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Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

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Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Es handelt sich um einen Durchführungsrechtsakt, mit dem spezifische Vorschriften für die ökologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle festgelegt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für die folgenden Produkte (gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Produktion und Kennzeichnung von Bioprodukten – siehe Zusammenfassung) aus der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur:
    • lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse;
    • verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zur Verwendung als Lebensmittel;
    • Futtermittel;
    • vegetatives Vermehrungsmaterial* und Saatgut für den Anbau;
    • Hefen, die als Lebens- oder als Futtermittel verwandt werden.
  • Bei Tieren bezieht sie sich nur auf Rinder, einschließlich Bubalus und Bisons, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) und Bienen.
  • Bei Aquakulturprodukten gilt sie nur für Fischarten, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere, die in Anhang XIIIa (in der konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) aufgeführt sind.
  • Die Produkte aus dem Bereich Jagen und Fischen gelten nicht als biologisch.

Produktion, Verarbeitung, Verpackung, Transport und Lagerung von Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft

Die Vorschriften, die auch die Prävention von Krankheiten und die tierärztliche Behandlung umfassen, regeln die folgenden Bereiche.

  • Pflanzenproduktion
    • Bodenbewirtschaftung und Düngung;
    • Schädlings-, Krankheits- und Unkrautbekämpfung;
    • Sonderregelungen gelten für Pilze;
    • Hydrokulturproduktion ist verboten.
  • Meeresalgenproduktion
    • Eignung des Wassermediums und nachhaltiger Bewirtschaftungsplan;
    • nachhaltiges Ernten von wilden Meeresalgen;
    • Anbau von Meeresalgen;
    • Bewuchsschutzmaßnahmen und Reinigung von Produktionsanlagen und -einrichtungen.
  • Tierproduktion
    • Herkunft von Tieren in biologischer/ökologischer und nicht biologischer/ökologischer Haltung;
    • Unterbringungs- und Haltungspraktiken, einschließlich spezifischer Regeln für Säugetiere, Geflügel und Imkerei;
    • Zugang zur frischen Luft;
    • Besatzdichte;
    • landlose Tierproduktion ist verboten;
    • gleichzeitige Produktion von Tieren in biologischer/ökologischer und nicht biologischer/ökologischer Haltung;
    • Umgang mit Tieren, Vermeidung von Grausamkeit und Leiden.
  • Futtermittel
    • Futtermittel aus eigenen Betrieben und anderen Quellen;
    • Futtermittel, das den Ernährungsbedürfnissen der Tiere entspricht;
    • Umstellungsfuttermittel (d. h., während des Zeitraums werden Landparzellen vom nicht-organischen in den organischen Status umgewandelt);
    • die Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe in Futtermitteln.
  • Produktion von Tieren in der Aquakultur
    • Eignung des Wassermediums und nachhaltiger Bewirtschaftungsplan;
    • gleichzeitige Produktion von Tieren der Aquakultur in biologischer/ökologischer und nicht biologischer/ökologischer Haltung;
    • Herkunft von Tieren aus biologischer Aquakultur;
    • Herkunft und Bewirtschaftung von Tieren aus nicht biologischer Aquakultur;
    • Praktiken der Aquakulturhaltung;
    • spezifische Vorschriften für aquatische Rückhaltesysteme;
    • Bewirtschaftung von Tieren der Aquakultur;
    • die Verwendung von Hormonen ist in der Zucht untersagt.
  • Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter
    • allgemeine Regeln, die sich auf Tiergesundheit, Produktqualität und geringe Umweltbelastung konzentrieren;
    • spezifische Regeln für fleischfressende Tiere der Aquakultur, Bio-Jungtiere und Weichtiere (einschließlich Austern).
  • Konservierte und verarbeitete Produkte
    • Regeln für die Konservierung von Produkten und für die Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln und Lebensmitteln;
    • die Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln;
    • die Verwendung bestimmter nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln;
    • spezifische Regeln für Meeresalgen und Weinherstellung.
  • Sammlung, Verpackung, Transport und Lagerung

Es gibt zusätzliche Vorschriften bezüglich

  • Produkten aus Parzellen, die sich in einem Umbau vom nicht-organischen in den ökologischen Zustand befinden;
  • klimatischer, geografischer oder struktureller Einschränkungen, einschließlich Vorschriften für die Anbindung und Parallelproduktion sowie für die Bienenzucht;
  • Nichtverfügbarkeit von Bio-Betriebsmitteln;
  • der Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe bei der Verarbeitung;
  • Katastrophensituationen;
  • der Saatgut-Datenbank;
  • Kennzeichnung, einschließlich des EU-Logos für ökologischen Landbau, Marken und spezifischer Anforderungen an Futtermittel;
  • Verstößen und Informationsaustausch;
  • Aufsicht durch zuständige Behörden;
  • ökologischer Daten im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht.

Kontrollen

Die Kontrollvorschriften decken spezifische Anforderungen für Pflanzenprodukte, Meeresalgen, Tiere, Bienenzucht und Aquakultur ab und umfassen

  • Verantwortlichkeiten des Betreibers;
  • jährliche Inspektionen durch die Kontrollbehörden;
  • Dokumentation und Rechnungslegung;
  • Zugang zu den Einrichtungen;
  • Einfuhren biologischer/ökologischer Produkte aus Nicht-EU-Ländern;
  • Einheiten, die Verträge mit Dritten nutzen;
  • Einheiten, die Futtermittel vorbereiten.

Übermittlung von Informationen

Die EU-Länder stellen der Europäischen Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli statistische Informationen über den ökologischen Landbau zur Verfügung.

Aufhebungen

Die Verordnung hebt die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EU) Nr. 1452/2003 auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vermehrungsmaterial: Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Wurzelstöcke zur Züchtung, Vermehrung und Erzeugung von Gemüse. Beispiele sind Zwiebeln, Rhizome usw.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1-84)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1-23)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.06.2020

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