Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Erasmus+, Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Erasmus+, Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung wird das Programm Erasmus+ eingerichtet, das durch lebensbegleitendes Lernen die pädagogische, berufliche und persönliche Entwicklung von Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus unterstützen und dadurch einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt, zur Förderung von Innovation sowie zur Stärkung der europäischen Identität und des aktiven Bürgersinns leisten soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele und Leitaktionen

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, durch lebensbegleitendes Lernen die pädagogische, berufliche und persönliche Entwicklung von Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen. Als solches ist das Programm ein wesentliches Instrument für die Schaffung eines europäischen Bildungsraums, die Unterstützung der Umsetzung der europäischen strategischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der zugrunde liegenden sektoralen Agenden, die Förderung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und die Entwicklung der europäischen Dimension im Sport.

Mit dem Programm Erasmus+ sollen die folgenden spezifischen Ziele gefördert werden:

  • die Lernmobilität von Einzelpersonen und Gruppen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und Gerechtigkeit, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;
  • die nicht-formale und informelle Lernmobilität und die aktive Beteiligung junger Menschen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Maßnahmen im Jugendbereich;
  • die Lernmobilität des Sportpersonals sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene der Sportverbände und der Sportpolitik.

Diese Ziele werden durch drei Leitaktionen verfolgt:

  • 1.

    Lernmobilität;

  • 2.

    Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen;

  • 3.

    Unterstützung der politischen Entwicklung und Zusammenarbeit.

Förderfähigkeit

Über die Europäische Union (EU) und die Mitgliedstaaten der EU hinaus steht das Programm den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sowie anderen Nicht-EU-Ländern, einschließlich der EU-Bewerberländer, unter bestimmten Bedingungen zur Teilnahme offen. Bestimmte Aktionen des Programms können auch Einrichtungen aus Nicht-EU-Ländern offenstehen, die nicht an dem Programm beteiligt sind.

Mittelausstattung

  • Das Programm läuft vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027. Die Programmlaufzeit entspricht damit der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.
  • Es verfügt über eine Mittelzuweisung von 24,574 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen und eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1,7 Milliarden Euro zu konstanten Preisen von 2018.
  • 83 % der Mittel werden für die allgemeine und berufliche Bildung, 10,3 % für den Jugendbereich und 1,9 % für sportbezogene Maßnahmen bereitgestellt.
  • Die Verordnung enthält die Formen der verfügbaren EU-Mittel und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Haushaltsordnung (siehe Zusammenfassung).

Inklusionsmaßnahmen

Im Jahr 2021 verabschiedete die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, der auf eine inklusivere und vielfältigere Teilnahme am Programm Erasmus+ für den Zeitraum 2021-2027 abzielt. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 wird mehr Menschen den Zugang zu den Möglichkeiten ermöglichen, die das Programm bietet, indem Menschen mit geringeren Chancen besser erreicht werden, wodurch Gerechtigkeit und Inklusion im europäischen Bildungsraum verbessert werden. Die zu diesem Zweck festgelegten Maßnahmen umfassen

  • eine verstärkte finanzielle Unterstützung für Personen mit geringeren Chancen, um zusätzliche Ausgaben oder Bedürfnisse zu decken;
  • eine maßgeschneiderte Unterstützung für die Teilnehmer (z. B. sprachliche Unterstützung, vorbereitende Besuche oder verstärkte Betreuung) in allen Phasen ihres Projekts;
  • zusätzliche Hilfe für Organisationen, die an inklusiven Projekten beteiligt sind;
  • ein breiteres Spektrum an Projekt- und Mobilitätsmöglichkeiten unterschiedlicher Dauer und Formate, damit die Teilnehmer das finden können, was ihren Bedürfnissen am besten entspricht;
  • Mechanismen, um hochwertigen Projekten Vorrang einzuräumen, an denen Teilnehmer mit geringeren Chancen beteiligt sind und die sich mit den Themen Inklusion und Vielfalt befassen und
  • die Verfügbarkeit von benutzerfreundlicheren, zugänglicheren und mehrsprachigen Dokumenten und Materialien.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1-33).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 15-21).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final vom 30.9.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 – Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter (COM(2020) 624 final vom 30.9.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final vom 1.7.2020).

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.03.2022

Top