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Recreational craft
Sportboote
Sportboote
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Sportboote
In dieser Richtlinie sind die Sicherheits- und Umweltanforderungen für Sportboote und ihre Antriebsmotoren festgelegt. Sie basiert auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts"der technischen Harmonisierung und Normung. Nach diesem neuen Konzept unterliegen die Auslegung und der Bau von Sportbooten sowie von bestimmten Teilen ihrer Ausrüstung und ihrer Antriebsmotoren grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen.
RECHTSAKT
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitanforderungen für Sportboote * und über deren Umwelteigenschaften zu harmonisieren.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für folgende Bereiche:
Die Richtlinie gilt beispielsweise nicht für Rennboote, Kanus, Kajaks, Gondeln, Windsurfbretter, Originale und Nachbauten von historischen Wasserfahrzeugen oder Versuchsboote sowie für Motoren, die in solche Boote eingebaut, bzw. zum Einbau in solche Boote bestimmt sind.
Ausgenommen sind auch Boote, die dazu bestimmt sind, Passagiere gewerblich zu befördern und die unter die technischen Vorschriften für Binn enschiffe fallen.
Grundlegende Anforderungen und Inverkehrbringen
Die Boote, Wassermotorräder, Bauteile und Antriebsmotoren (nachstehend „Produkte" genannt) müssen die grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- Umweltschutz- und Verbraucherschutzbestimmungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht verbieten, beschränken oder behindern, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Sie gehen davon aus, dass die Produkte die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, wenn sie den betreffenden nationalen Normen entsprechen, die im Einklang mit den harmonisierten Gemeinschaftsnormen verabschiedet wurden.
Konformitätsbewertung
Bevor die Produkte hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, ist entsprechend ihren Produktionsmerkmalen eines der in der Richtlinie aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Benannte Stellen und CE-Kennzeichnung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie mit den Aufgaben im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt haben.
Die CE -Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht. Sie besagt, dass die Produkte den in der Richtlinie festgelgten grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren entsprechen.
Sind die Produkte Gegenstand anderer Richtlinien, die sich auf andere Aspekte beziehen und die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die Kennzeichnung, dass diese Produkte auch den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 94/25/EG |
30.6.1994 |
16.12.1995 |
ABl. L 164 vom 30.6.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2003/44/EG |
26.8.2003 |
30.6.2004 |
ABl. L 214 vom 26.8.2003 |
Verordnung (EWG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Verordnung (EWG) Nr. 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
ABl. L 311 vom 21.11.2008 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie Richtlinie 2003/44/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998].
In dieser Richtlinie sind für Industrieprodukte zwei Informationsverfahren vorgesehen: eines für den Bereich der Normen (freiwillige technische Spezifikationen), das andere für den Bereich der technischen Vorschriften (obligatorische technische Spezifikationen).
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [Amtsblatt L 59 vom 27.2.1998].
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 36 vom 9.2.1988].
Letzte Änderung: 14.06.2011