Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Côte d’Ivoire

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Côte d’Ivoire

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Beschluss 2009/156/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Durch das Abkommen wird eine erste Grundlage für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Côte d’Ivoire geschaffen.
  • Der Beschluss markiert die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der EU und dessen vorläufige Anwendung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Hauptziele dieses Interim-Abkommens sind folgende:

  • der Republik Côte d’Ivoire die Möglichkeit zu geben, vom zollfreien, quotenfreien Marktzugang der EU im Rahmen von Verhandlungen über ein WPA zu profitieren und zu vermeiden, dass der Handel zwischen den beiden Vertragsparteien nach dem Außerkrafttreten der im Cotonou-Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung im Jahre 2007 (siehe Zusammenfassung) bis zum Abschluss eines umfassenden WPA unterbrochen wird;
  • die Grundlage für die Aushandlung eines regionalen WPA zu legen, das zur Verringerung der Armut und zur Förderung der regionalen Integration, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der verantwortungsvollen Staatsführung in Westafrika sowie zur Verbesserung der Kapazitäten Westafrikas in Bezug auf Handelspolitik und Handelsfragen beitragen wird;
  • die bestehenden Beziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage von Solidarität und gegenseitigem Interesse zu stärken;
  • ein Abkommen zu schaffen, das mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar ist.

Geltungsbereich

Das Abkommen regelt eine Reihe von politischen und wirtschaftlichen Aspekten, u. a.:

  • Entwicklungszusammenarbeit, um der Republik Côte d’Ivoire zu helfen, die Ziele des WPA zu erreichen, einschließlich finanzieller und nichtfinanzieller Aspekte;
  • Regelung für den Warenhandel, einschließlich Vorschriften über Zölle, Handelserleichterungen und Handelsschutzmaßnahmen wie Schutzmaßnahmen, die es jeder Partei ermöglichen, Zölle oder Quoten für Einfuhren von der anderen Partei wieder einzuführen, wenn diese Einfuhren ihre Wirtschaft verzerren oder zu beeinträchtigen drohen – es gibt auch Schutzmaßnahmen für die Ernährungssicherheit und für den Schutz neuer Wirtschaftszweige;
  • ein Kapitel über technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, um den ivorischen Ausführern zu helfen, die EU-Einfuhrvorschriften besser einzuhalten;
  • eine Verpflichtung zur Förderung der Annahme eines umfassenden WPA EU-Westafrika, einschließlich der Bestimmungen über den Dienstleistungsverkehr, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum und das öffentliche Beschaffungswesen;
  • Streitprävention und Streitbeilegung;
  • institutionelle Vorschriften, einschließlich der Einsetzung eines WPA-Ausschusses zur Verwaltung aller Aspekte des Abkommens;
  • ein Protokoll Nr. 1, das den Begriff der „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen definiert.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wurde seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.

HINTERGRUND

Die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der EU zu den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) werden vom Cotonou-Abkommen geregelt. Über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wird derzeit verhandelt. Das bestehende Abkommen sollte 2020 auslaufen, die Anwendung seiner Bestimmungen wurde jedoch bis zum 30. November 2021 verlängert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits – Protokoll (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3-273)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika (JOIN(2020) 4 final vom 9.3.2020)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 1)

Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 – Protokolle – Schlussakte – Erklärungen (ABI. L 317 vom 15.12.2000, S. 3-353)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.01.2021

Top