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Tackling corporate tax avoidance
Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen
Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen
Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2016/1164 – Verhinderung der Steuervermeidung durch Unternehmen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Sie führt Vorschriften ein, die die Steuervermeidung durch Unternehmen verhindern und damit das Problem der aggressiven Steuerplanung im EU-Binnenmarkt angehen sollen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren EU-Ländern körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren EU-Ländern belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Nicht-EU-Land ansässig sind.
Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)*
Die Richtlinie legt Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung in vier bestimmten Bereichen fest, um BEPS entgegenzuwirken:
Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952
Da Richtlinie (EU) 2016/1164 nur auf hybride Gestaltungen* innerhalb der EU einging, wurde die neue Richtlinie (EU) 2017/952 angenommen, die den Anwendungsbereich erweitert, damit auch hybride Gestaltungen mit Nicht-EU-Ländern abgedeckt sind. Die Vorschriften der neuen Richtlinie ersetzen die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen der Richtlinie (EU) 2016/1164.
Vorschriften zu hybriden Gestaltungen: Steuerpflichtige Unternehmen nutzen Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen aus, um ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, beispielsweise durch doppelten Abzug (d. h. Abzüge auf beiden Seiten der Grenze) oder einen Abzug der Einnahmen auf einer Seite der Grenze, ohne dass sie auf der anderen Seite berücksichtigt werden. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, legt die Richtlinie Vorschriften fest, nach denen eine der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Richtlinie (EU) 2016/1164 ist am 8. August 2016 in Kraft getreten und muss bis spätestens 31. Dezember 2018 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952 ist am 27. Juni 2017 in Kraft getreten und muss bis spätestens 31. Dezember 2019 (bzw. in Bezug auf hybride Gestaltungen bis 31. Dezember 2021) von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Die Richtlinie baut auf dem Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung auf und ist eine Reaktion auf den Abschluss des Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1-14)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1-11)
Letzte Aktualisierung: 07.11.2017