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Boosting the EU’s competitiveness in nanoelectronics and embedded computer systems
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme
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Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in den Bereichen Nanoelektronik und eingebettete Computersysteme
Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union begründet eine öffentlich-private Partnerschaft mit Namen ECSEL, die schnell die Lücke zwischen Forschung und Markt schließen und somit Europa an der Spitze der Entwicklung von Elektronikkomponenten und -systemen halten soll.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL.
ZUSAMMENFASSUNG
ECSEL verbindet zwei bereits existierende gemeinsame Technologieinitiativen in den Bereichen Nanoelektronik (ENIAC) und eingebettete Computersysteme (Artemis) und die europäische Technologieplattform für die Integration intelligenter Systeme (EPoSS). Die Laufzeit erstreckt sich von 2014 bis 2024. Elektronikkomponenten und -systeme sind ausschlaggebend für Produkt- und Produktivitätsinnovationen in der gesamten Wirtschaft und spielen eine wichtige Rolle bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.
Dieses sind Schwerpunktthemen in Horizont 2020, dem Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Ziele
Nutzen
ECSEL
Partner
Haushalt
Der Finanzbeitrag zu ECSEL beträgt ca. 1,18 Mrd. EUR. Dieser Beitrag wird aus den Mitteln geleistet, die für Horizont 2020 vorgesehen sind. Teilnehmende EU-Länder sollen mindestens den gleichen Betrag investieren, und andere Partner werden mindestens 2,34 Mrd. EUR beisteuern.
Hintergrund
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 187) erlaubt die Gründung gemeinsamer Unternehmen als Mittel für den öffentlichen und privaten Sektor in EU-Staaten, um ihre Kräfte zu bündeln für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den EU-Ländern |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates |
27.6.2014 |
- |
ABl. L 169 vom 7.6.2014 |
Letzte Änderung: 03.08.2014