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Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 – Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie setzt die Handelsregelung für nichtlandwirtschaftliche Lebensmittel und Getränke aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest.

Mit dieser Verordnung werden Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und Verordnung (EG) Nr. 614/2009 aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was sind landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse?

Es handelt sich um nichtlandwirtschaftliche Lebensmittel und Getränke aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die Verordnung enthält eine Liste der Waren aus landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Zu den wichtigsten Produktgruppen gehören:

  • verarbeitete Milcherzeugnisse;
  • gefrorene Früchte und gefrorenes Gemüse;
  • nichtalkoholhaltige Getränke und alle alkoholhaltigen Getränke mit Ausnahme von Wein.

Anwendungsbereich

Die Verordnung umfasst einerseits die Handelsregelung für Einfuhrzölle und andererseits Vorschriften für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Einfuhrzölle

  • Die Einfuhrzölle umfassen ein industrielles Element (Wertzoll*) und ein landwirtschaftliches Element (das den auf die landwirtschaftlichen Zutaten anwendbaren Tarif widerspiegelt).
  • Auf Erzeugnisse wie Alkohol, verarbeitete Früchte und Gemüse, Pektinstoffe (eine Gruppe von Mehrfachzuckern, die in erster Linie aus Zuckersäuren hergestellt wird) und Tabakerzeugnisse wird ein Wertzoll oder ein spezifischer Zoll (nach Menge) erhoben.
  • Für andere Erzeugnisse gelten mehrere spezielle Regelungen.

Ausfuhrerstattungen

  • Ausführern in der EU werden Ausfuhrerstattungen gewährt, wenn sie grundlegende landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zucker, Eier, Getreide, Reis und Milcherzeugnisse) in Form landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in Nicht-EU-Länder ausführen.
  • Ausfuhrerstattungen sind vorgesehen, damit die Ausführer dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der Subventionen der Gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb der EU einkaufen müssen.
  • Sie sollen ausschließlich die Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem EU-Markt und dem Weltmarkt ausgleichen.
  • Seit dem Jahr 2014 dürfen Ausfuhrerstattungen nur in Fällen größerer Marktstörungen gewährt werden, die durch erhebliche Preisschwankungen und die damit verbundenen Gefahren hervorgerufen werden.
  • Die EU nutzt ein System der Erstattungsbescheinigungen, um den internationalen Vorschriften zu entsprechen, die den für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gezahlten Betrag begrenzen.
  • Das System der Bescheinigungen ermöglicht es den Ausführern, vorab zu erfahren, ob sie eine Erstattung einfordern können.
  • Kleine Ausführer mit einem Erstattungsantrag von unter 200 000 EUR pro Haushaltsjahr benötigen keine Bescheinigung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 9. Juni 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wertzoll: der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1-58)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1-82)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 05.12.2017

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