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Aquakulturstatistiken

Aquakulturstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie erarbeitet ein gemeinsames System für die Erstellung von EU-Statistiken über Aquakultur*, um bei der Betrachtung und Analyse des Marktes für Aquakulturen als Bestandteil der guten Umsetzung der gemeinsame Fischereipolitik zu helfen.

Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitgliedstaaten müssen Jahresstatistiken unterbreiten über alle Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet unter Verwendung von Umfragen oder anderen genehmigten Methoden. Dabei müssen mindestens 90 % der Erzeugungsmenge abgedeckt werden; der verbleibende Teil wird geschätzt, wenn keine Ausnahme genehmigt wird.

Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.

Die Erzeugung muss nach Arten aufgeführt werden. Beläuft sich eine Art jedoch auf weniger als 500 Tonnen oder 5 % der Gesamterzeugungsmenge, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Produktion dieser Arten in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen* kann geschätzt werden.

Daten werden binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt und umfassen:

  • Menge und Preis der Jahresproduktion der Aquakulturen,
  • die jährliche Zuführung für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen*,
  • die jährliche Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen,
  • die Struktur des Aquakultursektors (alle drei Jahre).

Qualitätsbewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und einen ausführlichen Methodenbericht. Dieser beschreibt die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung.

  • Stichprobenverfahren,
  • Schätzungsmethoden und andere Ressourcen als Umfragen sowie
  • eine Bewertung der Qualität der Schätzungen.

Die Europäische Kommission (Eurostat) untersucht die Berichte und präsentiert der Arbeitsgruppe Fischerei-Statistik ihre Schlussfolgerungen.

Bewertungsbericht

Alle drei Jahre legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken vor, insbesondere über deren Relevanz und Qualität. In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen, und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aquakultur: die Aufzucht oder Haltung von Fischen, Schalentieren und Wasserpflanzen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus.
Brutanlagen und Aufzuchtanlagen: Anlagen für die künstliche Fortpflanzung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die ersten Entwicklungsstadien von Wassertieren gelten als Erzeugung in Aufzuchtanlagen.
Aquakultur auf der Grundlage von Fängen: Sammeln von Exemplaren in der freien Wildbahn und ihre nachfolgende Nutzung in der Aquakultur.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1-66)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.05.2018

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