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Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

Beschluss 2002/648/EG über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

Beschluss 2009/501/EG über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

Beschluss (EU) 2015/1788 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

Beschluss (EU) 2020/789 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen dient als formeller Rahmen für eine Kooperation, die darauf abzielt, Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zwischen der EU und Indien in den Bereichen Wissenschaft und Technik zu fördern und zu erleichtern.
  • Die vier Beschlüsse betrafen den Abschluss des Abkommens (Beschluss 2002/648/EG), durch den der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU) genehmigte, sowie seine folgenden Verlängerungen im Jahr 2009 (Beschluss 2009/501/EG), 2015 (Beschluss (EU) 2015/1788) und 2020 (Beschluss (EU) 2020/789).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf folgenden Grundsätzen:

  • beiderseitiger Nutzen;
  • beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen mitzuwirken;
  • rechtzeitiger Austausch von Wissen;
  • angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Bereiche der Zusammenarbeit

Das Abkommen erstreckt sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE).

Maßnahmen

Die kooperativen Tätigkeiten können folgender Art sein:

  • Beteiligung indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten im Rahmen des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation und entsprechende Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der EU an indischen Projekten in ähnlichen Bereichen;
  • gemeinsame FTE-Projekte;
  • Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;
  • gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;
  • konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse/zum Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten;
  • Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;
  • Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 14. Oktober 2002 für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren in Kraft getreten. Es wurde dreimal verlängert; zuletzt im Jahr 2020 für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren.

HINTERGRUND

Die Grundlage für die breiter angelegte Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien bildet das Kooperationsabkommen von 1994, durch das die Beziehungen erstmals über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus erweitert wurden.

Weiterführende Informationen:

Für weitere Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation (FuI) mit Indien siehe:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30-37)

Beschluss des Rates 2002/648/EG vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29)

Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 19-26)

Beschluss des Rates 2009/501/EG vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17-18)

Beschluss (EU) 2015/1788 des Rates vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 18-19)

Beschluss (EU) 2020/789 des Rates vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 3-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 1)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung – Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zollangleichungen – Erklärungen der Gemeinschaft und Indiens (ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 24-34)

Letzte Aktualisierung: 25.06.2020

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