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Gemeinsame Regeln für die Erhebung von Daten aus Volks- und Wohnungszählungen

Gemeinsame Regeln für die Erhebung von Daten aus Volks- und Wohnungszählungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt gemeinsame Regeln für die Bereitstellung statistischer Daten aus Volks- und Wohnungszählungen in der EU fest.

Dadurch sollen eine umfassende und flexible Verbreitung von Zählungsdaten sowie Transparenz bezüglich der Qualität dieser Daten erreicht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vorzulegende Daten

Die EU-Länder sind verpflichtet, der Europäischen Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten zu übermitteln, die Folgendes umfassen:

  • verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten;
  • Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene.

Diese Daten sind im Anhang der Verordnung sowie in ihren Durchführungsverordnungen aufgeführt.

Datenquellen

Die Verordnung legt fest, welche Datenquellen die EU-Länder für ihre Statistiken heranziehen müssen. Hierzu zählen:

  • herkömmliche Zählungen;
  • registergestützte Zählungen;
  • eine Kombination aus herkömmlichen Zählungen und Stichprobenerhebungen;
  • eine Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen;
  • eine Kombination aus registergestützten Zählungen und herkömmlichen Zählungen;
  • eine Kombination aus registergestützten Zählungen, Stichprobenerhebungen und herkömmlichen Zählungen; und
  • geeignete Erhebungen mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus).

Datenschutz

Die EU-Länder müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Ihre eigenen Datenschutzbestimmungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Datenübermittlung

Jedes EU-Land muss ein Datum festlegen, auf das sich seine Daten beziehen (einen Stichtag) und das in ein Bezugsjahr fällt. Das erste Bezugsjahr ist 2011. Die Bezugsjahre sind jeweils das erste Jahr eines jeden Jahrzehnts.

Die EU-Länder müssen Eurostat über Revisionen oder Berichtigungen der bereitgestellten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den gewählten Datenquellen und Methoden unterrichten. Dies muss spätestens einen Monat vor Veröffentlichung der revidierten Daten geschehen.

Die EU-Länder müssen Eurostat innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs endgültige, validierte und aggregierte Daten und Metadaten liefern.

Um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nahm die Europäische Kommission 2010 ein erstes Programm der für das Bezugsjahr 2011 zu übermittelnden statistischen Daten und Metadaten und 2017 ein zweites Programm für das Bezugsjahr 2021 an.

Die EU-Länder übermitteln Eurostat die Daten im Einklang mit dem EU-Recht über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form und entsprechend den Spezifikationen, die der Ausschuss für das Europäische Statistische System, der die Kommission (Eurostat) unterstützende und beratende Ausschuss, vereinbart hat.

Qualitätsbewertung

Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden den in der Verordnung festgelegten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen, d. h. folgenden Merkmalen:

  • individuelle Zählung,
  • gleichzeitige Zählung,
  • Universalität in einem festgelegten Gebiet,
  • Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und
  • festgelegte Periodizität.

Die EU-Länder müssen Eurostat einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vorlegen. Darin ist zu skizzieren, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

Die Kommission bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der EU-Länder Methodikempfehlungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfehlungen der Konferenz Europäischer Statistiker für die Volks- und Wohnungszählungen 2010.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 2. September 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Damit die EU ihre Regional-, Sozial- und Umweltpolitik entwickeln kann, müssen ihr vergleichbare, verlässliche Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen zur Verfügung stehen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6-14)

Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1-11)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13-58)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 1-12)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 1-13)

Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29-68)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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