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Grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

Grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen (oder „Investmentfonds“) und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen festgelegt, um die Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion der EU zu stärken.

Sie enthält außerdem gemeinsame Grundsätze für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Investmentfonds im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, und sieht die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für:

Marketing-Anzeigen

  • AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwalter sowie OGAW-Verwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind und die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF oder eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen vergleichbar deutlich beschreiben. Marketing-Anzeigen sollten
    • fair, eindeutig und nicht irreführend sein;
    • darauf hinweisen, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind, und angeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger den Prospekt und die wesentlichen Informationen erhalten können;
    • angeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können, die gegebenenfalls auch auf Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und EU-Ebene verweist;
    • eindeutig angeben, dass die Verwalter oder die Verwaltungsgesellschaften beschließen können, den Vertrieb ihrer Investmentfonds einzustellen.
  • Die zuständigen Behörden müssen ihre Websites mit vollständigen Informationen zu allen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aktualisieren, die die für AIF und OGAW geltenden Vertriebsanforderungen regeln, sowie Zusammenfassungen dieser Vorschriften, und zwar in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
  • Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen dürfen die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Kontakte zu den Anlegern direkt oder indirekt einzusetzen beabsichtigen.

Gebühren und Entgelte

  • Gemeinsame Grundsätze bezüglich der Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Behörden bei Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten erhoben werden, müssen mit den Gesamtkosten der zuständigen Behörde vereinbar sein.
  • Spätestens am 2. Februar 2022 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf ihrer Website ein interaktives Tool zur Verfügung, mit dem die Gebühren bzw. Entgelte unverbindlich berechnet werden können.

Zentrale Datenbank

Mit der Verordnung wird auch eine zentrale Datenbank für den internationalen Vertrieb von AIF und OGAW innerhalb der EU eingeführt. Die ESMA muss diese Datenbank spätestens am 2. Februar 2022 auf ihrer Website in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlichen.

Pre-Marketing*

Mit der Verordnung werden ab dem 2. August 2021 Vorschriften über das Pre-Marketing von EuVECA und EuSEF eingeführt, die mit den in der Richtlinie (EU) 2019/1160 festgelegten Vorschriften über alternative Investmentfonds im Einklang stehen. Die Vorschriften sollen Verwalter in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden müssen der ESMA bis zum 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre über Marketing-Anzeigen Bericht erstatten, wobei sie die Zahl der Aufforderungen zur Änderung der Marketing-Anzeigen angeben, klar zwischen den häufigsten Verstößen unterscheiden und Beispiele nennen müssen.

Bewertung

Bis zum 2. August 2024 wird die Europäische Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. August 2019 in Kraft getreten. Artikel 4 Absatz 1 bis 5 über Marketinginformationen, Artikel 5 Absatz 1 und 2 über die Websites der zuständigen Behörden sowie Artikel 15 und 16 über Änderungen früherer Rechtsvorschriften betreffend das Pre-Marketing von EuVECA und EuSEF gelten ab dem 2. August 2021.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Alternativer Investmentfonds (AIF): jeder Organismus für gemeinsame Anlagen (Investmentfonds), der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG benötigt. Dazu gehören EuVECA, EuSEF und ELTIF*.
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM): jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW): ein Organismus für gemeinsame Anlagen (oder „Investmentfonds“), der in Wertpapiere, d. h. in Aktien, Anleihen, kurzfristige Schatzanweisungen und Bargeld, investiert.
Europäischer Risikokapitalfonds (EuVECA): ein in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 eingeführtes Label, das es Verwaltern ermöglicht, ihre Fonds in der gesamten EU nach einheitlichen Regeln einzurichten und zu vertreiben.
Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF): ein in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 eingeführtes Label für Fonds mit Schwerpunkt auf europäischen Sozialunternehmen, um ihnen die Gewinnung von Investitionen zu erleichtern.
Pre-Marketing: die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds erfolgende Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger in der EU, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds haben, der noch nicht errichtet wurde.
Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF): im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 richten sich an Verwalter von Investmentfonds, die institutionellen und privaten Anlegern in ganz Europa langfristige Anlagen anbieten wollen. Sie zielen auf bestimmte Arten von Projekten ab, die eine langfristige Finanzierung benötigen, um sich erfolgreich zu entwickeln, jedoch Probleme mit der Finanzierung haben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55-66)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final vom 30.9.2015)

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98-121)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final vom 26.11.2014)

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18-38)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2019

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