Maßnahmen gegen die Pferdepest
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 92/35/EWG – Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Die Pferdepest ist eine Viruserkrankung, die alle Equiden* betrifft, für Pferde in der Regel tödlich ist und ernsthafte sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Richtlinie legt Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Wenn der Verdacht besteht, dass eines oder mehrere Pferde eines Betriebs unter der Pferdepest leiden, sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Die Behörden stellen den Betrieb unter amtliche Überwachung und ergreifen folgende Maßnahmen:
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amtliche Erfassung aller Equidenarten jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere;
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Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen;
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umfassende Nachforschung und klinische Untersuchung der Equiden;
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Schutz der Equiden vor dem Eindringen des Vektors;
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Verbot jeder Verbringung von Equiden aus oder in den Betrieb;
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geeignete Entwesungsmaßnahmen in den Stallungen der Equiden;
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Vernichtung der Körper von verendeten Equiden.
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Wird das Vorliegen der Seuche bestätigt, werden u. a. folgende Maßnahmen getroffen:
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Die erkrankten oder klinische Anzeichen aufweisenden Equiden werden unverzüglich getötet und ihre Körper vernichtet;
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die Schutzmaßnahmen für seuchenverdächtige Betriebe werden in einem Umkreis von mindestens 20 km um den (die) befallenen Betrieb(e) ausgedehnt;
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Impfung aller Equiden in dieser 20-km-Zone, mit Ausnahme bestimmter Umstände.
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In einem Umkreis von mindestens 100 km wird eine Schutzzone eingerichtet, in der alle Equiden einer klinischen Untersuchung unterzogen werden und ihre Verbringung verboten ist, es sei denn, die Tiere werden in einen in der Schutzzone oder einer Kontrollzone gelegenen Schlachthof verbracht. Eine Kontrollzone umfasst in der Regel eine Fläche von mindestens 50 km, die über die Schutzzone hinausgeht und in der während der vorangegangenen 12 Monate nicht systematisch geimpft wurde.
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Die Bewohner dieser Zonen sind umfassend über alle geltenden Beschränkungen zu informieren. Die systematische Impfung der Tiere darf nur in der Schutzzone durchgeführt werden.
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Jedes EU-Land bestimmt ein nationales Laboratorium, das für die Koordinierung der Maßnahmen gegen die Seuche zuständig ist und mit anderen EU-Ländern und dem Referenzlaboratorium in Spanien zusammenarbeitet.
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Jedes Land erstellt einen eigenen Krisenplan, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen gegen die Seuche ergriffen werden, einschließlich Einrichtung eines Krisenzentrums und örtlicher Seuchenbekämpfungszentren. Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, dass diese Einrichtungen ihre Zuständigkeiten in vollem Umfang erfüllen.
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Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt die Kommission bei der Bewältigung der Pferdepest.
Aufhebung
Die Richtlinie 92/35/EWG wird mit Wirkung zum 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und ersetzt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 18. Mai 1992 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Equiden: Einhufer wie Pferde, Esel und Zebras sowie durch Kreuzung entstandene Nachkommen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19-27)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/35/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 20.10.2016