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Fahrtrichtungsanzeiger der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (bis 2014)

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Fahrtrichtungsanzeiger der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (bis 2014)

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung harmonisierter technischer Vorschriften für die Fahrtrichtungsanzeiger, um die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.

RECHTSAKT

Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die EWG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, für den sie die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EWG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs zu. Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen.

Das durch die Richtlinie eingeführte Bauteil-Typgenehmigungssystem umfasst setzt Folgendes voraus:

  • Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Fahrtrichtungsanzeiger beziehen, nicht die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Parkleuchten beziehen, weder die Zulassung, den Verkauf noch die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, wenn die Parkleuchten mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebracht sind.

Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, untersagen, wenn diese Fahrtrichtungsanzeiger dauerhaft dem genehmigten Typ nicht entsprechen.

Diese Richtlinie wird zum 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 76/759/EWG

30.7.1976

1.7.1977

ABl. L 262 vom 27.9.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/15/EG

2.5.1999

1.10.1999

ABl. L 97 vom 12.4.1999

Beitrittsakte

1.5.2004

1.5.2004

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/96/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/759/EWG wurden in den Ursprungstext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Wert.

Letzte Änderung: 02.07.2014

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