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Transparenz der Gas- und Strompreise

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Transparenz der Gas- und Strompreise

Transparente Gas-und Strompreise ermöglichen einen unverfälschten Wettbewerb und tragen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Vor diesem Hintergrund legt diese Richtlinie Verfahren zur Bereitstellung von Informationen und Preisen für Gas und Strom fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll ein europäisches Verfahren einführen, das die Transparenz der vom Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise gewährleistet.

Dieses Verfahren ist notwendig, da die Verbraucher anhand dieser Informationen zwischen den verschiedenen Energieversorgern, aber auch zwischen verschiedenen Energiearten wählen können.

Bereitgestellte Informationen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Gas- oder Stromversorgung der industriellen Endverbraucher zuständigen Unternehmen Eurostat folgende Angaben übermitteln:

  • die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die industriellen Endverbraucher verkauft werden;
  • die geltenden Preissysteme;
  • die Verteilung der Verbraucher auf die verschiedenen Verbrauchskategorien, unter Angabe der jeweiligen Mengen zur Sicherstellung der Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene.

Verfahren für die Erfassung und Aufbereitung der Gas- und Strompreise

Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Erdgas bezahlen müssen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise werden in Landeswährung pro Gigajoule (bei Gas) und pro Kilowattstunde (kWh) (bei Strom) angegeben.

Diese Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten wie Netzentgelte und Energieverbrauch, Rabatte oder Prämien. Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

Drei verschiedene Preise sind zu melden:

  • Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen;
  • Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern;
  • Preise einschließlich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.

Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich (im Januar und Juli), während die Berechnungsmethode und die Beschreibung der auf Gas- und Stromverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern einmal jährlich (im Januar) übermittelt werden.

Die Angaben zu den Verfahren zur Erfassung und Aufbereitung der Gas- und Strompreise werden von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt.

wird Richtlinie 90/377/EWG aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/92/EG

27.11.2008

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ABl. L 298 vom 7.11.2008

Letzte Änderung: 02.03.2011

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