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Preventing the spread of animal diseases such as swine vesicular disease
Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen wie der vesikulären Schweinekrankheit
Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen wie der vesikulären Schweinekrankheit
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Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen wie der vesikulären Schweinekrankheit
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Sie soll die Ausbreitung von Tierseuchen verhindern und die Rentabilität der Tierzucht erhalten. Zu diesem Zweck legt sie Maßnahmen fest, um die Tiere vor bestimmten Krankheiten zu schützen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mitteilung
Die EU-Länder müssen der für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständigen Behörde unverzüglich alle Seuchenverdachtsfälle melden, die unter diese Richtlinie fallen.
Tierseuchen
Diese Richtlinie legt die Maßnahmen fest, die bei Ausbruch der Blauzungenkrankheit, der vesikulären Schweinekrankheit, der Afrikanischen Schweinepest oder einer der folgenden Seuchen zur Anwendung kommen:
Diagnose
Bestätigung
Wenn sich der Ausbruch der Seuche in einem Betrieb bestätigt, ordnet die zuständige Behörde eine Reihe von Maßnahmen an in Bezug auf:
Für nicht gefährdete Produktionseinheiten können Ausnahmen eingeräumt werden.
Darüber hinaus muss die zuständige Behörde eine mindestens 3 km große Schutzzone und eine mindestens 10 km große Überwachungszone um den Seuchenbetrieb abgrenzen. In diesen sind mindestens für die Dauer der seuchenspezifischen Inkubationszeit für Tiere und Betriebe spezielle Maßnahmen anzuwenden. Die Menschen, die in diesen Zonen leben, müssen über die getroffenen Maßnahmen informiert werden.
Vorbeugung
Komitologie
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 8 Januar 1993 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Oktober 1993 in nationales Recht umsetzen.
Sie wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69–85)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27–46)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74–83)
Siehe konsolidierte Fassung.
Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1805) (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 22–32)
Letzte Aktualisierung: 26.10.2016