This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Tractors and agricultural or forestry machinery: passenger seats
Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Beifahrersitz
Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Beifahrersitz
This summary has been archived and will not be updated. See 'Sichere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge' for an updated information about the subject.
Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen: Beifahrersitz
Ziel dieser Richtlinie ist die Anwendung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis , durch Angleichung der technischen Vorschriften für Beifahrersitze, denen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern genügen müssen.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [Vgl. Ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, das heißt für alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
Diese Art von Fahrzeugen kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
Diese Richtlinie gilt nur für Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h und einer Spurweite von mindestens 1 250 Millimeter.
Beifahrersitze müssen so angebracht sein, dass der oder die Beifahrer nicht gefährdet sind und das Fahren der Zugmaschine nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen je nach Art der Zugmaschine mit einem Bauelement der Zugmaschine (Rahmen, Umsturzschutzvorrichtung, Ladepritsche usw.) genügend fest in geeigneter Weise verbunden sein. Dieses Bauelement muss so widerstandsfähig sein, dass es den besetzten Beifahrersitz tragen kann.
Beifahrersitze dürfen die Breite der Zugmaschine über alles nicht vergrößern.
Befindet sich der Beifahrersitz über dem Kotflügel, so darf nicht mehr als ein Sitz je Kotflügel vorgesehen werden.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/763/EWG |
3.8.1976 |
3.2.1978 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 82/890/EWG |
21.12.1982 |
21.6.1984 |
ABl. L 378 vom 31.12.1982 |
Richtlinie 97/54/EG |
30.10.1997 |
22.9.1998 |
ABl. L 277 vom 10.10.1997 |
Richtlinie 2010/52/EU |
31.08.2010 |
01.03.2011 |
ABl. L 213 vom 13.8.2010 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/763/EWG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.
Letzte Änderung: 02.12.2010