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Verkehr mit Gemüsesaatgut

Verkehr mit Gemüsesaatgut

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Es enthält Vorschriften für die Registrierung von Saatgutsorten sowie für die Erzeugung und Zertifizierung von Saatgut verschiedener Schlüsselarten (EU-regulierte Arten), bevor diese in der EU in Verkehr gebracht werden können. Das Zulassungskriterium für die Zertifizierung oder Erzeugung von Standardsaatgut ist, dass die Sorten im gemeinsamen Katalog für Gemüsesorten registriert sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationaler Katalog sowie EU-Katalog von Sorten

Jedes EU-Land katalogisiert Saatgutsorten, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zum Inverkehrbringen zugelassen wurden. Der gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten der EU besteht aus allen nationalen Katalogen. Eine Saatgutsorte wird in der EU nur dann zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn das Saatgut amtlich als Basissaatgut* oder als zertifiziertes Saatgut* anerkannt ist, oder als Standardsaatgut* kontrolliert wurde (mit einigen Ausnahmen).

Zusätzliche Katalogvorschriften:

  • Wenn eine Erhaltungszüchtung der Sorte erforderlich ist, muss der Name der Person oder der Personen, die in ihrem Land dafür verantwortlich sind, im Katalog angegeben werden;
  • Sorten sollten so weit wie möglich in allen EU-Ländern unter demselben Namen bekannt sein;
  • wenn das Saatgut in einem anderen Land unter einem anderen Namen in Verkehr gebracht wird, muss auch dieser Name im Katalog angegeben werden.

Zulassungsvorschriften für den Verkehr mit Gemüsesaatgut

Das Zulassungskriterium für die Anerkennung und Kontrolle von Standardsaatgut ist, dass die Gemüsesorten im gemeinsamen Katalog der EU für Gemüsebestände registriert sind. Die Sorte muss im Feld geprüft werden, um festzustellen, ob sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Unterscheidbar: das Gemüse ist deutlich unterscheidbar von jeder anderen in der EU bekannten Sorte und kann genauestens identifiziert und definiert werden.
  • Beständig: Nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen bleibt die Pflanze der Beschreibung ihrer wesentlichen Merkmale treu.
  • Homogen: Abgesehen von sehr wenigen Fehlentwicklungen sind die Pflanzen ähnlich oder genetisch identisch.

Die Sortenregistrierung ist zehn Jahre gültig, kann jedoch widerrufen werden, wenn die Sorte diese Kriterien nicht mehr erfüllt. Für Sorten aus anderen EU-Ländern gelten dieselben Anforderungen wie für einheimische Sorten.

Genetisch veränderte Sorten werden nur dann zugelassen, wenn der gentechnisch veränderte Organismus (GMO) im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG (siehe Zusammenfassung) zugelassen ist – eine Vorschrift, eingeführt durch eine Änderung der Richtlinie 2002/55/EG, Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (siehe Zusammenfassung).

Aufgrund der Feldbesichtigung muss der Bestand:

  • eine ausreichende Sortenidentität und Sortenreinheit haben;
  • praktisch frei von Schädlingen sein, die die Nützlichkeit und Qualität des Pflanzguts beeinträchtigen;
  • die Anforderungen an EU-Quarantäneschädlinge, Quarantäneschädlinge in Schutzgebieten und regulierte Nichtquarantäneschädlinge erfüllen;
  • die Vorschriften für frühere Ernten und Mindestabstände zu benachbarten Pollenquellen erfüllen.

Basierend auf Probenahme und Prüfung muss das Saatgut je nach Saatgutart anderen Normen entsprechen.

Verpackung und Kennzeichnung

Die EU-Länder müssen verlangen, dass Packungen mit Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut, sofern sie nicht Kleinverpackungen sind, nur in manipulationssicheren Verpackungen in Vertrieb gebracht werden, die offiziell oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den Richtlinien versiegelt sind. Standardsaatgut und Kleinverpackungen von zertifiziertem Saatgut erfordern diese amtliche Aufsicht nicht (und weniger strenge Vorschriften gelten für Kleinlieferungen direkt an Endverbraucher).

Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

  • Angabe zur „EG-Norm“;
  • Anerkennungsstelle und EU-Land;
  • die amtlich zugeordnete Seriennummer (eine Vorschrift, die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 hinzugefügt wurde);
  • den Monat und das Jahr der Versiegelung oder der letzten amtlichen Probenahme für die amtliche Anerkennung;
  • die Bezugsnummer der Partie;
  • die Sorte, die zumindest in römischen Buchstaben unter ihrem botanischen Namen angegeben ist;
  • die Sorte, die zumindest in römischen Buchstaben angegeben ist;
  • die Kategorie;
  • das Erzeugerland;
  • das Gewicht bzw. die Menge des Saatguts;
  • im Fall von Hybridsorten das Wort „Hybrid“;
  • weitere Informationen abhängig von der Art des Saatguts.

Die Etiketten sind wie folgt farbcodiert.

  • Basissaatgut: weiß.
  • Vorstufensaatgut*: weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
  • Zertifiziertes Saatgut: blau.
  • Standardsaatgut: dunkelgelb.
  • Noch nicht zertifiziertes und in einem anderen EU-Land geerntetes Saatgut: grau.
  • Anderes Saatgut: braun.

Gentechnisch verändertes Saatgut muss eindeutig als solches gekennzeichnet sein. Jede chemische Behandlung muss auf dem Etikett vermerkt sein.

Die Verpackung muss außerdem ein eigenständiges amtliches Dokument in derselben Farbe wie das Etikett enthalten, das ähnliche Informationen enthält. Auf den Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit zertifiziertem Saatgut müssen ein Lieferantenetikett oder ein gedruckter oder gestempelter Hinweis angebracht sein.

Vergleichsprüfung

In der EU werden Vergleichsprüfungen und -versuche zur Nachkontrollprüfung der Proben von Gemüsesaatgut, das in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt. Diese könnten umfassen:

  • Saatgut, das in Nicht-EU-Mitgliedstaaten geerntet wurde;
  • Saatgut, das für den biologischen Landbau geeignet ist;
  • Saatgut, das im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen in Verkehr gebracht wird.

Gleichwertigkeit

Nicht-EU-Länder, die in die EU exportieren möchten, müssen dieselben Kriterien für Saatgutmerkmale, Prüfung, Identifizierung, Kennzeichnung, Kontrolle und Verpackung erfüllen wie in der EU geerntetes und kontrolliertes Saatgut.

Änderungen

Die Verordnung wurde mehrmals durch nachfolgende Dokumente geändert:

  • Richtlinie 2003/61/EG, mit der geänderte Vorschriften für Vergleichsprüfungen und Versuche eingeführt wurden;
  • Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, mit der geänderte Vorschriften über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel eingeführt wurden;
  • Richtlinie 2004/117/EG, mit der Vorschriften über amtliche Prüfungen und die Gleichwertigkeit von in Nicht-EU-Ländern erzeugtem Saatgut eingeführt wurden;
  • Richtlinie 2006/124/EG, mit der die Liste der Gemüsesorten, auf die sich die Richtlinie bezieht, geändert wurde;
  • Richtlinie 2009/74/EG, mit der überarbeitete Vorschriften für Zuckermais, Gartenbohnen, Buschbohne, Stangenbohnen, Prunkbohnen und Puffbohnen eingeführt wurden, und
  • Durchführungsrechtsakte: Durchführungsrichtlinien 2013/45/EU, (EU) 2016/317, (EU) 2019/990 und (EU) 2020/177.

Kodifizierung

Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 70/458/EWG kodifiziert.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 9. August 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Basispflanzgut: ein Samen, der nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden und zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bestimmt ist und der nach der amtlichen Prüfung die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt.
Zertifiziertes Saatgut: ein Samen, der unmittelbar von Basissaatgut oder von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, hauptsächlich zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist und nach der amtlichen Prüfung die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt.
Standardsaatgut: ein Samen, der ausreichend sortenecht und sortenrein ist, wie es in den Rechtsvorschriften angegeben ist, und der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist.
Vorstufenstaatgut: Zuchtsaatgut des Basissaatguts vorhergehender Generationen, amtlich geprüft gemäß denselben Bestimmungen wie das Basissaatgut.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33-59)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/55/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.02.2021

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