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Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und Kanada

Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und Kanada

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der EU

Beschluss (EU) 2019/702 – Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits

Beschluss 2010/417/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und Kanada

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Im Abkommen werden die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei gewährten Rechte dargelegt.
  • Beschluss 2010/417/EG genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens durch die EU.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2019/702 wird das Abkommen im Namen der EU abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen sorgt für einen Austausch von Luftverkehrsrechten zwischen den Vertragsparteien. Dank dieser Verkehrsrechte können die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien

  • ihr Hoheitsgebiet ohne Landung überfliegen;
  • im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu nichtgewerblichen Zwecken landen;
  • im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, landen.

In den Anwendungsbereich des Abkommens fällt außerdem

  • die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen;
  • die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen und der Widerruf der Genehmigungen, die ihnen gewährt worden sein können;
  • Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt – schließt die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Genehmigungen, die von einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Erbringung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens ausgestellt wurden, ein;
  • Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt – beide Vertragsparteien arbeiten auf die gegenseitige Anerkennung der Luftsicherheitsstandards der jeweils anderen Vertragspartei sowie die Verwirklichung der einmaligen Sicherheitskontrolle hin;
  • Zölle, Steuern und Freistellung von Gebühren – gegenseitige Vereinbarung, die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben für Gegenstände, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, zu befreien;
  • Grundsatz der Gleichberechtigung im Zusammenhang mit Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten;
  • ein verbesserter gewerblicher Rahmen – schließt die Abschaffung von Kapazitätsbeschränkungen, die freie Gestaltung von Tarifen durch die Luftfahrtunternehmen sowie u. a. die Beförderung unter eigener Flugnummer (Codesharing)* und Flugzeugleasing ein;
  • Verbraucherinteressen;
  • Luftverkehrsmanagement;
  • Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

WANN TRETEN DAS ABKOMMEN UND DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Das Abkommen ist bisher noch nicht in Kraft.
  • Der Beschluss 2010/417/EG ist am 30. November 2009 in Kraft getreten.
  • Der Beschluss (EU) 2019/702 ist am 15. April 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Codesharing: eine Vereinbarung, in der zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen denselben Flug nutzen, der von einem dieser Luftfahrtunternehmen angeboten wird.

HAUPTDOKUMENTE

Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABI. L 207, 6.8.2010, S. 32-59)

Beschluss (EU) 2019/702 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 1-2)

Beschluss 2010/417/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 30-31)

Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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