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Güter: Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

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Güter: Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

Die Verordnung zielt auf die Förderung des Verbunds von Telekommunikationsnetzen, Einführung und Nutzung interoperabler Dienste und Anwendungen und der erforderlichen Infrastruktur; Erleichterung des Übergangs zur Informationsgesellschaft; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; Festigung des Binnenmarktes; Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; beschleunigte Entwicklung von Aktivitäten in neuen Wachstumsbereichen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Verordnung ist die Vervollständigung der derzeitigen Erstellung harmonisierter statistischer Informationen zum Güterkraftverkehr.

Die Mitgliedstaaten erstellen Gemeinschaftsstatistiken über den Güterkraftverkehr mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Güterkraftfahrzeugen sowie über die Fahrten der entsprechenden Fahrzeuge.

Diese Verordnung gilt nicht für den Güterkraftverkehr mit

  • Güterkraftfahrzeugen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die normalerweise zulässigen Werte in den Mitgliedstaaten überschreiten
  • landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Militärfahrzeugen und Fahrzeugen der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Dienste mit Ausnahme der Güterkraftfahrzeuge der Eisenbahnverwaltungen

Jeder Mitgliedstaat kann vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags die Güterkraftfahrzeuge ausnehmen,

  • deren Nutzlast 3,5 toder
  • deren zulässiges Gesamtgewicht 6 t

nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über

  • das Fahrzeug
  • die Fahrt
  • die Ware

Die statistischen Variablen für die verschiedenen Kategorien von Angaben, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen aufgeführt.

Die Verfahren zur Erhebung der Angaben sind so zu konzipieren, dass die statistischen Ergebnisse die von der Kommission festgelegten Mindestanfordungen an die Genauigkeit erfüllen.

Die Mitgliedstaaten bereiten die erhobenen Angaben so auf, dass sich vergleichbare Statistiken ergeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Trimesterrythmus die Daten und statistischen Tabellen. Diese Übermittlung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungstrimesters.

Die Mitgliedstaaten übermitteln

  • einen ausführlichen Bericht über die von ihnen angewandten Erhebungsverfahren und
  • Angaben über die Größe der Stichproben, die Nichtbeantwortungsrate und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse.

Nach drei Jahren unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht.

Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die Datenerhebungen durchgeführt werden, einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft, der sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln richtet.

Der Vorschlag beschreibt auch die Verfahren zur

  • Verbreitung der Ergebnisse und
  • zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten.

Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für die Berichtsjahre 1997 und 1998 gemäß der Richtlinie 78/546/EWG vor. Diese wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben.

Die Verordnung 2691/1999 schafft für den internationalen Verkehr ein neues Kodifizierungsverfahren pro Land.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1172/98

26.6.1998

-

ABl. L163 vom 6.6.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2691/99

7.1.2000

-

ABl. L 326 vom7.4.2004

Verordnung (EG) Nr. 642/2004

27.4.2004

-

ABl. L102 vom 7.4.2004

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

1.1.2008

-

ABl. L 393 vom 30.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007

28.11.2007

-

ABl. L 290 vom 8.11.2007

Letzte Änderung: 01.02.2008

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