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Staatliche Beihilfe für einen schnellen Breitbandausbau

Staatliche Beihilfe für einen schnellen Breitbandausbau

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

  • Diese Leitlinien sind eine Zusammenfassung der Grundsätze der Kommissionspolitik bei der Anwendung der Beihilfevorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Maßnahmen, die dem Ausbau von Breitbandnetzen dienen.
  • Mit der Beihilfenkontrolle im Breitbandbereich soll sichergestellt werden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer besseren bzw. rascheren Breitbandabdeckung und -penetration* führen, als dies ohne staatliche Beihilfen der Fall wäre, und sie soll höherwertige und erschwingliche Dienstleistungen und wettbewerbsfördernde Investitionen voranbringen.
  • Die Leitlinien basieren auf dem Grundsatz, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen im Bereich der Breitbandnetze nur dann erfolgen sollen, wenn private Investitionen unzureichend sind – daher in Gebieten des Marktversagens (d. h. Gebiete, in denen man sich nicht darauf verlassen kann, dass der Markt/der private Sektor zureichende Investitionen tätigt). Das soll verhindern, dass die öffentliche Förderung den privaten Investitionen den Anreiz nimmt in den Gebieten, in denen sich die Marktteilnehmer normalerweise für Investitionen entscheiden würden oder bereits investiert haben, und damit der Wettbewerb als treibende Kraft für bessere Preise und eine höhere Qualität der Dienstleistungen für Verbraucher und Unternehmen geschützt werden.
  • Die Leitlinien stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts (SAM) der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, gut konzipierte und auf Marktversagen ausgerichtete Hilfe zu erleichtern, um die Prioritäten zu erreichen, die zur Förderung von Wachstum beitragen und dabei die Vorschriften für eine schnellere Beschlusspraxis erleichtern können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Konsultation

Die 2013-Leitlinien wurden nach einer zweistufigen öffentlichen Konsultation und einem intensiven Dialog mit allen Interessierten erarbeitet (EU-Länder, nationale Telekom-Regulierungsbehörden, beihilfegewährende Stellen, Telekommunikationsanbieter, Unternehmensverbände, Verbraucherverbände und Bürger) mit dem Ziel, staatliche Beihilfemaßnahmen in Bereich der schnelllebigen Technologiemärkte zu gestalten und wettbewerbsfördernde öffentliche Investitionen zu erleichtern.

Hintergrund

  • Ein besseres, schnelleres Breitbandnetz ist von strategischer Bedeutung für Wachstum und Innovationen in allen Wirtschaftszweigen sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa. Die Digitale Agenda für Europa (DAE), eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020, legt als Ziele für die Entwicklung der Breitbandinfrastruktur fest, bis 2013 die grundlegenden Breitbanddienste für alle Europäer verfügbar zu machen und sicherzustellen, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu Internet-Downloadgeschwindigkeiten über 30 Mbit/s haben, wobei mindestens 50 % der europäischen Haushalte über einen Internetanschluss mit Download-Geschwindigkeiten von 100 Mbit/s verfügen sollen.
  • Im Jahr 2016 wurde die Digitale Agenda für Europa (DAE) durch die Gigabit-Mitteilung ergänzt, mit der als strategische Ziele für das Jahr 2025 eine 100 % Abdeckung aller Haushalte mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s, erweiterbar auf 1 Gbit/s, 1 Gbit/s symmetrisch für alle wichtigen sozioökonomischen Treibkräfte, und eine ununterbrochene 5G-Abdeckung für alle städtischen Gebiete und alle wichtigen terrestrischen Transportwege.

Staatliche Beihilfen

  • Der Breitbandsektor ist sehr dynamisch und generiert bedeutende private Investitionen. Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb auf dem Breitbandmarkt verfälschen, ist die staatliche Beihilfe durch nationale, regionale und lokale Behörden prinzipiell verboten. Staatliche Beihilfe ist jedoch in den Gebieten erlaubt, in denen der Markt nicht die notwendigen infrastrukturellen Investitionen bereitstellt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Um eine Verdrängung privater Investitionen zu verhindern, muss die staatliche Beihilfe sicherstellen, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen bestehende Marktversagen beheben. Daher sollte es zu einer staatlichen Beihilfemaßnahme nur dann kommen, wenn der Markt nicht für die gewünschte Konnektivität sorgt und wenn das öffentlich geförderte Netz eine Konnektivität anbietet, die weit über das kommerzielle Angebot hinausgeht. Die Leitlinien beinhalten eine ausführliche Besprechung der Vorschriften die zu beachten sind.

Grundsätze und Prioritäten

Die Leitlinien zielen auf die folgenden Grundsätze und Prioritäten.

  • Kartierung und öffentliche Konsultation: Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe die festgestellten Marktversagen mit der notwendigen Verhältnismäßigkeit beseitigen, sind Kartierungen und öffentliche Konsultationen vorgeschrieben. Bestehende Breitbandinfrastrukturen in geografischen Gebieten, die von der staatlichen Maßnahme betroffen sind, sind eindeutig zu identifizieren, um die Gebiete auszusondern, die über keine adäquate Breitbandinfrastruktur verfügen. Die Zusammenfassung der geplanten öffentlichen Maßnahmen und der auf der Grundlage der Breitbandkarte identifizierten Zielgebiete sind zur öffentlichen Konsultation vorzulegen, um die privaten Investitionspläne in den Zielgebieten zu überprüfen.
  • Wettbewerbliches Auswahlverfahren: Um Transparenz sowie die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung zu gewährleisten und die betroffene mögliche staatliche Beihilfe zu minimieren, ist die Beihilfe dem wirtschaftlich günstigsten Angebot mittels eines offenen Auswahlverfahrens zu gewähren, und das gemäß dem Geist und den Grundsätzen der EU-Vergaberichtlinien.
  • Technologieneutralität: Die Leitlinien berücksichtigen die technologischen Vorzüge unter Anerkennung dessen, dass zur Bereitstellung von Breitbanddiensten verschiedene technologische Lösungen zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund können die Auswahlverfahren keine konkrete Technologie oder Netzwerkplattform bevorzugen oder ausschließen, die in der Lage ist, die Bereitstellung der gewünschten Dienstleistungen zu unterstützen.
  • Netze mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s: Um die EU-Ziele zu erreichen, machen die Leitlinien die öffentliche Förderung auch in den Gebieten möglich, in denen es bestehende oder geplante Privatinvestitionen gibt, soweit solche Privatinvestitionen hinter den EU-Zielen zurückbleiben. Eine solche staatliche Maßnahme unterliegt strengen Bedingungen, um ein wettbewerbsförderndes Ergebnis zu gewährleisten.
  • Wesentliche Veränderung: um private Investoren zu schützen, muss die öffentliche Investition eine sogenannte wesentliche Veränderung erfüllen: Sie muss erhebliche neue Investitionen in das Breitbandnetz darstellen, und die öffentlich finanzierte Infrastruktur muss eine wesentliche Verbesserung der bestehenden und geplanten Netze im Bereich der Breitbandversorgung, der Bandbreiten, der Geschwindigkeit und des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher mit sich führen.
  • Offener Zugang: Drittbetreibern* ist der effektive Zugang zu dem geförderten Netz zu erlauben. Ein offener Zugang auf Vorleistungsebene macht es den Drittbetreibern möglich, mit dem ausgewählten Bieter in Wettbewerb zu treten (sofern Letzterer auch auf Endnutzerebene tätig ist), wodurch die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb vergrößert werden und gleichzeitig die Bildung von Monopolen vermieden wird. Wird der Netzausbau aus Steuereinnahmen finanziert, ist es fair, dass die Verbraucher von einem wirklich offenen Netz profitieren, in dem Wettbewerb gewährleistet ist.
  • Transparenz: Transparenzanforderungen umfassen die Pflichten bezüglich der Veröffentlichung von Dokumenten, einer zentralen Datenbank für die bestehende Infrastruktur sowie einer ergebnisorientierten („nachträgliche“) Berichterstattung gegenüber der Kommission. Das Ziel der Transparenzanforderungen besteht in der Förderung der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Behörden, die staatliche Beihilfen gewähren, und der Verringerung von Asymmetrien auf dem Markt.

Die Kommission kann die Leitlinien auf der Grundlage künftiger Entwicklungen auf dem Markt, in der Technik und im Regulierungsbereich überprüfen.

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Sie sind am 27. Januar 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Penetration: der Marktanteil oder Nutzungsgrad einer neuen Dienstleistung oder eines neuen Produkts.
Drittbetreiber: ein Betreiber, der ein Netz nutzt, ohne es zu besitzen.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endgültig/2 vom 26.8.2010)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft COM(2016) 587 final vom 14.9.2016)

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30-34)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Liste der Kommissionsbeschlüsse über die staatliche Beihilfe für den Breitband

Letzte Aktualisierung: 20.09.2019

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