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Der Europäische Bürgerbeauftragte

Der Europäische Bürgerbeauftragte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Vorschriften und Bedingungen für die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten fest. Diese sind als Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten bekannt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Bürgerbeauftragte

  • ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig und handelt ohne Weisungen von außen;
  • trägt dazu bei, Missstände in der Verwaltungstätigkeit* der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (EU) aufzudecken;
  • gibt Empfehlungen ab, unterbreitet Lösungsvorschläge und regt Verbesserungen bei der Inangriffnahme von Problemen an;
  • darf weder die Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Zuständigkeit eines Gerichts, u. a. des Gerichtshofs der Europäischen Union, infrage stellen;
  • arbeitet mit nationalen und EU-Behörden zusammen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Beschwerden

  • Jeder EU-Bürger oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU kann unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen. Beschwerden von anderen Personen oder Behörden sind nicht zulässig.
  • Eine Person, die eine Beschwerde einlegt, muss dies innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von den ihrer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalten tun und sich bereits an die zuständige Organisation gewandt haben, um den Sachverhalt zu klären.
  • Der Bürgerbeauftragte weist Beschwerden ab, die über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehen oder die offensichtlich unbegründet sind, und informiert das betreffende Organ, wenn er eine Beschwerde für zulässig erklärt.
  • Beschwerden von EU-Bediensteten müssen alle internen Verwaltungsverfahren ausschöpfen, bevor sie an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet werden.
  • Der Bürgerbeauftragte unterrichtet Beschwerdeführer über die getroffenen Maßnahmen und bemüht sich mit dem betreffenden Organ, den fraglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen. Ist eine Lösung zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers und des Organs gefunden worden, wird der Fall abgeschlossen.

Untersuchungen

  • Der Bürgerbeauftragte kann von sich aus oder im Anschluss an eine Beschwerde Untersuchungen durchführen, wobei er das betreffende Organ darüber unterrichtet.
  • Untersuchungen aus eigener Initiative konzentrieren sich insbesondere auf wiederholte, systemische oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit, die Themen von öffentlichem Interesse sind, und können zu Vorschlägen für bewährte Praktiken führen.
  • Personen, die Missstände melden und Informationen an den Bürgerbeauftragten weitergeben, die zu einer Untersuchung führen, werden vor Repressalien geschützt.

Folgemaßnahmen

  • Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betreffende Organ, wenn er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellt, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab.
  • Das betreffende Organ übermittelt dem Bürgerbeauftragten binnen drei Monaten eine Stellungnahme. Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung abgeschlossen und der Bürgerbeauftragte leitet seinen Bericht an alle Betroffenen weiter.
  • Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Untersuchungen vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Einhaltung der Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sowie Lösungs- und Verbesserungsvorschläge und auch Informationen zu Fällen im Zusammenhang mit Mobbing, der Meldung von Missständen und Interessenkonflikten.

Unterrichtung

  • Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die zuständigen nationalen Behörden stellen dem Bürgerbeauftragten unverzüglich alle in einer Untersuchung angeforderten Informationen zur Verfügung.
  • Solche Informationen, die unter eine Geheimhaltungspflicht fallen, umfassen – unter bestimmten Bedingungen – alle physischen und elektronischen Dokumente, einschließlich EU-Verschlusssachen.
  • Der Bürgerbeauftragte kann EU-Beamte im Hinblick auf Sachverhalte anhören, die im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung stehen.
  • Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, mit Ausnahme derjenigen, die im Laufe einer Untersuchung erlangt wurden.

Allgemeine Bedingungen

  • Das Europäische Parlament wählt den Bürgerbeauftragten (und ist befugt, ihn zu entlassen), der zu Beginn einer Wahlperiode wiederernannt werden kann.
  • Der Bürgerbeauftragte
    • muss EU-Bürger sein, alle bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und darf in den zwei Jahren vor dem Datum der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Nominierungen nicht Mitglied eines nationalen oder des Europäischen Parlaments gewesen sein oder dem Europäischen Rat oder der Europäischen Kommission angehört haben;
    • darf während der Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben;
    • ist hinsichtlich seiner Bezüge, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt;
    • wird von einem Sekretariat unterstützt und verfügt über ausreichend Haushaltsmittel, um seine Unabhängigkeit und die Wahrnehmung der Aufgaben sicherzustellen;
    • hat seinen Sitz in Straßburg.

Die Verordnung hebt die Entscheidung 94/262/EGKS, EG, Euratom auf und ersetzt sie.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. August 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Verordnung zur Überarbeitung des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten kodifiziert viele der bestehenden Arbeitsmethoden. Sie stärkt die Rechtsgrundlage des Bürgerbeauftragten und führt Schutzmaßnahmen ein, um seine Unabhängigkeit weiter zu gewährleisten.
  • Die Verordnung stellt eine besondere Form des Gesetzgebungsverfahrens dar, bei dem das Europäische Parlament das direkte Gesetzesinitiativrecht besitzt, der Rat seine Zustimmung erteilt und die Kommission ihre Stellungnahme abgibt.
  • Die Verordnung wird auf der Grundlage von Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen.
  • In Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d AEUV wird das Recht eines EU-Bürgers anerkannt, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und in Artikel 41 der Charta der Grundrechte wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein EU-Grundrecht anerkannt.
  • Das Amt des Bürgerbeauftragten wurde durch den Vertrag von Maastricht (siehe Zusammenfassung) im Jahr 1992 eingerichtet. Seit 1995 haben insgesamt drei Personen dieses Amt ausgeübt.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Missstände in der Verwaltungstätigkeit: Nichteinhaltung von Gesetzen oder Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis oder Verletzung der Menschenrechte.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1-10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierter Text: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament – Artikel 228 (ex-Artikel 195 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 150-151)

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – Titel III – Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften – Kapitel 1 – Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –Artikel 106a (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 40)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel V – Bürgerrechte – Artikel 41 – Recht auf eine gute Verwaltung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 401-402)

Letzte Aktualisierung: 27.09.2021

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