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Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum

Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Beschluss 2006/682/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Beschluss (EU) 2018/145 vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Nordmazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Übereinkommen wird der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum geschaffen, der für die schrittweise Integration der EU-Nachbarländer in Südosteuropa in den Luftverkehrsbinnenmarkt der Europäischen Union (EU), der die EU-Länder sowie Norwegen und Island umfasst, sorgen soll. Es soll wirtschaftliche Vorteile für Flugreisende und die Luftverkehrsindustrie mit sich bringen und gewährleisten, dass Fluggesellschaften aus dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum offenen Zugang zum erweiterten europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt erhalten, wodurch in ganz Europa dasselbe hohe Sicherheitsniveau sichergestellt wird.
  • Mit den Beschlüssen wird die Anwendung des Übereinkommens ratifiziert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Unterzeichnerstaaten tragen dafür Sorge, dass

  • Luftfahrzeuge, die in einem Unterzeichnerstaat registriert sind, die gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flughäfen eines anderen Unterzeichnerstaates landen, und dass sie Inspektionen am Luftfahrzeug unterzogen werden, um die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung zu prüfen;
  • die gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit, die in Anhang I aufgeführt sind (gemäß Aktualisierung im Jahr 2019), angewendet werden, um vor „unrechtmäßigen Eingriffen“ zu schützen;
  • eine Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum stattfindet, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren und Verspätungen zu minimieren;
  • Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen zwischen den Vertragsparteien eingehalten werden, wenn diese Bestandteil anderer Übereinkünfte sind.

Gemischter Ausschuss und neue Rechtsvorschriften

Ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, ist für die Verwaltung dieses Übereinkommens zuständig und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.

Erlässt ein Land neue Rechtsvorschriften, setzt es die anderen Vertragsparteien davon über den Gemischten Ausschuss in Kenntnis. Dieser konsultiert Vertreter zu deren Auswirkungen. Der Gemischte Ausschuss trifft daraufhin entweder eine Entscheidung zur Änderung von Anhang I, um die neuen Rechtsvorschriften aufzunehmen, stellt fest, dass die Rechtsvorschriften mit dem Übereinkommen vereinbar sind oder beschließt eine andere Maßnahme zum Schutz der Durchführung dieses Übereinkommens, dabei erhalten Maßnahmen Vorzug, die sie so wenig wie möglich stören.

Ratifizierung

Im Beschluss (EU) 2018/145 zur Ratifizierung wird festgestellt, dass Bulgarien, Kroatien und Rumänien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens sind.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3-46)

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2006/682/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2018/145 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss – im Namen der Union – eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 1-3)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten ECAA-Ausschusses vom 31. Juli 2019 zur Ersetzung von Anhang I des ECAA-Übereinkommens über die anwendbaren Vorschriften für die Zivilluftfahrt [2019/1343] (ABl. L 211 vom 12.8.2019, S. 4-19)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo* zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 10 vom 14.1.2019, S. 1)


*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 02.07.2020

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