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Europäische Atomgemeinschaft — Geheimschutzgrade und Maßnahmen für Kenntnisse

Europäische Atomgemeinschaft — Geheimschutzgrade und Maßnahmen für Kenntnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom) Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung werden Geheimschutzgrade und Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Euratom-Verschlusssachen (EVS) festgelegt, auf die sich die Artikel 24 und 25 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) beziehen. EVS können auch Informationen, Auskünfte, Schriftstücke, Gegenstände und Vervielfältigungsmittel sein.
  • Artikel 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht sich auf Informationen aus dem Atomforschungsprogramm, die bei Preisgabe die Verteidigungsinteressen der EU-Länder beschädigen könnten. Artikel 25 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht sich entsprechend auf Informationen über Patent- oder Gebrauchsmuster*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sicherheitsmaßnahmen und Anweisungen über ihre Anwendung, werden herausgegeben von den

  • Organen, Ausschüssen, Dienststellen und Einrichtungen der EU;
  • EU-Ländern und ihren Dienststellen;
  • Gemeinsamen Unternehmen;
  • Einzelpersonen und Unternehmen.

Ein Sicherheitsbüro wird von der Europäischen Kommission eingerichtet, um

  • die allgemeine Anwendung der Geheimschutzmaßnahmen zu koordinieren und zu gewährleisten;
  • zu beaufsichtigen, wie die Maßnahmen innerhalb der Organe, Ausschüsse, Dienststellen und Einrichtungen der EU angewendet werden;
  • zu überprüfen, dass die Maßnahmen von den EU-Ländern angewendet werden;
  • Änderungen der Verordnung vorzuschlagen, die es für notwendig erachtet.

Ein Geheimschutzbeauftragter wird in jedem EU-Organ, Ausschuss oder jeder Dienststelle der EU ernannt, in denen EVS bearbeitet oder aufbewahrt werden, und ist verantwortlich für

  • die Registrierung von EVS;
  • die Führung einer Liste aller Personen, die zum Zugang zu EVS ermächtigt sind;
  • die Belehrung des Personals über seine Pflichten auf dem Gebiet des Geheimschutzes;
  • die Anwendung der materiellen Schutzmaßnahmen.

Grade, Ermächtigung und Überprüfung

  • Die Geheimschutzgrade von EVS werden bestimmt in Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung, die eine unbefugte Preisgabe für die Verteidigungsinteressen der EU-Länder bedeuten würde:
    • EURA – STRENG GEHEIM: Eine Preisgabe würde außerordentlich schwerwiegende Folgen für die Verteidigungsinteressen haben;
    • EURA – GEHEIM: Eine Preisgabe würde schwerwiegende Folgen für die Verteidigungsinteressen haben;
    • EURA – VERTRAULICH: Eine Preisgabe wäre nachteilig für die Verteidigungsinteressen;
    • EURA – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH: Eine Preisgabe würde die Verteidigungsinteressen zwar berühren, das Geheimschutzbedürfnis wäre aber geringer als bei EVS des Geheimschutzgrades EURA–VERTRAULICH.
  • Bezugnahmen auf Schriftstücke oder Daten der Geheimschutzgrade EURA–GEHEIM und EURA–STRENG GEHEIM auf ein Mindestmaß zu beschränken, sodass weder ihr Inhalt noch ihr Geheimschutzgrad offenbart wird.
  • Der Zugang zu EVS (mit Ausnahme von EURA – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH) wird nur Personen gewährt, die dazu ermächtigt sind und solche Informationen unbedingt zur Kenntnis nehmen oder erhalten müssen. Die Ermächtigung wird erteilt nach einem Überprüfungsprozess durch das Sicherheitsbüro oder durch die EU-Länder.

Materieller Schutz von EVS

  • EVS des Geheimschutzgrades EURA–STRENG GEHEIM, EURA–GEHEIM und EURA–VERTRAULICH sind auf jeder Seite zu stempeln.
  • Die Anzahl der Vervielfältigungen von EVS ist zur Deckung des jeweiligen und erforderlichen Bedarfs einzuschränken;
  • Vervielfältigungen von EVS des Geheimschutzgrades EURA–STRENG GEHEIM werden nur mit Zustimmung des Sicherheitsbüros, und im Fall einer Patentinformation nur mit Zustimmung des EU-Landes, das die EVS herausgegeben hat, hergestellt werden.
  • Gebäude, in denen EVS des Geheimschutzgrades EURA–VERTRAULICH und höher aufbewahrt werden, müssen sicher sein und eine zuverlässige Personenfeststellung der Beschäftigten und Besucher gewährleisten.
  • Besucher dürfen in Räumen, die EVS enthalten, nicht allein gelassen werden.
  • Vorschriften betreffend die Panzerschränke gelten für verschiedene Geheimhaltungsstufen.
  • Alle EVS des Geheimschutzgrades EURA–STRENG GEHEIM und EURA–GEHEIM sind gesondert zu registrieren.
  • Die interne Beförderung von EVS muss derart erfolgen, dass jede Gefahr einer Preisgabe ausgeschlossen ist.
  • Werden EVS des Geheimschutzgrades EURA–VERTRAULICH oder höher außerhalb eines Gebäudes befördert, so sind sie mit doppeltem Umschlag zu versehen, wobei nur auf dem inneren Umschlag der Geheimschutzgrad anzugeben ist.
  • EVS des Geheimschutzgrades EURA–VERTRAULICH oder höher sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern, EVS des Geheimnisschutzgrad STRENG GEHEIM sind von einem Kurier zu befördern, der von einer anderen Person begleitet sein muss. EVS des Geheimschutzgrades EURA–GEHEIM und EURA–VERTRAULICH sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern.
  • Strenge Vorschriften gelten für die Zustimmung zur sicheren Vernichtung von EVS, die nicht länger benötigt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. November 1958 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gebrauchsmuster: ein eingetragenes Recht, das dem Halter die ausschließliche Verwendung einer technischen Erfindung im Tausch gegen die öffentliche Preisgabe des Funktionierens der Erfindung ermöglicht, und nur für einen festgelegten Zeitraum gewährt wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom) Nr. 3 des Rates zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406-416)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – Titel II – Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie – Kapitel 2: Verbreitung der Kenntnisse – Abschnitt 3: Bestimmungen über die Geheimhaltung – Artikel 24 (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 15-16)

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – Titel II – Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie – Kapitel 2: Verbreitung der Kenntnisse – Abschnitt 3: Bestimmungen über die Geheimhaltung – Artikel 25 (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 16-17)

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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