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Spezifisches Programm „Strafjustiz" (2007-2013)

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Spezifisches Programm „Strafjustiz" (2007-2013)

Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm „Strafjustiz" aufgelegt. Dieses Programm stellt einen der fünf Pfeiler des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" dar, mit dem ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union (EU) geschaffen werden soll. Das Programm „Strafjustiz“ soll die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizbehörden und den Vertretern der Rechtsberufe der EU-Länder verbessern.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2007/126/JI vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz" als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm „Strafjustiz" aufgelegt. Es ist eines von fünf spezifischen Programmen innerhalb des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz", mit dem ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union (EU) geschaffen werden soll.

Das Programm „Strafjustiz“ läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Allgemeine Ziele

Mit dem Programm „Strafjustiz" soll ein europäischer Rechtsraum geschaffen werden. Zu den allgemeinen Zielen des Programms zählen:

  • die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;
  • die Angleichung der Justizsysteme der EU-Länder untereinander sowie die Angleichung der nationalen Justizsysteme und des Justizsystems der EU;
  • die Verbesserung der Kontakte sowie des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden und den Rechtsberufen sowie die Förderung der Aus- und Fortbildung der Vertreter der Rechtsberufe;
  • Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens der Justizbehörden.

Spezifische Ziele

Im Einzelnen zielt das Programm „Strafjustiz" darauf ab, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen durch folgende Maßnahmen zu fördern:

  • Förderung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen;
  • Angleichung der Strafjustizsysteme der EU-Länder, insbesondere in Falle schwerer grenzüberschreitender Kriminalität;
  • Aufstellung von Mindestnormen im Bereich des Strafprozessrechts;
  • Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
  • Verbesserung des Austauschs von Informationen, beispielsweise mit Hilfe eines EDV-Systems für den Austausch von Informationen aus den Strafregistern;
  • Förderung des Schutzes von Personen, die von einem Strafverfahren betroffen sind, und Opferhilfe;
  • Intensivierung der Zusammenarbeit der EU-Länder mit Eurojust;
  • Förderung von Maßnahmen zur Resozialisierung von Straftätern.

Außerdem werden mit dem Programm die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

  • Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Strafrechtssysteme und der Rechtspflege der EU-Länder in Strafsachen sowie Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und Praktiken;
  • Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung und Bewertung der Maßnahmen der EU im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;
  • bessere Information der Öffentlichkeit über das Recht der einzelnen EU-Länder und über den Zugang zum Recht;
  • Förderung der Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten auf dem Gebiet des europäischen Rechts;
  • Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den EU-Ländern zur Bildung einer Vertrauensbasis;
  • Einführung eines EDV-Systems zum Austausch von Informationen aus den Strafregistern und Studien zur Entwicklung anderer Formen des Datenaustauschs.

Förderfähige Maßnahmen

Über das Programm „Strafjustiz" werden u. a. folgende Initiativen unterstützt:

  • Maßnahmen der Kommission, wie beispielsweise Forschungsarbeiten, Durchführung von spezifischen Projekten, Festlegung von Indikatoren und Methoden, Aufbau von Netzen nationaler Experten oder auch die Verbreitung von Daten;
  • von mehreren EU-Ländern gemeinsam eingereichte länderübergreifende Projekte (mindestens zwei EU-Länder oder mindestens ein EU-Land und ein beitretender Staat oder ein Bewerberland);
  • Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen (NRO) oder anderen Vereinigungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen;
  • Ausgaben für das Europäische Netz für justizielle Ausbildung  im Rahmen des Programms kann für das Netz ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden;
  • nationale Projekte der einzelnen EU-Länder können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Programms unterstützt werden.

Zielgruppen und Akteure

Das Programm richtet sich insbesondere an die Vertreter der Rechtsberufe, die nationalen Behörden und an die Unionsbürger insgesamt.

An dem Programm können sich sowohl öffentliche als auch private Organisationen einschließlich Berufsverbände, Universitäten, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung, die Vertreter der Rechtsberufe, NRO und unter bestimmten Voraussetzungen auch Einrichtungen mit Erwerbszweck beteiligen.

Nicht-EU-Länder und internationale Organisationen können nur als Partner an länderübergreifenden Projekten teilnehmen.

Form der EU-Finanzierung

Die EU-Finanzierung kann erfolgen in Form von:

  • Finanzhilfen: Sie werden in der Regel nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird der Mindestsatz der jährlichen Ausgaben angegeben, der auf Finanzhilfen entfällt; er beträgt mindestens 65 %. Auch der Kofinanzierungshöchstsatz der Projektkosten wird in dem Programm angegeben;
  • öffentlichen Aufträgen: Sie sind für Begleitmaßnahmen wie beispielsweise den Erwerb von Waren und Dienstleistungen vorgesehen, zu denen insbesondere die Ausgaben für Information und Kommunikation, die Umsetzung und die Überwachung von Projekten, politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften zählen.

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission gewährt die Finanzhilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU.

Sie nimmt auch ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die spezifischen Ziele, die thematischen Schwerpunkte sowie die Begleitmaßnahmen angegeben sind, die über öffentliche Aufträge finanziert werden.

Für die Bewertung und Vergabe von Finanzhilfen gelten folgende Kriterien:

  • die Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den vier allgemeinen Zielen, den spezifischen Zielen und den förderfähigen Maßnahmen;
  • die Qualität der Maßnahme;
  • die Höhe des beantragten Finanzierungsbeitrags der EU;
  • Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die allgemeinen und die spezifischen Ziele sowie auf die förderfähigen Maßnahmen.

Auch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Maßnahmen der NRO oder des Europäischen Netzes für die juristische Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten ist an bestimmte Kriterien geknüpft.

Komplementarität mit anderen Programmen

Es werden Synergieeffekte mit anderen Programmen angestrebt. Zu diesen zählen u. a.:

  • das spezifische Programm „Ziviljustiz“, das wie auch das Programm „Strafjustiz“ Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" ist;
  • das Generelle Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“;
  • das Generelle Programm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“;
  • das Statistische Programm der EU.

Überwachung und Bewertung

Damit die Kommission die finanzierten Maßnahmen überwachen kann, ist der Begünstigte verpflichtet:

  • technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten sowie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme einen Abschlussbericht vorzulegen;
  • während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für die betreffende Maßnahme die Ausgabenbelege aufzubewahren und für die Kommission bereit zu halten.

Die Kommission ihrerseits:

  • führt eine Überprüfung und eine Finanzkontrolle der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen durch, insbesondere auch Überprüfungen vor Ort. Auch der Rechnungshof kann Prüfungen vornehmen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Ausgaben sicherzustellen;
  • stellt sicher, dass der Umfang der Finanzhilfe sowie die Bedingungen ihrer Gewährung und der Zeitplan angepasst werden;
  • gewährleistet, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Die Kommission ergreift Präventionsmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen. Sie führt Kontrollen durch, zieht rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein und verhängt Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten.

Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Überwachung und Bewertung des Programms sicher. Sie veröffentlicht jährlich eine Liste der Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert wurden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/126/JI

24.2.2007

-

ABl. L 58, 24.2.2007

Letzte Änderung: 18.05.2011

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