistischen Ergebnisse die von der Kommission festgelegten Mindestanfordungen an die Genauigkeit erfüllen.
Die Mitgliedstaaten bereiten die erhobenen Angaben so auf, dass sich vergleichbare Statistiken ergeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln im Trimesterrythmus die Daten und statistischen Tabellen. Diese Übermittlung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungstrimesters.
Die Mitgliedstaaten übermitteln
Nach drei Jahren unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht.
Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die Datenerhebungen durchgeführt werden, einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft, der sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln richtet.
Der Vorschlag beschreibt auch die Verfahren zur
Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für die Berichtsjahre 1997 und 1998 gemäß der Richtlinie 78/546/EWG vor. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben.
Die Verordnung 2691/1999 schafft für den internationalen Verkehr ein neues Kodifizierungsverfahren pro Land.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1172/98 |
26.6.1998 |
- |
ABl. L163 vom 6.6.1998 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2691/99 |
7.1.2000 |
- |
ABl. L 326 vom7.4.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 642/2004 |
27.4.2004 |
- |
ABl. L102 vom 7.4.2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 |
1.1.2008 |
- |
ABl. L 393 vom 30.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 |
28.11.2007 |
- |
ABl. L 290 vom 8.11.2007 |
Letzte Änderung: 01.02.2008