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IPA III: das Instrument für Heranführungshilfe (2021-2027)

IPA III: das Instrument für Heranführungshilfe (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1529 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung schafft das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) 2021 bis 2027.

Sie legt Folgendes fest:

  • die allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments;
  • Umfang, Form und Vorschriften der Mittelausstattung durch die Europäische Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das IPA III:

  • deckt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island und das Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei ab (Anhang I);
  • hat das allgemeine Ziel, die Begünstigten des IPA III durch die Förderung politischer, institutioneller, rechtlicher, administrativer, sozialer und wirtschaftlicher Reformen bei der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union zu unterstützen;
  • hat die folgenden spezifischen Ziele:
    • Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte sowie Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung,
    • Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung,
    • Gestaltung von Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren,
    • Stärkung des Umweltschutzes und einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß,
    • Unterstützung des territorialen Zusammenhalts und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
  • enthält 20 thematische Prioritäten, die von der Gleichstellung der Geschlechter und hochwertigen Arbeitsplätzen über intelligenten Verkehr bis hin zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung reichen (Anhang II);
  • soll Synergien mit anderen internen und externen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der EU schaffen und diese ergänzen und mit ihnen vereinbar sein;
  • ist in die allgemeine Erweiterungspolitik der EU eingebettet.

Die Mittelausstattung für das siebenjährige Programm beläuft sich auf 14 162 Mrd. EUR. Die Mittel sind vorgesehen für

  • Vorbereitung;
  • Überwachung;
  • Kontrolle;
  • Prüfung;
  • Evaluierung und
  • betriebliche IT-Systeme.

Die Förderung der Begünstigten stützt sich auf

  • einen IPA-Programmplanungsrahmen, der die jährlichen Mittelzuweisungen, wie vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bewilligt, enthält und den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen Rechnung trägt;
  • Leistung (Anhang IV enthält eine Liste zentraler Indikatoren) und Grundsätze des „gerechten Anteils“ und wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation angepasst.

Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit erhalten bis zu 3 % der Gesamtfinanzausstattung. Der Höchstsatz für den EU-Beitrag beträgt 85 %.

Förderfähig sind Mitgliedstaaten der EU, Begünstigte des IPA III, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und des Nachbarschaftsraums (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 – siehe Zusammenfassung).

Begünstigte des IPA III kommen für Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus und der Garantie für Außenmaßnahmen (gemäß Verordnung (EU) 2021/947) in Betracht.

Empfänger von Mitteln im Rahmen von IPA III müssen die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und die Sichtbarkeit der Unterstützung sicherstellen.

Die Europäische Kommission

Ergänzender Rechtsakt

Die Verordnung (EU) 2021/1529 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2128 ergänzt.

Durchführungsrechtsakte

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 legt spezifische Bestimmungen für die einheitliche Umsetzung der IPA-III-Hilfe für IPA-III-Begünstigte fest. Sie legt ferner spezifische Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums fest.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das IPA III gewährleistet die Kontinuität des IPA II, das von 2014 bis 2020 umgesetzt wurde. Es ergänzt das mit 80 Mrd. EUR ausgestattete Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) 2021/947 geschaffen wurde.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2128 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 8-12).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 10-20).


* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 01.12.2021

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