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Applying OECD guidelines in the field of officially supported export credits
Anwendung von OECD-Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite
Anwendung von OECD-Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite
Anwendung von OECD-Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie stellt sicher, dass die EU das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwendet, das Regeln festlegt, zu denen die nationalen Exportkreditagenturen ihren Exporteuren eine finanzielle Unterstützung anbieten können.
Die Bedingungen sind festgelegt in dem unverbindlichen Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite, bekannt als „das Übereinkommen“, dessen neueste Fassung im Januar 2019 veröffentlicht wurde. Sie sollen die gleichen Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite auf den internationalen Märkten garantieren.
Die Verordnung ersetzt die Entscheidungen 2001/76/EG (öffentlich unterstützte Exportkredite) und 2001/77/EG (Rahmenübereinkommen über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite).
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das OECD-Übereinkommen:
Im Interesse der Transparenz müssen die EU-Länder der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen, der folgende Punkte beinhalten muss:
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.
HINTERGRUND
Das OECD-Übereinkommen ist am 1. April 1978 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es ist eher eine freiwillige, denn eine rechtsverbindliche, Vereinbarung zwischen den Teilnehmern. Es ist zwar kein amtlicher Rechtsakt der OECD, wird aber jedoch von der Organisation verwaltungstechnisch unterstützt.
Neben der EU sind an dem Übereinkommen die folgenden Länder beteiligt: Australien, Kanada, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.
Die aktuellen Teilnehmer können andere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder zur Teilnahme an dem Übereinkommen einladen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45-112)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 21.02.2019