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Marketing of vegetable seed
Verkehr mit Gemüsesaatgut
Verkehr mit Gemüsesaatgut
Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Es enthält Vorschriften für die Registrierung von Saatgutsorten sowie für die Erzeugung und Zertifizierung von Saatgut verschiedener Schlüsselarten (EU-regulierte Arten), bevor diese in der EU in Verkehr gebracht werden können. Das Zulassungskriterium für die Zertifizierung oder Erzeugung von Standardsaatgut ist, dass die Sorten im gemeinsamen Katalog für Gemüsesorten registriert sind.
Nationaler Katalog sowie EU-Katalog von Sorten
Jedes EU-Land katalogisiert Saatgutsorten, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zum Inverkehrbringen zugelassen wurden. Der gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten der EU besteht aus allen nationalen Katalogen. Eine Saatgutsorte wird in der EU nur dann zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn das Saatgut amtlich als Basissaatgut* oder als zertifiziertes Saatgut* anerkannt ist, oder als Standardsaatgut* kontrolliert wurde (mit einigen Ausnahmen).
Zusätzliche Katalogvorschriften:
Zulassungsvorschriften für den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Das Zulassungskriterium für die Anerkennung und Kontrolle von Standardsaatgut ist, dass die Gemüsesorten im gemeinsamen Katalog der EU für Gemüsebestände registriert sind. Die Sorte muss im Feld geprüft werden, um festzustellen, ob sie die folgenden Kriterien erfüllt:
Die Sortenregistrierung ist zehn Jahre gültig, kann jedoch widerrufen werden, wenn die Sorte diese Kriterien nicht mehr erfüllt. Für Sorten aus anderen EU-Ländern gelten dieselben Anforderungen wie für einheimische Sorten.
Genetisch veränderte Sorten werden nur dann zugelassen, wenn der gentechnisch veränderte Organismus (GMO) im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG (siehe Zusammenfassung) zugelassen ist – eine Vorschrift, eingeführt durch eine Änderung der Richtlinie 2002/55/EG, Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (siehe Zusammenfassung).
Aufgrund der Feldbesichtigung muss der Bestand:
Basierend auf Probenahme und Prüfung muss das Saatgut je nach Saatgutart anderen Normen entsprechen.
Verpackung und Kennzeichnung
Die EU-Länder müssen verlangen, dass Packungen mit Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut, sofern sie nicht Kleinverpackungen sind, nur in manipulationssicheren Verpackungen in Vertrieb gebracht werden, die offiziell oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den Richtlinien versiegelt sind. Standardsaatgut und Kleinverpackungen von zertifiziertem Saatgut erfordern diese amtliche Aufsicht nicht (und weniger strenge Vorschriften gelten für Kleinlieferungen direkt an Endverbraucher).
Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:
Die Etiketten sind wie folgt farbcodiert.
Gentechnisch verändertes Saatgut muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein. Jede chemische Behandlung muss auf dem Etikett vermerkt sein.
Die Verpackung muss außerdem ein eigenständiges amtliches Dokument in derselben Farbe wie das Etikett enthalten, das ähnliche Informationen enthält. Auf den Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit zertifiziertem Saatgut müssen ein Lieferantenetikett oder ein gedruckter oder gestempelter Hinweis angebracht sein.
Vergleichsprüfung
In der EU werden Vergleichsprüfungen und -versuche zur Nachkontrollprüfung der Proben von Gemüsesaatgut, das in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt. Diese könnten umfassen:
Gleichwertigkeit
Nicht-EU-Länder, die in die EU exportieren möchten, müssen dieselben Kriterien für Saatgutmerkmale, Prüfung, Identifizierung, Kennzeichnung, Kontrolle und Verpackung erfüllen wie in der EU geerntetes und kontrolliertes Saatgut.
Änderungen
Die Verordnung wurde mehrmals durch nachfolgende Dokumente geändert:
Kodifizierung
Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 70/458/EWG kodifiziert.
Sie ist am 9. August 2002 in Kraft getreten.
Siehe auch:
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33-59)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/55/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 18.02.2021