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Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

Beschluss 2006/871/EG — Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen verpflichtet die Unterzeichnerregierungen

  • zur Koordinierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung günstiger Erhaltungsbedingungen für afrikanisch-eurasische wandernde Wasservögel;
  • zur besonderen Aufmerksamkeit gegenüber gefährdeten Arten und solchen mit einem ungünstigen Erhaltungszustand.

Der Beschluss des Rates

  • billigt das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel;
  • ermächtigt die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union (EU), Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die mit den Rechtsvorschriften der EU vereinbar sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Anhang 1 definiert den geografischen Geltungsbereich des Abkommens (das „Abkommensgebiet“). Dieser erstreckt sich von Norwegen bis Südafrika und Island bis Usbekistan.
  • Die Vertragsparteien dieses Abkommens
    • stellen gefährdeten wandernden Wasservögeln unter strengen Schutz (Anhang 2 listet die 255 erfassten Arten auf);
    • stellen sicher, dass jede Interaktion mit wandernden Wasservögeln auf den besten verfügbaren Kenntnissen ihrer Ökologie beruht und nachhaltig ist;
    • bestimmen und fördern den Schutz, das Management, die Sanierung und die Wiederherstellung von Lebensstätten und Habitaten;
    • koordinieren die Bemühungen, um sicherzustellen, dass ein Netz geeigneter Habitate erhalten oder wieder eingerichtet wird;
    • untersuchen durch menschliche Aktivitäten verursachte Probleme und ergreifen Abhilfemaßnahmen;
    • arbeiten in Notlagen zusammen, die eine internationale Reaktion erfordern;
    • verbieten das absichtliche Einbringen nichtheimischer Wasservögel in die Umwelt und versuchen, ihre unbeabsichtigte Auswilderung zu verhindern;
    • initiieren und unterstützen Forschung, einschließlich Monitoringprogrammen, zur Biologie und Ökologie der Vögel;
    • analysieren den Schulungsbedarf für Zählungen, Monitoring, Beringung und Feuchtgebietsmanagement;
    • entwickeln und pflegen Programme zur Sensibilisierung und zum Verständnis von Naturschutzproblemen;
    • tauschen Information und Forschungsergebnisse aus;
    • wirken bei der Umsetzung des Abkommens mit.
  • Anhang 3 enthält eine Tabelle mit dem Status der Populationen von wandernden Wasservögeln, einen detaillierten Aktionsplan und Erhaltungsrichtlinien, die Folgendes umfassen:
    • Artenschutz, einschließlich rechtlicher Maßnahmen entsprechend der Situation der Art;
    • Habitatschutz;
    • Steuerung menschlicher Tätigkeiten;
    • Forschung und Monitoring;
    • Bildung und Information;
    • Umsetzung.
  • Die Vertragsparteien dieses Abkommens
    • bezeichnen eine nationale Durchführungsbehörde und eine Anlaufstelle;
    • bereiten sich auf ordentliche Tagungen im Rahmen des Abkommens vor;
    • tragen zum Haushalt bei;
    • können freiwillige Beiträge zu einem Fonds für Erhaltungsmaßnahmen leisten;
    • werden ermutigt, anderen Unterzeichnern Schulungen sowie technische und finanzielle Unterstützung anzubieten.
  • Das Abkommen sieht Folgendes vor:
    • Beschlussfassungsverfahren;
    • die Zusammensetzung und Rolle eines technischen Ausschusses;
    • die Pflichten des Sekretariats;
    • Beziehungen zu bestehenden internationalen Gremien;
    • Streitbeilegungsmechanismen;
    • die vier offiziellen Sprachfassungen (Arabisch, Englisch, Französisch und Russisch).

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. November 1999 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten von 1979. Als Bonner Konvention bekannt (siehe Zusammenfassung), fördert sie die internationale Zusammenarbeit, um ihre Ziele zu erreichen.
  • Wandernde Wasservögel sind besonders gefährdet. Sie legen weite Strecken zurück und sind auf Feuchtgebiete angewiesen, die kleiner werden und durch nicht nachhaltige menschliche Aktivitäten degradiert werden.
  • Das Abkommen hat 82 Vertragsparteien – 44 aus Eurasien, einschließlich der EU, und 38 aus Afrika.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 26–72).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24–25).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 11–22).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).

Letzte Aktualisierung: 29.09.2021

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