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European Common Aviation Area (ECAA)
Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum
Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum
Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Unterzeichnerstaaten tragen dafür Sorge, dass
Gemischter Ausschuss und neue Rechtsvorschriften
Ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, ist für die Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.
Erlässt ein Land neue Rechtsvorschriften, setzt es die anderen Vertragsparteien davon über den Gemischten Ausschuss in Kenntnis. Dieser konsultiert Vertreter zu deren Auswirkungen. Der Gemischte Ausschuss trifft daraufhin entweder eine Entscheidung zur Änderung von Anhang I, um die neuen Rechtsvorschriften aufzunehmen, stellt fest, dass die Rechtsvorschriften mit dem Übereinkommen vereinbar sind oder beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der Durchführung dieses Übereinkommens, dabei erhalten Maßnahmen Vorzug, die sie so wenig wie möglich stören.
Ratifizierung
Im Beschluss (EU) 2018/145 zur Ratifizierung wird festgestellt, dass Bulgarien, Kroatien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens sind.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3-46)
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1-2)
Beschluss (EU) 2018/145 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss – im Namen der Union – eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 1-3)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten ECAA-Ausschusses vom 31. Juli 2019 zur Ersetzung von Anhang I des ECAA-Übereinkommens über die anwendbaren Vorschriften für die Zivilluftfahrt [2019/1343] (ABl. L 211 vom 12.8.2019, S. 4-19)
Mitteilung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 10 vom 14.1.2019, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 02.07.2020