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Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung — Lichtquellen und separate Betriebsgeräte

Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung — Lichtquellen und separate Betriebsgeräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/2020 über Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Mit der Verordnung (EU) 2019/2020 werden Ökodesign*-Anforderungen für den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten festgelegt. Sie hebt die Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 auf.
  • Mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 werden die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen festgelegt. Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung und hebt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine Lichtquelle ist ein elektrisch betriebenes Produkt, das dazu bestimmt ist, Licht auszusenden oder Licht aussenden zu können, und das unter Verwendung von Glüh-, Leuchtstoff-, Hochdruck-Entladungslampen, anorganischen oder organischen Leuchtdioden und umfasst bestimmte Hochdrucknatriumlichtquellen.

Betriebsgeräte sind Geräte, die mit Lichtquellen arbeiten, um Stromnetze auf die Stromanforderung der Lichtquelle vorzubereiten. Dies kann die Umwandlung der Versorgungs- und der Zündspannung, die Strombegrenzung, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors oder die Verringerung der Funkstörung umfassen. Die Verordnung gilt für Stromversorgungsgeräte.

Verordnung (EU) 2019/2020

  • legt in Anhang II das Datum fest (1. September 2021), an dem die Ökodesign-Anforderungen in Kraft treten und sich beziehen auf
    • Energieeffizienz,
    • funktionale Anforderungen
    • Informationen und Kennzeichnungen für Profis und Endnutzer;
  • legt in Anhang III Ausnahmen für Lichtquellen oder Betriebsgeräte fest, die speziell konzipiert wurden für den Betrieb
    • in potentiell explosionsfähigen Atmosphären
    • für den Notfallgebrauch
    • in Anlagen der radiologischen und nuklearen Medizin
    • in oder auf Einrichtungen, Ausrüstungen, Bodenfahrzeugen des Militärs oder des Zivilschutzes, in seetechnischen Ausrüstungen oder Flugzeugen
    • in oder auf Motorfahrzeugen, ihren Anhängern und Systemen, in gezogenen Einrichtungen, Komponenten und separaten technischen Einheiten
    • in oder auf nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten
    • in oder auf bestimmten Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, gezogen zu werden
    • in oder auf Flugzeugen der Zivilluftfahrt
    • in der Beleuchtung von Schienenfahrzeugen
    • in der Schiffsausrüstung
    • in der medizintechnischen Ausrüstung;
  • legt zusätzliche Ausnahmen fest, wie zum Beispiel
    • elektronische Anzeigen (z. B. Fernseher, Computerbildschirme, Laptops, Tablets, Mobiltelefone und Spielkonsolen)
    • Lichtquellen und separate Betriebsgeräte in batteriebetriebenen Produkten, inklusive Taschenlampen, Mobiltelefone mit integriertem Spotlicht, Spielwaren einschließlich Lichtquellen und Schreibtischlampen, die ausschließlich mit Batterien betrieben werden
    • Lichtquellen für Anwendungen auf dem Gebiet der Spektroskopie und der Photometrie
    • Lichtquellen und separate Betriebsgeräte auf Fahrrädern und anderen nicht-motorisierten Fahrzeugen
    • bestimmte andere Lichtquellen, die in Anhang III aufgelistet sind, die nur die Informationsanforderungen in der Verordnung erfüllen müssen.

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

Modelle der anorganischen und organischen Leuchtdioden-Lichtquellen müssen einem Langzeittest unterzogen werden, um ihren Lampenstromerhalt und den Lebensdauerfaktor zu prüfen.

In Anhang VI werden Richtvorgaben für die ökologischen Aspekte festgelegt, die als wichtig und quantifizierbar gelten, auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie.

Die Europäische Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts fünf Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen und einige Aspekte bewerten.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015:

  • Lieferanten von Lichtquellen müssen sicherstellen, dass
    • jede Lichtquelle mit einem gedruckten Etikett auf der Verpackung in dem in Anhang III festgelegten Format versehen ist;
    • die Parameter des Produktinformationsblatts und der Inhalt der technischen Dokumentation, wie in Anhang V und VI festgelegt, in die Produktdatenbank hochgeladen wurden;
    • die Produktinformationsblätter auf Antrag der Verkäufer in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden;
    • das visuelle Werbematerial und jegliches technische Werbematerial, einschließlich des technischen Werbematerials im Internet, die Energieeffizienzklasse des Lichtquellenmodells und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen enthält, und das gemäß Anhang VII und Anhang VIII;
    • den Verkäufern für jedes Lichtquellenmodell ein elektronisches Etikett in dem Format und mit solchen Informationen zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang III festgelegt;
    • den Verkäufern für jedes Lichtquellenmodell ein elektronisches Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang V festgelegt;
    • auf Antrag der Verkäufer gedruckte neu skalierte* Produktetiketten als Aufkleber derselben Größe, wie die, die bereits existieren, zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Händler stellen sicher, dass
    • an der Verkaufsstelle jede Lichtquelle mit einem deutlich sichtbaren und von den Lieferanten bereitgestellten Energieklassenetikett versehen ist;
    • im Falle des Fernabsatzes das Etikett und das Produktinformationsblatt bereitgestellt werden;
    • jegliches visuelle Werbe- bzw. technische Werbematerial, einschließlich desjenigen im Internet, die Energieeffizienzklasse der Lichtquelle sowie das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen enthält;
    • die Etiketten auf den Lichtquellen an den Verkaufsstellen von den neu skalierten Etiketten überdeckt werden, und das spätestens 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.
  • Dort, wo ein Anbieter von Internet-Hosting-Diensten den Verkauf von Lichtquellen über seine Internetseite erlaubt, hat der Dienstleistungsanbieter die Anzeige des elektronischen Etiketts und des elektronischen Produktinformationsblatts vom Verkäufer zu ermöglichen und den Verkäufer über die Pflicht ihrer Anzeige zu informieren.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 geändert
    • durch Ersetzen der Definition von umgebendes Produkt*;
    • indem gefordert wird, dass die im Produktinformationsblatt enthaltenen Werte der Parameter gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2015 in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden (gilt ab dem 1. März 2022);
    • indem den Händlern erlaubt wird, auf Anfrage gedruckte Etiketten zur Neuskalierung von Produkten als Aufkleber derselben Größe wie die, die bereits existieren, zu nutzen;
    • indem den Lieferanten erlaubt wird, beim Inverkehrbringen einer Lichtquelle diese bis zum 31. August 2021 mit dem vorhandenen Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label zu versehen — der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden: in diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten;
    • indem erlaubt wird, vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/2015 durch die neu skalierten Labels so zu ersetzen, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde, und dass neu skalierte Labels nicht vor diesem Datum angebracht werden.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Sie sind jeweils am 1. September 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: eine Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Neu skalierte Produktetiketten: Energieeffizienzetiketten, die neu klassifiziert wurden, sodass die Produkte, die zuvor eine Skala von „A+++“ bis „G“ abdeckten, durch „A“ bis „G“ ersetzt wurden, um die hohe Zahl der energieeffizienteren Klassen auszugleichen.
Umgebendes Produkt: ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält. Beispiele für umgebende Produkte sind Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten. Wenn ein umgebendes Produkt zur Überprüfung der Lichtquelle und der separaten Betriebsgeräte nicht zerlegt werden kann, ist das gesamte umgebende Produkt als Lichtquelle zu betrachten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209-240)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2020 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68-101)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2021

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