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Netz für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten

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Netz für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten

Die Prävention von Infektionskrankheiten bildet eine Priorität für die Europäische Union (EU), die einen globalen und koordinierten Ansatz der Mitgliedstaaten erfordert. Mit der vorliegenden Entscheidung wird ein Netz geschaffen, das es mit Hilfe der Europäischen Kommission ermöglichen wird, die Zusammenarbeit und Koordinierung unter den Mitgliedstaaten zu fördern, um die Prävention und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu verbessern.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Gemeinschaft [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Netz für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle befasst sich mit folgenden übertragbaren Krankheiten:

  • durch Impfung verhütbare Krankheiten;
  • sexuell übertragbare Krankheiten;
  • Virus-Hepatitis;
  • durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten;
  • durch Wasser übertragbare Krankheiten und umweltbedingte Krankheiten;
  • nosokomiale Infektionen;
  • sonstige durch nicht konventionelle Erreger übertragbare Krankheiten;
  • übertragbare Krankheiten, die zu potenziellen Krisen internationalen Ausmaßes führen können und gemäß Anhang 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) (EN) (ES) (FR) identifiziert werden;
  • durch Vektoren übertragene Krankheiten;
  • Zoonosen;
  • andere übertragbare Krankheiten, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, einschließlich der durch vorsätzliche Verbreitung hervorgerufenen Krankheiten.

Aufgaben des Netzes

Dieses Netz * wird für Folgendes genutzt:

  • epidemiologische Überwachung * von Infektionskrankheiten. Zur epidemiologischen Überwachung wird eine ständige Verbindung zwischen der Europäischen Kommission und den Strukturen hergestellt, die in den Mitgliedstaaten für die Erhebung der nationalen epidemiologischen Daten zu übertragbaren Krankheiten und die Koordinierung der Kontrollmaßnahmen zuständig sind. Diese Strukturen werden von den Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung benannt.
  • Betrieb eines Frühwarn- und Reaktionssystems zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten * In diesem Bereich wird eine ständige Verbindung zwischen der Kommission und den Gesundheitsbehörden hergestellt, die in den Mitgliedstaaten für die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verantwortlich sind.

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Koordinierung des Netzes. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Zu treffende Maßnahmen

Im Hinblick auf ein wirksames Funktionieren des Netzes für die epidemiologische Überwachung und im Hinblick auf eine einheitliche Information in diesem Rahmen legt die Europäische Kommission Folgendes fest:

  • die vom Gemeinschaftsnetz zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und die Auswahlkriterien für diese Krankheiten;
  • Falldefinitionen, insbesondere die klinischen Anzeichen und mikrobiologischen Merkmale des betreffenden Erregers;
  • Art der von den nationalen Strukturen zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und Informationen;
  • Methoden der epidemiologischen und mikrobiologischen Überwachung;
  • Leitlinien für die zu treffenden Maßnahmen, insbesondere an den Außengrenzen und vor allem im Notfall;
  • Leitlinien für die Information und Leitfäden für bewährte Verfahren;
  • technische Mittel und Verfahren für die Verbreitung und Auswertung der Daten.

Von den nationalen Strukturen zu übermittelnde Informationen

Jede nationale Struktur bzw. Behörde übermittelt dem Netz und der Kommission Folgendes:

  • Informationen und Maßnahmen zur Bekämpfung der in der Entscheidung festgelegten Infektionskrankheiten;
  • alle sachdienlichen Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage, jegliches Auftreten übertragbarer Krankheiten, die ungewöhnlich oder deren Herkunft im betreffenden Land unbekannt ist;
  • alle Hintergrundinformationen, die der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten dienlich sind.

Koordinierung der Maßnahmen

Durch das Netz müssen die Mitgliedstaaten

  • einander in Verbindung mit der Kommission konsultieren, um ihre Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu koordinieren;
  • die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Voraus informieren, wenn beabsichtigt ist, Maßnahmen zur Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu erlassen;
  • die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission so früh wie möglich informieren, wenn Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Auftretens oder Wiederauftretens von Infektionskrankheiten getroffen werden müssen.

Schlüsselbegriffe des Rechtsakts

  • Netz: Netz für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten, d. h. System für den Informationsaustausch zur Durchführung der Überwachung, der Prävention und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
  • Epidemiologische Überwachung: systematische und kontinuierliche Erhebung, Analyse, Auswertung und Verbreitung von Gesundheitsdaten, einschließlich epidemiologischer Studien, über die im Anhang der Entscheidung aufgeführten Kategorien übertragbarer Krankheiten. Die Überwachung bezieht sich insbesondere auf die zeitliche und räumliche Ausbreitung dieser Krankheiten und die Analyse der Risikofaktoren für die Infektion, damit geeignete Maßnahmen zu deren Prävention und Bekämpfung getroffen werden können.
  • Prävention und Kontrolle bzw. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten: sämtliche von den zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen einschließlich epidemiologischer Untersuchungen zur Verhütung und Eindämmung von Infektionskrankheiten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2119/98/EG

3.1.1999

-

ABl. L 268 vom 3.10.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 1882/2003 wurden in den Grundlagentext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 86 vom 3.4.2002].

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 28 vom 3.2.2000].

Die Entscheidung enthält eine Liste bestimmter Infektionskrankheiten, die im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes epidemiologisch überwacht werden sollen. Dazu gehören

  • durch Impfung verhütbare Krankheiten,
  • sexuell übertragbare Krankheiten,
  • Virus-Hepatitis,
  • durch Lebensmittel und Wasser übertragbare Krankheiten und umweltbedingte Krankheiten,
  • sonstige Krankheiten wie schwere eingeschleppte Krankheiten (Pest, Cholera, Malaria usw.).

Auf dieser Liste stehen auch weitere Gesundheitsprobleme wie nosokomiale Infektionen und Antibiotikaresistenz.

Entscheidung 2000/57/CE der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 21 vom 26.1.2000].

Die Entscheidung legt die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des errichteten Netzes fest und beschreibt, wie das Frühwarn- und Reaktionssystem funktioniert. Folgende Ereignisse müssen gemeldet werden:

  • der Ausbruch übertragbarer Krankheiten in mehr als einem Mitgliedstaat;
  • örtlich oder zeitlich gehäuftes Auftreten gleichartiger Krankheiten, sofern Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine Länder übergreifende Ausbreitung innerhalb der Gemeinschaft zu befürchten ist;
  • örtlich oder zeitlich gehäuftes Auftreten gleichartiger Krankheiten außerhalb der Europäischen Union, sofern eine Ausbreitung auf die Staaten der Gemeinschaft zu befürchten ist;
  • Auftreten oder Wiederauftreten einer übertragbaren Krankheit oder eines Infektionserregers, wenn deren Eindämmung koordinierte Maßnahmen der Gemeinschaft erfordert.

Es sind folgende drei Aktivierungsstufen vorgesehen: Informationsaustausch, mögliche Gefahr und eindeutige Gefahr.

See also

Letzte Änderung: 07.03.2011

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