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Dietary foods for special medical purposes
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
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Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Diese Richtlinie legt die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/39/EG Sie legt die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke *, die als solche angeboten werden, fest.
Klassifizierung
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden in drei Kategorien unterteilt:
Allgemeine Verpflichtung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in der Europäischen Union (EU) nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Zusammensetzung
Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Sie müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist. Sie müssen den im Anhang dargelegten Kriterien für die Zusammensetzung genügen.
Verkaufsbezeichnung
Diese Richtlinie hält in den 22 Amtssprachen der Europäischen Union die Bezeichnung fest, unter denen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkauft werden.
Zwingende Angaben
Die Etikettierung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke muss außer den in Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Angaben folgende Angaben enthalten:
Die Etikettierung enthält ferner folgende Angaben, denen die Worte „Wichtiger Hinweis" oder eine gleich bedeutende Formulierung voranzustellen sind:
Die Kennzeichnung umfasst ferner:
Die Kennzeichnung enthält gegebenenfalls Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach Öffnung des Behälters.
Nahrung für Säuglinge
Ferner legt die Richtlinie die Mindest- und Höchstwerte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge * fest.
Mit der Richtlinie 2006/141/EG wird unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Empfehlungen der Mindestgehalt an Mangan in Lebensmitteln für Säuglinge geändert. Die neuen Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, die aus Kuhmilchproteinen und Proteinhydrolysaten hergestellt wird, gelten ab dem 1. Januar 2012 zwingend für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind.
Amtliche Überwachung
Um eine effiziente amtliche Überwachung der diätetischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu erleichtern, erstattet der Hersteller des Erzeugnisses oder, falls das Erzeugnis in einem Drittland hergestellt wird, der Einführer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bei dem Inverkehrbringen Meldung, indem er ihr ein Modell des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, dies vorzuschreiben, sofern sie nachweisen können, dass eine Meldung für die effiziente Überwachung dieser Erzeugnisse auf ihrem Hoheitsgebiet nicht erforderlich ist.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/21/EG |
27.4.1999 |
30.4.2000 |
ABl. L 91, 7.4.1999 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - J. Lebensmittel |
1.5.2004 |
Bis spätestens 2007 |
ABl. L 236, 23.9.2003 |
Richtlinie 2006/82/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 362, 20.12.2006 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie d 1999/21/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich dokumentarischen Wert.
Letzte Änderung: 07.07.2011