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Bonn Agreement — dealing with pollution of the North Sea by oil and other harmful substances, including air pollution caused by shipping
Übereinkommen von Bonn – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich durch Schiffsverkehr verursachter Luftverunreinigung
Übereinkommen von Bonn – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich durch Schiffsverkehr verursachter Luftverunreinigung
Beschluss 84/358/EWG – Abschluss des Übereinkommens von Bonn
Vertragsparteien
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sind gemäß den kürzlich erfolgten Änderungen im Jahr 2021 die Regierungen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie die Europäische Union.
Vom Übereinkommen geregelte Seegebiete
Das Übereinkommen betrifft das Nordseegebiet und seine Eingangsgewässer – eines der verkehrsreichsten Seegebiete der Welt. Durch den Beitritt Spaniens zu diesem Übereinkommen erstreckt es sich auf:
Anwendungsbereich
Das Übereinkommen von Bonn aus dem Jahr 1984, das auf einem früheren, 1969 unterzeichneten Übereinkommen über Verschmutzung durch Rohöl aufbaute, schloss die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung des Meeres im Nordseegebiet durch andere Schadstoffe mit ein.
Im Jahr 2019 beschlossen die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens zwecks Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In Anlage VI werden strengere Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten (darunter die Nordsee) eingeführt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe werden die wichtigsten Änderungen im internationalen Recht zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe in EU-Recht umgesetzt (siehe Zusammenfassung).
Arbeitsbereiche
Die Vertragsparteien vereinbaren:
Meldung von Ereignissen und gegenseitige Unterstützung
Durchführung
Die Vertragsparteien setzen das Übereinkommen um, indem sie:
Beitrag und Sekretariat
Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 % zu den jährlichen Ausgaben. Der Restbetrag der Ausgaben wird zwischen den Vertragsparteien (mit Ausnahme der EU) im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts aufgeteilt.
Das Sekretariat des Übereinkommens hat seinen Sitz in London.
Das Übereinkommen von Bonn ist am 28. Juni 1984 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9-16)
Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7-8)
Beschluss (EU) 2021/176 des Rates vom 5. Februar 2021 über den Abschluss der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen (ABl. L 54 vom 16.2.2021, S. 1-2)
Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58-78)
Letzte Aktualisierung: 26.04.2021