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Protecting the EU budget — rule of law
Schutz des EU-Haushalts – Rechtsstaatlichkeit
Schutz des EU-Haushalts – Rechtsstaatlichkeit
Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit
Für die Zwecke der Verordnung kann Folgendes ein Hinweis auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sein:
Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen
Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem EU-Land die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder den Schutz der finanziellen Interessen der EU hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Dies schließt Mittel ein, die im Rahmen des EU-Aufbauinstruments gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 (siehe Zusammenfassung) bereitgestellt wurden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen.
Verstöße können einen oder mehrere der folgenden Punkte betreffen:
Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und eine staatliche Einrichtung der Empfänger ist, kann die EU
Wenn die Europäische Kommission den EU-Haushalt gemeinsam mit den EU-Ländern umsetzt, kann die EU
Die getroffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Sie sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Verstöße gegen die Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts oder die finanziellen Interessen der EU festzulegen. Der Art, der Dauer, der Schwere und dem Umfang der Verstöße wird gebührend Rechnung getragen.
Die Verordnung stellt sicher, dass die Begünstigten der Mittel nicht durch das Ergreifen von Maßnahmen betroffen sind. Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfen die getroffenen Maßnahmen die Verpflichtungen der EU-Länder und insbesondere ihre Verpflichtung zur Zahlung an Endempfänger oder Begünstigte nicht beeinträchtigen. Die Kommission muss alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltung der Finanzmittel eingehalten wird.
Annahme und Aufhebung von Maßnahmen
Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen erfüllt sind und das betreffende EU-Land auf die Situation nicht reagiert hat, muss die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Annahme von Maßnahmen vorlegen. Der Rat muss dann mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag entscheiden.
Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind, wird sie dem Rat einen Vorschlag zur Aufhebung der Maßnahmen vorlegen.
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1-10)
Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23-27)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)
Siehe konsolidierte Fassung.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel VI –– Justizielle Rechte – Artikel 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 403)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel II – Finanzvorschriften – Kapitel 4 – Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung – Artikel 317 (ex-Artikel 274 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 186)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 7 (ex-Artikel 7 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 19-20)
Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 04.03.2021