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Anwendung von OECD-Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Anwendung von OECD-Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie stellt sicher, dass die EU das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anwendet, das Regeln festlegt, zu denen die nationalen Exportkreditagenturen ihren Exporteuren eine finanzielle Unterstützung anbieten können.

Die Bedingungen sind festgelegt in dem unverbindlichen Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite, bekannt als „das Übereinkommen“, dessen neueste Fassung im Januar 2019 veröffentlicht wurde. Sie sollen die gleichen Voraussetzungen für alle öffentlich unterstützten Exportkredite auf den internationalen Märkten garantieren.

Die Verordnung ersetzt die Entscheidungen 2001/76/EG (öffentlich unterstützte Exportkredite) und 2001/77/EG (Rahmenübereinkommen über die Projektfinanzierung auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das OECD-Übereinkommen:

  • soll den Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, der auf der Qualität und dem Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den günstigsten finanziellen Bedingungen beruht, die sie von ihren Regierungen bekommen könnten;
  • gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird;
  • nennt die folgenden verschiedenen Arten der öffentlichen Unterstützung und legt klare Grenzen ihrer Verwendung fest
    • Exportkreditgarantie oder -versicherung
    • Finanzierung, wie zum Beispiel Direktkredit oder Zinsstützung
    • gebundene Entwicklungshilfe* und handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe;
  • enthält besondere Bedingungen für
    • Schiffe
    • Kernkraftwerke
    • zivile Luftfahrzeuge
    • Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Klimaanpassung und Wasser
    • Bahninfrastruktur
    • Projekte im Bereich der kohlebefeuerten Kraftwerke;
  • gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.

Die Europäische Kommission:

  • hat seit dem 9. Dezember 2011 die Befugnis, unter bestimmten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jedwede Änderungen des OECD-Übereinkommens direkt in das EU-Recht aufzunehmen;
  • erstellt für das Europäische Parlament eine Jahresübersicht der in den nationalen jährlichen Tätigkeitsberichten erhaltenen Informationen (siehe unten);
  • legt dem Europäischen Parlament seit 2011 einen Jahresbericht über die international geführten Verhandlungen über die Einführung weltweiter Normen im Bereich der öffentlich unterstützten Exportkredite vor.

Im Interesse der Transparenz müssen die EU-Länder der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen, der folgende Punkte beinhalten muss:

  • Aktiva und Passiva;
  • Schadenszahlungen und Rückflüsse;
  • neue Zusagen;
  • Risiken;
  • Versicherungsprämien;
  • Umweltrisiken und wie sie berücksichtigt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.

HINTERGRUND

Das OECD-Übereinkommen ist am 1. April 1978 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es ist eher eine freiwillige, denn eine rechtsverbindliche, Vereinbarung zwischen den Teilnehmern. Es ist zwar kein amtlicher Rechtsakt der OECD, wird aber jedoch von der Organisation verwaltungstechnisch unterstützt.

Neben der EU sind an dem Übereinkommen die folgenden Länder beteiligt: Australien, Kanada, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

Die aktuellen Teilnehmer können andere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder zur Teilnahme an dem Übereinkommen einladen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gebundene Entwicklungshilfe: Geld, das einem Land mit der Auflage, wie es ausgegeben wird, bereitgestellt oder geliehen wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45-112)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 21.02.2019

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