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Blauzungenkrankheit

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Blauzungenkrankheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/75/EG — Regeln zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie und ihre nachträglichen Änderungen enthalten die ausführlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit* und beschreiben die im Falle eines Ausbruchs vorzunehmenden Schritte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Verdachtsfälle und bestätigte Fälle des Blauzungenvirus sind der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Landes zu melden, bevor Maßnahmen umgesetzt werden.
  • Besteht der Verdacht eines Falls von Blauzungenkrankheit, sollte der Tierarzt die Herde unter Überwachung stellen, die Tiere und Orte erfassen, Nachforschungen zur Epizootiologie anstellen, ein Verbot der Verbringung der Tiere erwirken, die Tiere mit Insektiziden behandeln und die Körper eventuell verendeter Tiere beseitigen.
  • Wird die Krankheit bestätigt, so werden diese Maßnahmen auf alle Betriebe* in einem Umkreis von 20 km ausgedehnt. Darüber hinaus erstreckt sich eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 100 km um den befallenen Betrieb. Sämtliche Tiere in dieser Zone müssen ermittelt werden und dürfen nicht daraus verbracht werden. Die zuständige Behörde muss ein Seuchenüberwachungsprogramm einrichten. Zudem kann innerhalb dieser Zone ein Impfprogramm eingerichtet werden.
  • Über die Schutzzone hinaus erstreckt sich eine Kontrollzone mit einer Fläche von mindestens 50 km. In der Kontrollzone gelten dieselben Maßnahmen zur Erfassung, zur Einschränkung der Verbringung und zur Überwachung wie in der Schutzzone, jedoch mit dem Unterschied, dass Impfungen in der Kontrollzone verboten sind. Die Zonen können unter bestimmten Umständen ausgedehnt oder verkleinert werden.
  • Der Einsatz von Impfstoffen wird auf der Grundlage einer spezifischen Risikobewertung erlaubt, sofern die Europäische Kommission vor der Impfung informiert wird. Ein gewisser Kostenzuschuss kann gewährt werden.
  • Seit Veröffentlichung der ursprünglichen Richtlinie stehen neue, inaktivierte Impfstoffe zur Verfügung. Ihr Einsatz während der Ausbrüche 2008 und 2009 hat die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erheblich verbessert. Inaktivierte Impfstoffe werden nunmehr den älteren Lebendimpfstoffen vorgezogen, die mit einem gewissen Risiko der Ausbreitung des Virus verbunden waren.

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/75/EG wird mit Wirkung zum 20. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Blauzungenkrankheit: eine nicht ansteckende, durch Mücken übertragene Virusinfektion, die bei Wiederkäuern, vorwiegend Schafen, auftritt. Zu den Symptomen zählen Geschwüre, Lahmheit und Reproduktionsstörungen. Eine wirksame Behandlung gibt es nicht. Die betroffenen Tiere können innerhalb weniger Tage verenden. Der Heilungsprozess bei den überlebenden Tieren kann mehrere Monate dauern. Die Krankheit stellt keine Bedrohung für den Menschen dar.
Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere von Arten aufgezogen oder gehalten werden, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74-83)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/75/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/655/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66-69)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37-52)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2003/845/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61)

Letzte Aktualisierung: 25.10.2018

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