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Fortschritte bei den beiden europäischen Satellitennavigationssystemen

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Fortschritte bei den beiden europäischen Satellitennavigationssystemen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme

Beschluss Nr. 1104/2011/EU – Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

Beschluss 2014/496/GASP betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DER BESCHLÜSSE?

  • Verordnung (EU) Nr. 1285/2013:
    • legt Vorschriften für die Verwaltung und Finanzierung der zwei Satellitennavigationssysteme der EU, Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service, Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems) dar. Jede der beiden Infrastrukturen umfasst Satelliten und ein Netz von Bodenstationen.
    • zielt darauf ab, den Bedürfnissen der beiden Programme vor allem im Hinblick auf die Lenkung und die Sicherheit gerecht zu werden, um dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser zu entsprechen und die Nutzung der Systeme zu fördern.
  • Mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU werden die Regeln des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das im Rahmen des Programms Galileo eingerichtet wurde.
  • Beschluss 2014/496/GASP betrifft die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der EU berühren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Galileo

  • soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung (System zur Bereitstellung von Navigations-, Zeit- und Standortdaten) aufbauen und betreiben, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Das neue System ist so konzipiert, dass es unabhängig von anderen bestehenden Systemen – wie dem Global Positioning System (GPS) der USA, dem GLONASS-System Russlands oder dem chinesischen System BeiDou Navigation Satellite System (BDS) oder etwaigen weiteren Systemen – betrieben werden kann;
  • bietet neben dem offenen Dienst (OS) einen öffentlich regulierten Dienst (PRS), der auf von der Regierung autorisierte Benutzer beschränkt ist (für sensible Anwendungen, die ein hohes Maß an Dienstkontinuität erfordern), und trägt zum Such- und Rettungsdienst (SAR) des COSPAS-SARSAT-Systems bei;
  • wurde konzipiert, um interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen zu sein. Diese Interoperabilität ermöglicht Herstellern die Entwicklung von Endgeräten, die mehr als ein System verarbeiten können.

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 werden die Standorte der Bodenkomponenten, aus denen die Infrastruktur von Galileo besteht, festgelegt – darunter:

  • zwei Kontrollzentren – in Deutschland und Italien;
  • eine Sicherheitsüberwachungszentrale, aufgeteilt auf zwei Lokalitäten – in Frankreich und im Vereinigten Königreich (1);
  • ein Referenzzentrum – in den Niederlanden.

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs (1) aus der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/115 geändert, in dem vorgesehen ist, dass die Verlegung der Sicherheitsüberwachungszentrale aus dem Vereinigten Königreich (1) nach Spanien in die Wege geleitet wird.

EGNOS

  • soll eine Verbesserung der Qualität von offenen Signalen der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), sowie eine Verbesserung der Signalqualität des offenen Dienstes, der vom Galileo-System angeboten wird, erreichen;
  • stellt bestimmte hoch entwickelte sicherheitsrelevante Anwendungen bereit, etwa zur vertikalen und horizontalen Unterstützung von Luftfahrzeugen bei Landeanflügen oder zur Navigation von Schiffen durch schmale Fahrrinnen.

Finanzierung

Im Zeitraum von 2014 bis 2020 wird die EU für Aktivitäten in diesem Zusammenhang 7 Mrd. EUR zur Verfügung stellen. Die Europäische Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die beiden Programme und verwaltet die Haushaltsmittel.

Die Finanzierung wird für folgende Zwecke eingesetzt:

  • den Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo bis 31. Dezember 2020 (z. B. Errichtung und Schutz der Infrastruktur im Weltraum und am Boden);
  • die Betriebsphase des Programms Galileo (z. B. Verwaltung, Instandhaltung, Verbesserung und Schutz der Infrastrukturen im Weltall und am Boden);
  • die Betriebsphase des Programms EGNOS (z. B. Verwaltung, Instandhaltung, Verbesserung und Schutz der Infrastrukturen im Weltall und am Boden);
  • die Verwaltung und Überwachung der Programme Galileo und EGNOS.

Durchführungsbericht

Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Programme Galileo und EGNOS. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Programme Galileo und EGNOS sämtliche Meilensteine erreicht haben, die für den betreffenden Zeitraum gesetzt worden waren, und auf einem guten Weg hin zur Verwirklichung aller für 2020 gesetzten Ziele der Programmdurchführung sind.

Agentur für das Europäische GNSS und Europäische Weltraumorganisation (ESA)

Die Verordnung legt die Rollen der Agentur für das Europäische GNSS und der Europäischen Weltraumorganisation fest und betont den Grundsatz einer strengen Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Stellen (insbesondere der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS und der ESA unter der Gesamtverantwortung der Kommission), die an der Steuerung der Programme Galileo und EGNOS beteiligt sind.

GNSS

Im Zusammenhang mit dem GNSS sind zwei weitere Beschlüsse erwähnenswert:

  • Der Beschluss Nr. 1104/2011/EU legt die Regeln fest, nach denen die EU-Länder, der Rat, die Kommission, der EAD, die EU-Agenturen, die Nicht-EU-Länder sowie internationale Organisationen auf den von der GNSS bereitgestellten öffentlich regulierten Dienst (PRS) zugreifen können, der im Rahmen des Galileo-Programms eingerichtet wurde. PRS ist ein sicherer und verschlüsselter Dienst für vertrauliche Anwendungen, der auch in Krisensituationen betriebsbereit bleiben muss, wenn andere Dienste unterbrochen werden. Der Zugang muss auf autorisierte Benutzer beschränkt sein, hauptsächlich auf Behörden wie die Polizei und Behörden, die für Grenzkontrollen oder für Katastrophenschutz zuständig sind.
  • Beschluss 2014/496/GASP betrifft die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des GNSS, die die Sicherheit der EU berühren. Er legt die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik fest, um eine Bedrohung der Sicherheit der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder abzuwenden oder ernsthafte Schäden an den wesentlichen Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder zu mindern, die sich aus der Einführung, dem Betrieb oder der Nutzung des europäischen GNSS ergeben, insbesondere aufgrund einer internationalen Situation, die Maßnahmen der EU erfordert, oder im Falle einer Bedrohung des Betriebs des Systems selbst oder seiner Dienstleistungen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Beschluss Nr. 1104/2011/EU ist am 5. November 2011 in Kraft getreten.

Beschluss 2014/496/GASP ist am 22. Juli 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1-24)

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1-8)

Beschluss 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 53-55)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Programme Galileo und EGNOS und über die Leistungsbilanz der Agentur für das Europäische GNSS (COM(2017) 616 final vom 23.10.2017)

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 45-49)

Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11-21)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.07.2020



(1) Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zum 1. Februar 2020 zu einem Drittland (Nicht-EU-Land).

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