Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (2021-2027)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Damit werden der Anwendungsbereich und die Ziele von zwei Fonds der Kohäsionspolitik festgelegt: des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds.

Diese helfen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bei der Erreichung der Ziele in den Bereichen Investitionen in Beschäftigung und Wachstum und Europäische territoriale Zusammenarbeit, die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt sind (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds

Der EFRE und der Kohäsionsfonds tragen zum Gesamtziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU bei.

  • Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede zwischen dem Entwicklungsstand der verschiedenen EU-Regionen zu verringern, unter anderem durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Bewältigung ökologischer Herausforderungen.
  • Der Kohäsionsfonds trägt zu Umweltprojekten und zu Infrastrukturprojekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) bei. Es unterstützt Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen von weniger als 90 % des EU-27-Durchschnitts.

Politische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds:

  • ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität;
  • ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralenWirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung
  • ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität;
  • ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte;
  • ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen.

Der EFRE födert Investitionen in

  • Infrastruktur;
  • angewandte Forschung und Innovation;
  • den Zugang zu Dienstleistungen;
  • Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere zum Erhalt bestehender und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze;
  • Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte;
  • Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Innovationscluster;
  • Information, Kommunikation und Studien;
  • technische Hilfe.

Die gesamten EFRE-Mittel in jedem Mitgliedstaat, mit Ausnahme der technischen Hilfe, werden auf nationaler oder regionaler Ebene konzentriert. Die Ebenen der thematischen Konzentration basieren auf drei Kategorien von Regionen und Mitgliedstaaten und konzentrieren sich auf die ersten beiden politischen Ziele.

Der Kohäsionsfonds fördert Investitionen in

  • den Umweltbereich, einschließlich nachhaltiger Entwicklung und Energie mit Nutzen für die Umwelt, insbesondere in erneuerbare Energien;
  • TEN-V;
  • technische Hilfe;
  • Information, Kommunikation und Studien.

Ausschlüsse

Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:

  • die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
  • Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, wie zum Beispiel Ölraffination, Stahlherstellung, Glasherstellung und andere industrielle Prozesse;
  • Tabakwaren;
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände;
  • Flughafeninfrastruktur, außer zur Minderung von Umweltauswirkungen oder Gefahrenabwehr, Sicherheit und Flugverkehrsmanagementsysteme unter besonderen Umständen;
  • Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen:
    • in Gebieten in äußerster Randlage, nur in gebührend gerechtfertigten Fällen,
    • der Abbau, die Umwandlung oder die Sicherung bestehender Mülldeponien;
  • die Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
    • in Gebieten in äußerster Randlage,
    • Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen für Zwecke der Kreislaufwirtschaft;
  • fossile Brennstoffe.

Sie unterstützen stattdessen:

  • Investitionen in den Ersatz von Heizsystemen, die mit festen fossilen Brennstoffen befeuert werden, durch erdgasbefeuerte Heizsysteme zur Aufrüstung von Fernwärme- und Fernkältesystemen oder von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Investitionen in erdgasbefeuerte Systeme in Wohnungen und Gebäuden zum Ersatz von kohlebefeuerten oder ähnlichen Anlagen,
  • Investitionen in den Ausbau und die Umnutzung, Umrüstung oder Nachrüstung von Transport- und Verteilungsnetzen für Erdgas, vorausgesetzt, dass diese für erneuerbare und CO2-arme Gase, wie Wasserstoffgas, Biomethangas und synthetisches Gas vorbereitet werden, um mit festen fossilen Brennstoffen befeuerte Anlagen zu ersetzen,
  • Investitionen in saubere Fahrzeuge für öffentliche Zwecke und Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die für den Einsatz durch Katastrophenschutzdienste und Feuerlöschdienste verwendet werden.

EFRE-Unterstützung für territoriale und interregionale Innovationsinvestitionen

Diese Maßnahmen umfassen:

  • integrierte territoriale Entwicklung;
  • Unterstützung für benachteiligte Gebiete, insbesondere:
    • ländliche Gebiete,
    • Gebiete mit schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen;
  • mindestens 8 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene, mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe, werden der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen, mit besonderer Berücksichtigung
    • der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen,
    • des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050,
    • der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke,
    • der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete;
  • die Europäische Stadtinitiative, die von der Europäischen Kommission durchgeführt wird und die nachhaltige Stadtentwicklung durch folgende Maßnahmen unterstützt:
    • innovative Maßnahmen,
    • Kapazitäts- und Wissensaufbau,
    • territoriale Folgenabschätzungen,
    • Politikentwicklung und Kommunikation;
  • die Interregionale Innovationsinvestitionsinitiative, bestehend aus finanzieller Unterstützung und Beratung bei
    • Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung,
    • Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen;
  • die Gebiete in äußerster Randlage, um zusätzliche Kosten auszugleichen, die entstehen aufgrund von
    • Abgelegenheit, Insellage und geringer Größe,
    • schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen,
    • wirtschaftlicher Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen.

Durchführungsrechtsakte

Im Juli 2021 hat die Kommission zwei Durchführungsbeschlüsse erlassen.

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1130 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus infrage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, für den Zeitraum 2021-2027.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1131 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung
    • der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“;
    • nach Mitgliedstaat und Regionenkategorie;
    • der zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage nach Mitgliedstaat;
    • der von der Kohäsionsfonds-Zuweisung jedes Mitgliedstaats an die Fazilität „Connecting Europe“ zu übertragenden Beträge;
    • der Gesamtmittel für die europäische Städteagenda;
    • der Gesamtmittel für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen;
    • der Gesamtmittel für interregionale Innovationsinvestitionen;
    • der Gesamtmittel für den Aktionsbereich Grenzübergreifende Zusammenarbeit des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“;
    • der Gesamtmittel für den Aktionsbereich Transnationale Zusammenarbeit des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Mitgliedstaat;
    • der Gesamtmittel für den Aktionsbereich Interregionale Zusammenarbeit des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“;
    • der Gesamtmittel für den Aktionsbereich Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ im Zeitraum 2021-2027.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60-93).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1130 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus infrage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, für den Zeitraum 2021-2027 (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 10-20).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1131 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung nach Mitgliedstaat und Regionenkategorie, der jährlichen Aufteilung der zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage nach Mitgliedstaat, der von der Kohäsionsfonds-Zuweisung jedes Mitgliedstaats an die Fazilität „Connecting Europe“ zu übertragenden Beträge, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die europäische Städteagenda, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für interregionale Innovationsinvestitionen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „territoriale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Transnationale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ nach Mitgliedstaat, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Interregionale Zusammenarbeit“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ und der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich „Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage“ des Ziels „Europäische Zusammenarbeit“ im Zeitraum 2021-2027 (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 21-50).

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94-158).

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13-43).

Letzte Aktualisierung: 25.08.2021

Top