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Übereinkommen von Bonn – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich durch Schiffsverkehr verursachter Luftverunreinigung

Übereinkommen von Bonn – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich durch Schiffsverkehr verursachter Luftverunreinigung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn)

Beschluss 84/358/EWG – Abschluss des Übereinkommens von Bonn

Beschluss (EU) 2021/176 – Abschluss der Änderungen des Übereinkommens von Bonn im Hinblick auf die Ausweitung seines Anwendungsbereichs und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit dem Übereinkommen wird ein System der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien für die Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe eingerichtet.
  • Der Beschluss 84/358/EWG dient dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nun Europäische Union (EU)).
  • Im Jahr 2019 stimmten die Vertragsparteien dem Beitritt Spaniens und der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens auf Luftverschmutzung durch Schiffe gemäß Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu. Der Beschluss (EU) 2021/176 kennzeichnet den Abschluss der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens durch die EU und den Beitritt Spaniens.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertragsparteien

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sind gemäß den kürzlich erfolgten Änderungen im Jahr 2021 die Regierungen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie die Europäische Union.

Vom Übereinkommen geregelte Seegebiete

Das Übereinkommen betrifft das Nordseegebiet und seine Eingangsgewässer – eines der verkehrsreichsten Seegebiete der Welt. Durch den Beitritt Spaniens zu diesem Übereinkommen erstreckt es sich auf:

  • die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61° 0'00.00" N;
  • den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den Breitengrad 57° 44'43.00" N bestimmt wird;
  • den Golf von Biskaya, südlich und westlich begrenzt durch die in Teil I des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie;
  • die weiteren Gewässer, bestehend aus der Irischen See, der Keltischen See, der See von Malin (Malin Sea), dem Großen Minch (Great Minch), dem Kleinen Minch (Little Minch), einem Teil der Norwegischen See und Teilen des Nordostatlantiks, die im Westen und Norden durch die in Teil II des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie begrenzt sind.

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen von Bonn aus dem Jahr 1984, das auf einem früheren, 1969 unterzeichneten Übereinkommen über Verschmutzung durch Rohöl aufbaute, schloss die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung des Meeres im Nordseegebiet durch andere Schadstoffe mit ein.

Im Jahr 2019 beschlossen die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens zwecks Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In Anlage VI werden strengere Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten (darunter die Nordsee) eingeführt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe werden die wichtigsten Änderungen im internationalen Recht zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe in EU-Recht umgesetzt (siehe Zusammenfassung).

Arbeitsbereiche

Die Vertragsparteien vereinbaren:

  • wirksam miteinander zusammenzuarbeiten;
  • gemeinsam Richtlinien für die praktischen, einsatzmäßigen und technischen Aspekte gemeinsamer Maßnahmen zu erarbeiten und zu erlassen;
  • einander zu unterrichten über:
    • ihre nationale Organisation, der die Bekämpfung einer Verschmutzung in der im Übereinkommen erwähnten Art obliegt;
    • die zuständige Behörde, die für die Entgegennahme und Abgabe von Meldungen über eine solche Verschmutzung sowie für die Behandlung von Fragen der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsparteien verantwortlich ist;
    • ihre nationalen Mittel zur Vermeidung oder Bekämpfung einer solchen Verschmutzung, die für eine internationale Hilfe zur Verfügung gestellt werden könnten;
    • neue Wege zur Vermeidung einer solchen Verschmutzung und über neue wirksame Maßnahmen zu deren Bekämpfung;
    • größere Verschmutzungsereignisse dieser Art, die bekämpft wurden.

Meldung von Ereignissen und gegenseitige Unterstützung

  • Die Vertragsparteien vereinbaren, sich gegenseitig zu unterrichten, wenn sich ein Unfall ereignet hat oder Öl oder andere Schadstoffe in der Nordsee vorhanden sind, so dass mit einer ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer anderen Vertragspartei zu rechnen ist. Gemeinsam haben sie ein Musterformblatt für die Meldung über Verschmutzungsereignisse entwickelt.
  • Eine Vertragspartei, die mit einem Verschmutzungsereignis konfrontiert wird, kann Unterstützung von den anderen Vertragsparteien ersuchen. Die ersuchende Vertragspartei hat der hilfeleistenden Vertragspartei grundsätzlich die Kosten für ihre Maßnahme zu erstatten.

Durchführung

Die Vertragsparteien setzen das Übereinkommen um, indem sie:

  • die Zonen in ihrer Verantwortung auf Gefahren der Meeresverschmutzung überwachen, auch durch Koordinierung der Luft- und Satellitenüberwachung;
  • sich gegenseitig über Gefahren informieren;
  • gemeinsame einsatzmäßige Ansätze verfolgen, damit sie sich aufeinander verlassen können, die erforderlichen Standards in der Verhütung und Beseitigung von Verschmutzungen zu erreichen;
  • sich gegenseitig (auf Ersuchen) bei Bewältigungsmaßnahmen unterstützen;
  • Forschungs- und Entwicklungsergebnisse austauschen;
  • gemeinsame Übungen durchführen.

Beitrag und Sekretariat

Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 % zu den jährlichen Ausgaben. Der Restbetrag der Ausgaben wird zwischen den Vertragsparteien (mit Ausnahme der EU) im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts aufgeteilt.

Das Sekretariat des Übereinkommens hat seinen Sitz in London.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen von Bonn ist am 28. Juni 1984 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9-16)

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7-8)

Beschluss (EU) 2021/176 des Rates vom 5. Februar 2021 über den Abschluss der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen (ABl. L 54 vom 16.2.2021, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58-78)

Letzte Aktualisierung: 26.04.2021

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