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Schutz des EU-Haushalts – Rechtsstaatlichkeit

Schutz des EU-Haushalts – Rechtsstaatlichkeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Ziel ist es, den Haushalt der Europäischen Union (EU) und die Ressourcen von NextGenerationEU vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit* durch ein EU-Land zu schützen, durch die die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt werden.
  • Aufgrund der Verordnung können Zahlungen aus dem EU-Haushalt unterbrochen, gekürzt, eingestellt oder ausgesetzt werden. Neue Verpflichtungen können verboten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit

Für die Zwecke der Verordnung kann Folgendes ein Hinweis auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sein:

  • die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz;
  • das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden, zu verhüten, zu korrigieren oder zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Einbehaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis, sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen;
  • die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit von Rechtsbehelfen, auch mittels restriktiver Verfahrensvorschriften und der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung der wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen.

Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen

Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem EU-Land die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der EU hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Dies schließt Mittel ein, die im Rahmen des EU-Aufbauinstruments gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 (siehe Zusammenfassung) bereitgestellt wurden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen.

Verstöße können einen oder mehrere der folgenden Punkte betreffen:

  • das ordnungsgemäße Arbeiten
    • der Behörden, die den EU-Haushalt ausführen, einschließlich Darlehen aus dem EU-Haushalt garantierter Instrumente, insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder mit Finanzhilfeverfahren,
    • der Dienststellen, die die Finanzkontrolle, die Überwachung und die Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme,
    • die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Untersuchung und Verfolgung von Betrug, einschließlich Steuerbetrug, Korruption und anderen Verstößen gegen das EU-Recht im Zusammenhang mit dem Haushalt oder dem Schutz der finanziellen Interessen der EU;
  • die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen in Zusammenhang mit dem oben Erwähnten durch unabhängige Gerichte;
  • die Verhütung und Ahndung von Betrug, einschließlich Steuerbetrug, Korruption und anderen Verstößen gegen das EU-Recht im Zusammenhang mit dem Haushalt oder dem Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen;
  • die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
  • die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vorbehaltlich mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA);
  • andere Umstände oder Verhaltensweisen von Behörden, die für die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der EU von Bedeutung sind.

Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und eine staatliche Einrichtung der Empfänger ist, kann die EU

  • Zahlungen aussetzen oder die rechtliche Verpflichtung kündigen;
  • das Eingehen neuer rechtlicher Verpflichtungen verbieten;
  • die Auszahlung von Tranchen oder eine vorzeitige Rückzahlung von aus dem EU-Haushalt garantierten Darlehen aussetzen;
  • den wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines aus dem EU-Haushalt garantierten Instruments aussetzen oder verringern;
  • den Abschluss neuer Vereinbarungen über Darlehen oder andere Instrumente, die aus dem EU-Haushalt garantiert werden, verbieten.

Wenn die Europäische Kommission den EU-Haushalt gemeinsam mit den EU-Ländern umsetzt, kann die EU

  • Genehmigungen von Programmen aussetzen;
  • Mittelbindungen aussetzen oder reduzieren, einschließlich durch Finanzkorrekturen oder Mittelübertragungen auf andere Ausgabenprogramme;
  • die Vorfinanzierung reduzieren;
  • Zahlungsfristen unterbrechen;
  • Zahlungen aussetzen.

Die getroffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Sie sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Verstöße gegen die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder die finanziellen Interessen der EU festzulegen. Der Art, der Dauer, der Schwere und dem Umfang der Verstöße wird gebührend Rechnung getragen.

Die Verordnung stellt sicher, dass die Begünstigten der Mittel nicht durch das Ergreifen von Maßnahmen betroffen sind. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfen die getroffenen Maßnahmen die Verpflichtungen der EU-Länder und insbesondere ihre Verpflichtung zur Zahlung an Endempfänger oder Begünstigte nicht beeinträchtigen. Die Kommission muss alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltung der Finanzmittel eingehalten wird.

Annahme und Aufhebung von Maßnahmen

Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen erfüllt sind und das betreffende EU-Land auf die Situation nicht reagiert hat, muss die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Annahme von Maßnahmen vorlegen. Der Rat muss dann mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag entscheiden.

Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind, wird sie dem Rat einen Vorschlag zur Aufhebung der Maßnahmen vorlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtsstaatlichkeit: der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (siehe Zusammenfassung) verankerte Wert der EU, der ein transparentes, rechenschaftspflichtiges, demokratisches und pluralistisches Gesetzgebungsverfahren, Rechtssicherheit, das Verbot der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, den wirksamen Rechtsschutz, einschließlich des Zugangs zur Justiz, durch unabhängige und unparteiische Gerichte, auch in Bezug auf Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Nichtdiskriminierung und die Gleichheit vor dem Gesetz umfasst.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1-10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23-27)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Siehe konsolidierte Fassung.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel VI –– Justizielle Rechte – Artikel 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 403)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel II – Finanzvorschriften – Kapitel 4 – Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung – Artikel 317 (ex-Artikel 274 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 186)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 7 (ex-Artikel 7 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 19-20)

Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.03.2021

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