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Parkleuchten von Kraftfahrzeugen (bis 2014)

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Parkleuchten von Kraftfahrzeugen (bis 2014)

Diese Richtlinie soll harmonisierte technische Vorschriften für die Parkleuchten von Kraftfahrzeugen festlegen, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.

RECHTSAKT

Richtlinie 77/540/EWG vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie betrifft alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger.

Die Richtlinie gilt nicht für Schienenfahrzeuge, land - oder forstwirtschaftliche Zug - und Arbeitsmaschinen sowie andere Arbeitsmaschinen.

Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Parkleuchte, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Parkleuchte, für den sie die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs zu. Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

Das durch die Richtlinie eingeführte Bauteil-Typgenehmigungssystem umfaßt eine Reihe von Verboten:

  • Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Parkleuchten nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Parkleuchten beziehen, nicht die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Parkleuchten beziehen, weder die Zulassung, den Verkauf noch die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.

Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Parkleuchten, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, untersagen, wenn diese Scheinwerfer dauerhaft dem genehmigten Typ nicht entsprechen.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 77/540/EWG

29.6.1977

29.6.1978

ABl. L 220 vom 29.8.1977

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/16/EG

2.5.1999

1.10.1999

ABl. L 97 vom 12.4.1999

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 77/540/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 08.11.2011

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