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Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (2021-2027)

Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1139 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit ihr wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eingerichtet, ein Fonds der Europäischen Union (EU), dessen Laufzeit an jene des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 angeglichen ist.
  • Sie legt die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von EU-Mitteln fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Prioritäten

Der EMFAF unterstützt die Gemeinsame Fischereipolitik der EU, die Meerespolitik der EU und die EU-Agenda für die internationale Meerespolitik. Dies trägt dazu bei, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und leistet einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere, zu den EU-Zielen beim Klimaschutz und zur Nahrungsmittelversorgung.

Der EMFAF fördert innovative Projekte, die zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der aquatischen und maritimen Ressourcen beitragen. Er erleichtert insbesondere:

  • nachhaltige und CO2-arme Fangtätigkeiten;
  • den Schutz der marinen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
  • die Bereitstellung von hochwertigen und gesunden Meereserzeugnissen für europäische Verbraucher über einen effizienten Markt für Fischereierzeugnisse;
  • die sozioökonomische Attraktivität und den Generationswechsel im Fischereisektor, insbesondere in der kleinen Küstenfischerei;
  • die strukturelle Bewirtschaftung der Fischerei und Verwaltung der Fischereiflotten (Abbau von Flottenüberkapazitäten und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze);
  • die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Unterstützung der Fischereibewirtschaftung;
  • die Kontrolle der Fangtätigkeiten und die Förderung einer Kultur der Rechtstreue im Fischereisektor, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
  • die Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Aquakultur, die zur Ernährungssicherheit beiträgt;
  • die Verbesserung der Fähigkeiten und der Arbeitsbedingungen in der Fischerei und Aquakultur;
  • die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit der Küstengemeinschaften;
  • Innovation in der nachhaltigen blauen Wirtschaft;
  • maritime Sicherheit, die zu einem sicheren Meeresraum beiträgt;
  • internationale Zusammenarbeit, die zu gesunden, sicheren und nachhaltig bewirtschafteten Ozeanen beiträgt.

Bei der Verfolgung dieser Ziele legt der EMFAF einen besonderen Schwerpunkt auf die Nachhaltigkeit und Rentabilität der kleinen Küstenfischerei und auf die nachhaltige Entwicklung der maritimen Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage.

Mittelausstattung

Für 2021-2027 belaufen sich die EMFAF-Haushaltsmittel auf 6 108 000 000 EUR (zu Preisen von 2021) und sind folgendermaßen aufgeteilt:

  • geteilte Mittelverwaltung – 5 311 000 000 EUR, bereitgestellt durch nationale Programme, die aus dem EU-Haushalt und von den EU-Mitgliedstaaten kofinanziert werden;
  • direkte und indirekte Mittelverwaltung – 797 000 000 EUR, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt werden.

In Anhang V sind die Gesamtmittel im Rahmen des EMFAF je Mitgliedstaat für die einzelnen Jahre von 2021 bis 2027 aufgeführt. Für Vorhaben in den Gebieten in äußerster Randlage müssen die betreffenden Mitgliedstaaten aus den Gesamtmitteln mindestens folgende Beträge zuweisen:

  • 102 000 000 EUR für die Azoren und Madeira (Portugal);
  • 82 000 000 EUR für die Kanarischen Inseln (Spanien);
  • 131 000 000 EUR für Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Martin (Frankreich).

Programmplanung

  • Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung erstellt jeder Mitgliedstaat ein einziges nationales Programm, das die Kommission nach einer eingehenden Bewertung genehmigt.
  • Ein nationales EMFAF-Programm ist ein strategischer Fahrplan für öffentliche Investitionen zwischen 2021 und 2027. Darin werden maßgeschneiderte Maßnahmen beschrieben, um auf die besonderen Herausforderungen zu reagieren, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die gemeinsamen EU-Prioritäten für die biologische Vielfalt der Meere, die Meerespolitik und die nachhaltige Fischerei und Aquakultur ermittelt wurden.

Evaluierung und Überwachung

Die Durchführung des EMFAF wird gemäß den gemeinsamen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und den spezifischen Regeln der EMFAF-Verordnung kontinuierlich und transparent überwacht.

  • Zweimal im Jahr erstatten die Mitgliedstaaten Bericht:
    • über die Werte der in ihren EMFAF-Programmen ausgewählten Indikatoren – diese Informationen werden auf EU-Ebene aggregiert und öffentlich zur Verfügung gestellt;
    • über die genauen Merkmale der einzelnen Projekte und Begünstigten – die Kommission verwendet diese Informationen für regelmäßige Ad-hoc-Berichte.
  • Fünfmal im Jahr berichten die Mitgliedstaaten über die Anzahl der ausgewählten Projekte und deren finanzielle Kosten. Diese Informationen werden auf EU-Ebene aggregiert und öffentlich zur Verfügung gestellt. Außerdem werden sie nach Themenbereichen gegliedert.
  • Die Kommission erörtert die Durchführung des EMFAF mit jedem Mitgliedstaat in einer jährlichen Überprüfungssitzung. Ziel dieser Sitzung ist es, mögliche Probleme im nationalen EMFAF-Programm zu ermitteln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
  • Bis zum 30. Juni 2029 evaluiert jeder Mitgliedstaat sein EMFAF-Programm, um dessen Auswirkungen zu bewerten.
  • Bis Ende 2024 und auch bis Ende 2031 wird die Kommission die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert des EMFAF insgesamt bewerten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1-49).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1972 der Kommission vom 11. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 durch Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 1-3).

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen neuen Ansatz für eine nachhaltige blaue Wirtschaft in der EU – Umgestaltung der blauen Wirtschaft der EU für eine nachhaltige Zukunft (COM(2021) 240 final vom 17.5.2021).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1-21).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2021

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