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Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen – Ökodesign-Anforderungen

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Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen – Ökodesign-Anforderungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 – Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Vorschriften für die umweltgerechte Gestaltung bestimmter Arten von Lampen zur Allgemeinbeleuchtung mit Blick auf die Verringerung ihrer Umweltauswirkungen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt insbesondere für:

  • Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät*;
  • Hochdruckentladungslampen*;
  • Vorschaltgeräte* und Leuchten* zum Betrieb der vorgenannten Lampen.

Ökodesign-Anforderungen

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) definiert, die in sechs fortlaufenden Stufen in Kraft treten (die letzte Stufe findet ab dem Jahr 2018 Anwendung). Jede Stufe stellt dabei eine schrittweise Verschärfung der Anforderungen dar und/oder dehnt den Geltungsbereich der Anforderungen auf neue Unterkategorien von Produkten aus. Diese Anforderungen gelten für:

  • Lampen: Sie müssen Anforderungen an den Wirkungsgrad, die Leistung und die Produktinformationen entsprechen. Die unterschiedlichen Lampenarten müssen in jeder Leistungskategorie eine bestimmte Lichtausbeute erreichen und Anforderungen im Hinblick auf die Lebensdauer und den Lampenlichtstromerhalt erfüllen. Die Hersteller sind darüber hinaus verpflichtet, Angaben zu einer Reihe von Elementen zur Verfügung zu stellen, darunter:
    • Leistung (die Menge an Energie, die erforderlich ist, um eine Glühlampe zum Leuchten zu bringen);
    • Lampenlichtstrom (die Menge an Licht, das von einer Glühlampe erzeugt wird);
    • Wirkungsgrad;
    • Lichtstromerhalt;
    • Quecksilbergehalt und
    • Farbtemperatur der Lampen.
  • Vorschaltgeräte: Vorschaltgeräte müssen Energieeffizienzanforderungen und Anforderungen an die Produktinformationen entsprechen. Wenn die Lampen angeschaltet sind, müssen die Vorschaltgeräte die Schwellenwerte der Mindestlichtausbeute einhalten. Die Hersteller von Vorschaltgeräten sind verpflichtet, Angaben zum Energieeffizienzindex der Produkte zu machen.
  • Leuchten: Leuchten müssen Energieeffizienzanforderungen sowie Anforderungen an die Kompatibilität und die Produktinformationen entsprechen. Der Stromverbrauch der Leuchten darf den Stromverbrauch der eingebauten Vorschaltgeräte nicht übersteigen, wenn die Lampen keinerlei Licht abstrahlen. Die Leuchtenhersteller sind verpflichtet, Angaben zum Wirkungsgrad der Vorschaltgeräte und den zusammen mit einer Leuchte verkauften Lampen zu machen sowie Wartungsanweisungen und Anweisungen zum Zerlegen bereitzustellen.

Konformität

Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten sind zur Durchführung einer Konformitätsbewertung verpflichtet, bevor sie ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringen.

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die nationalen Behörden der EU-Länder müssen für folgende Produkte Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht durchführen:

  • Lampen: Geprüft wird ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers. Die Durchschnittsergebnisse des Loses dürfen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder erklärten Werten abweichen.
  • Vorschaltgeräte und Leuchten: Hier wird nur eine Einheit geprüft. Die erzielten Ergebnisse dürfen die Grenzwerte nicht überschreiten. Andernfalls müssen drei weitere Einheiten geprüft werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 13. April 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät: Einsockel- oder Zweisockel-Lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, bei denen es sich um mit Quecksilberdampf befüllte Niederdruck-Entladungslampen handelt, in denen das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten Leuchtstoffen ausgeht, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden.

Hochdruckentladungslampen: Lampen, in denen Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird und in denen der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist.

Vorschaltgerät: eine Vorrichtung, die in erster Linie zur Begrenzung des Stroms auf den für die Lampe(n) erforderlichen Wert dient.

Leuchte: Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile umfasst.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17-44)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 13.12.2016

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