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Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/821 über eine EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Vorschriften für die gesamte Europäische Union (EU) zur Einfuhrkontrolle, Vermittlung*, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck* unterliegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In Anhang I der Verordnung sind, basierend auf international vereinbarten Kontrollen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt, die eine Ausfuhrgenehmigung erfordern. Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig überarbeitet (siehe die aktualisierte Liste in der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2021/821).

Dazu gehören:

  • kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung;
  • besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung;
  • Werkstoffbearbeitung;
  • Elektronik;
  • Computern;
  • Telekommunikation und „Informationssicherheit“;
  • Sensoren und Laser;
  • Luftfahrtelektronik und Navigation;
  • Meeres- und Schiffstechnik;
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebssysteme.

Andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich damit verbundener Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung, bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung, wenn sie vollständig oder teilweise für Folgendes bestimmt sind:

  • chemische, biologische oder Kernwaffen;
  • militärische Zwecke in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde;
  • Bestandteile von militärischen Gütern, die bereits ohne die erforderliche Genehmigung durch einen Mitgliedstaat der EU ausgeführt wurden.

Eine Autorisierung ist erforderlich für:

  • die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden könnten;
  • die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang IV gelistet sind, wie Tarn(Stealth)-Technologie und Güter der strategischen Überwachung, von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

Die Mitgliedstaaten können

  • die Durchfuhr von Nicht-EU-Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verbieten, wenn ihre angestrebte Verwendung einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde;
  • die Ausfuhr von Gütern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben;
  • unter bestimmten Umständen eine Ausfuhrgenehmigung für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus ihrem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat verlangen.

Die Verordnung sieht fünf Arten von Genehmigungen vor, die im gesamten EU-Zollgebiet gelten.

  • Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU. Diese gelten unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Bestimmungsziele. Dazu gehören Ausfuhrgenehmigungen für Exporte nach Australien, Kanada, Island, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.
  • Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen. Diese werden von den Mitgliedstaaten erteilt, soweit sie mit den bestehenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU übereinstimmen und die Ausfuhr von Software und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder nicht abdecken (Anhang II G).
  • Einzel- und Globalausfuhrgenehmigungen. Diese werden von den nationalen Behörden für bis zu zwei Jahre an einen Ausführer* ausgegeben für die Ausfuhr von:
    • einem oder mehr Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endnutzer in einem Nicht-EU-Land (Einzelausfuhrgenehmigung) oder
    • mehreren Gütern, in ein oder mehrere Länder und an einen oder mehrere Endverwender (Globalausfuhrgenehmigung).
  • Genehmigungen für Großprojekte. Eine einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Nicht-EU-Länder zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann.

Ausführer, die eine Genehmigung beantragen, müssen:

  • den Behörden vollständige Angaben zukommen lassen, insbesondere über
    • den Endverwender,
    • das Bestimmungsland,
    • die Endverwendung der ausgeführten Güter;
  • für einen Zeitraum von fünf Jahren ausführliche Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren, insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen und Beförderungspapiere führen, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
    • eine Beschreibung und die Menge der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
    • Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
    • soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender.

Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung werden von den nationalen Behörden erteilt und gelten im gesamten Zollgebiet der EU. Sie erfordern Angaben zu:

  • Standort, Beschreibung und Menge der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
  • den beteiligten Dritten;
  • dem Bestimmungsland;
  • dem Endverwender und seinem Standort.

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung eines Antrags auf Genehmigung Folgendes berücksichtigen:

  • die EU-weiten, nationalen und internationalen Verpflichtungen und Zusagen, insbesondere die einschlägigen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen;
  • jegliche Sanktionen der EU, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Vereinten Nationen;
  • Entscheidungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik;
  • die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung an einen anderen Endverwender oder zu einer anderen Endverwendung.

Die Mitgliedstaaten müssen

  • die Europäische Kommission in Kenntnis setzen von:
    • den nationalen Behörden, die befugt sind, Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen und die Durchfuhr von Nicht-EU-Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbieten,
    • den Maßnahmen, die sie zur Durchsetzung der Verordnung ergreifen;
  • zusammen mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden einzurichten, um die Effizienz, Kohärenz und Durchsetzung der Ausfuhrkontrollen zu gewährleisten;
  • der Kommission die notwendigen Informationen für ihren Jahresbericht zur Verfügung stellen.

Die Kommission hat die folgenden Verantwortlichkeiten.

  • Sie entwickelt ein sicheres, verschlüsseltes System zur Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen nationalen Behörden und gegebenenfalls der Kommission selbst.
  • Gemeinsam mit dem Rat gibt sie Leitlinien und Empfehlungen für bewährte Verfahren heraus, um die Effizienz und Kohärenz der Regelung zu gewährleisten.
  • Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einen Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung vor. Dazu gehören die Anzahl, der Wert und die Bestimmung der Genehmigungen und abgelehnte Anträge.
  • Sie wendet ein vereinfachtes Verfahren (delegierte Rechtsakte) an, um die Liste der Güter und Bestimmungsorte zu ändern, die besonderen Kontrollen unterliegen.
  • Sie führt nach dem 10. September 2024 eine erste Bewertung der Genehmigungen für digitale Überwachung und zwischen dem 10. September 2026 und dem 10. September 2028 eine vollständige Bewertung der Verordnung durch. Sie legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss beide Bewertungen vor.

Mit der Verordnung wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der die Kommission den Vorsitz führt und in der jeder Mitgliedstaat einen Vertreter stellt. Diese Gruppe:

  • prüft Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
  • kann Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstige beteiligte Personen und Organe konsultieren;
  • richtet technische Expertengruppen ein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten nutzen den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, den Aufbau von Kapazitäten und die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern, um die weltweite Konvergenz der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu fördern.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/699 wird die Verordnung (EU) 2021/821 geändert, indem Russland angesichts des rechtswidrigen Angriffs Russlands auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der entsprechenden Bedrohung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der EU als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU gestrichen wird (siehe Zusammenfassung zu den restriktiven Maßnahmen gegen Russland).

Aufhebung

Diese Verordnung ersetzt und überarbeitet die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (siehe Zusammenfassung) ab dem 9. September 2021, ausgenommen Genehmigungsanträge, die vor diesem Datum eingereicht wurden, wie in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 9. September 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erfüllen viele zivile Bedürfnisse. Sie können aber auch für die Verteidigung, den Nachrichtendienst und die Strafverfolgung eingesetzt werden.

Verordnung (EU) 2021/821 stellt eine umfassende Aktualisierung des Systems dar, um das bisherige Ausfuhrkontrollsystem zu stärken und auf sich entwickelnde Sicherheitsrisiken und neue Technologien zu reagieren.

Sie weitet die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission aus, erlegt den Ausführern besondere Verpflichtungen auf und führt Kontrollen ein, um zu verhindern, dass durch Technologien für digitale Überwachung die Menschenrechte verletzt werden.

Das EU-System steht im Einklang mit den internationalen Vorschriften und Verpflichtungen, die mit den folgenden Beteiligten eingegangen wurden:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vermittlung. Die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Verkauf oder Kauf von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Güter einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Ausführer. Jede natürliche oder juristische Person, darunter Forscher oder Personenvereinigungen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck physisch versendet, elektronisch übermittelt oder persönlich mit sich führt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/821 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament – Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten (COM(2014) 244 final vom 24.4.2014).

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1-269).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

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