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Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und Georgien

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und Georgien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

Beschluss 2012/708/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

Beschluss (EU) 2020/948 über den Abschluss – im Namen der EU – des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen öffnet den Markt für Direktflüge für alle Fluggesellschaften der Europäischen Union (EU) und Georgiens zwischen der EU und Georgien. Es bietet auch einen Regulierungsrahmen und legt Standards für eine Vielzahl von Luftfahrtfragen fest, an die das georgische Recht schrittweise angepasst wird, wie z. B. Flugsicherheit, Fluggastrechte, Flugverkehrsmanagement, Wirtschaftsregulierung, Wettbewerbsfragen und soziale Aspekte.
  • Mit dem Beschluss 2012/708/EU wurde die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens genehmigt.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2020/948 wurde das Abkommen im Namen der EU abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst drei Hauptbereiche der Zusammenarbeit.

  • 1.

    Wirtschaftsregeln

    Das Abkommen enthält Regeln zu einer Reihe von Aspekten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien, darunter:

    • Verkehrsrechte – einschließlich des uneingeschränkten Rechts, zwischen der EU und Georgien oder über das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu fliegen oder im Hoheitsgebiet der anderen Partei für nicht verkehrsbedingte Zwecke einen Zwischenstopp einzulegen;
    • Genehmigungen – dass die Luftfahrtunternehmen jeder Partei im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig sein dürfen;
    • Regeln zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit;
    • Regeln in Zusammenhang mit den Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten.
  • 2.

    Regulatorische Zusammenarbeit (Flugsicherheit und Flugverkehrsmanagement)

    Bei Parteien müssen

    • bestimmte EU-Sicherheitsvorschriften einhalten, wie im Anhang des Abkommens aufgeführt;
    • die Sicherheitszertifikate der jeweils anderen Partei anerkennen;
    • im Sicherheitsbereich zusammenarbeiten und auf die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards des jeweils anderen hinarbeiten;
    • im Flugverkehrsmanagement im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Georgien zusammenarbeiten und die EU-Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, wie im Anhang des Abkommens aufgeführt, einhalten.
  • 3.

    Institutionelle Regeln (Verwaltung und Durchsetzung)

    • Jede Partei ist für die Durchsetzung der Regeln des Abkommens in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich.
    • Ein gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Parteien zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, ist für die Verwaltung des Abkommens und die Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Umsetzung verantwortlich.
    • Das Abkommen enthält einen Streitbeilegungsmechanismus und sieht vor, dass jede Partei Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 2. August 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Dies ist eines von mehreren bilateralen Abkommen zur Stärkung der Luftbeziehungen zwischen der EU und ihren östlichen Nachbarländern im Zusammenhang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Agenda für die Luftfahrtaußenpolitik der EU.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 3-32)

Beschluss 2012/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/948 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 3-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 3-5)

Beschluss 2014/928/EU des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/949 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 5)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 3)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 2)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2020

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