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Promotion of the use of energy from renewable sources
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
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Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2009/28/EG — Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie (EU) 2015/1513 ändert die Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG, das Gesetz der EU zur Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen. Sie hat unter anderem das Ziel, den Übergang von konventionellen* Biokraftstoffen (der ersten Generation) zu fortschrittlichen* Biokraftstoffen (der zweiten Generation), die zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen, einzuleiten. Sie führt eine Begrenzung konventioneller Biokraftstoffe auf 7 % ein, als Anrechnung auf die Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für den Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2020.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 25. Juni 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 5. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus nichtfossilen Energiequellen, beispielsweise Wind, Sonne, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse und Gase aus Kläranlagen (z. B. Methan).
Konventionelle Biokraftstoffe: hergestellt aus Nahrungsmittelpflanzen wie Zucker, Pflanzen mit hohem Stärkegehalt und Ölpflanzen. Sie werden aus Rohstoffen hergestellt, die auf Flächen angebaut werden, welche auch für Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen verwendet werden können.
Fortschrittliche Biokraftstoffe: hergestellt aus Rohstoffen, die nicht unmittelbar mit Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen konkurrieren, beispielsweise aus Abfällen und landwirtschaftlichen Reststoffen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/28/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58-68)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 21.02.2017