Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Beschluss 2011/213/EU – Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit geschaffen, die darauf abzielt, die Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU).
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf den folgenden Grundsätzen:
- beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;
- Zugang zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie Projekten und Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei für Gastforscher;
- rechtzeitiger Austausch von Informationen;
- Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Japans und der Europäischen Union (EU).
Zusammenarbeit
Das Abkommen berührt zwei Arten der Kooperationstätigkeiten:
- direkte Kooperationstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien, u. a.
- Treffen, zum Beispiel Sachverständigentreffen,
- zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und
- zur Ermittlung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die sinnvollerweise in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;
- Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten sowie Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen;
- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern oder sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen;
- sonstige Formen von Kooperationstätigkeiten, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit beschließt;
- indirekte Kooperationstätigkeiten: jede Person* einer Vertragspartei kann sich vorbehaltlich der Anhänge I und II dieses Abkommens an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die von der anderen Vertragspartei (oder ihren Behörden oder öffentlichen Einrichtungen) durchgeführt werden, gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beteiligen.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Abkommen ist am 29. März 2011 für einen ursprünglichen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft getreten. Danach bleibt es in Kraft, solange es nicht von einer der Vertragsparteien beendet wird.
HINTERGRUND
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan (das am 1. Februar 2019 in Kraft getreten ist) und das strategische Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan (das zu einem wesentlichen Teil ab 1. Februar 2019 vorläufig anwendbar ist) stellen eine erhebliche Stärkung der Partnerschaft der EU mit Japan dar.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation (FuI) mit Japan:
SCHLÜSSELWÖRTER
Person:- in Bezug auf Japan: japanische Staatsangehörige und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften Japans gegründet wurden
- in Bezug auf die Europäische Union: Staatsangehörige der EU-Länder und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der EU-Länder oder dem EU-Recht gegründet wurden
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 2-7)
Beschluss 2011/213/EU des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 90 vom 6.3.2008, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 12.09.2019