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Informationen über EU-finanzierte Projekte der Kohäsionspolitik – Regelungen und Muster

Informationen über EU-finanzierte Projekte der Kohäsionspolitik – Regelungen und Muster

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/207 – Regelungen und Muster für Berichte, die von Programmen und Projekten vorzulegen sind, die im Rahmen der Ziele der EU-Kohäsionspolitik finanziert werden

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt die Berichterstattungsregeln und -muster der Europäischen Union (EU) für den Programmplanungszeitraum 2013-2020 dar, die Verwaltungsbehörden* bei der Berichterstattung an die Europäische Kommission über die Umsetzung von Programmen im Rahmen der Struktur- und Investitionsfonds der EU verwenden müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen regelmäßig Fortschrittsberichte einreichen. Das Format in Anhang I dieser Verordnung ist in fünf Teile unterteilt und ermöglicht eine einfache Aggregierung von Daten aus verschiedenen Programmen. So kann der Gesamtfortschritt im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung* für jedes EU-Land effektiv bewertet werden.
  • Großprojekte machen einen umfassenden Teil der EU-Ausgaben aus und sind wesentlich, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen. Das Standard-Berichtsformat in Anhang II enthält die Angaben, die die Kommission zur Genehmigung eines Großprojekts benötigt. Die angeforderten Informationen sollen sicherstellen, dass durch ein Projekt bestehende Arbeitsplätze nicht an anderen Standorten innerhalb der EU abgebaut werden.
  • Kosten-Nutzen-Analyse einschließlich einer Wirtschaftsanalyse, Finanzanalyse und Risikobewertung, ist wesentlich für die Genehmigung eines Großprojekts. Unter Verwendung des in Anhang III enthaltenen Ansatzes sollte die Kosten-Nutzen-Analyse von Großprojekten zeigen, dass das Projekt aus wirtschaftlicher Sicht erstrebenswert ist.
  • Gemeinsame Aktionspläne können anhand des Musters in Anhang IV von Verwaltungsbehörden eingereicht werden, die mindestens 10 Mio. Euro oder 20 % der öffentlichen Unterstützung des Programms bzw. der Programme ausmachen. Es handelt sich um ein Bündel aus Nichtinfrastrukturprojekten, die in einer für die Beihilfeempfänger verschlankten Weise zu einem oder mehreren Programmen beitragen.
  • Programme müssen vom 31. Mai 2016 bis 2023 jährliche Durchführungsberichte einreichen. Das Muster in Anhang V enthält die Informationen, die die Kommission benötigt, um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele „Wachstum und Arbeitsplätze“ zu bewerten. Das Muster in Anhang X enthält die Informationen, die die Kommission benötigt, um die Fortschritte von Programmen für die territoriale Zusammenarbeit* zu bewerten.
  • Verwaltungserklärungen im in Anhang VI vorgegebenen Format werden von den Verwaltungsbehörden für jedes Programm gefordert, das in ihren Verantwortungsbereich fällt. Sie beziehen sich auf die korrekte und beabsichtigte Verwendung von Mitteln und ihre Prüfungen.
  • Muster für die Prüfbehörden für Prüfstrategien (Anhang VII), Bestätigungsvermerke (Anhang VIII) und jährliche Kontrollberichte (Anhang IX) sind klar vorgegeben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Februar 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Mittel der Kohäsionspolitik stellen die größten Investitionen der EU dar und unterstützen das strategische Ziel der EU, in enger Abstimmung mit den Zielen von Europa 2020 in Arbeitsplätze zu investieren.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verwaltungsbehörde: die offizielle Stelle, die für die Durchführung des Programms, die Auswahl der Projekte, die Überwachung des Haushaltsvollzugs und die Vorlage von Informationen an die Kommission, die Partner und die Öffentlichkeit zuständig ist.

Partnerschaftsvereinbarung: die EU-Länder sind verpflichtet, strategische Pläne mit Investitionsprioritäten zu erstellen und umzusetzen, die alle Struktur- und Investitionsfonds abdecken. Partnerschaftsvereinbarungen werden zu Beginn des 7-Jahre-Zeitraums im Anschluss an die Konsultation der Interessenträger, der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Vertreter zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden ausgehandelt.

Europäische territoriale Zusammenarbeit: Programme für die europäische territoriale Zusammenarbeit sollen Regionen und Städte aus verschiedenen EU-Länder ermutigen, zusammenzuarbeiten, Wissen auszutauschen und voneinander zu lernen, um die Integration und Lebensqualität grenzübergreifend durch gemeinsame Programme, Projekte und Netzwerke zu verbessern.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 der Kommission vom 20. Januar 2015 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für den Fortschrittsbericht, die Vorlage von Informationen zu einem Großprojekt, den gemeinsamen Aktionsplan, die Durchführungsberichte für das Ziel „Wachstum und Beschäftigung“, die Verwaltungserklärung, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Methode zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse sowie gemäß Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Muster für die Durchführungsberichte für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 38 vom 13.2.2015, S. 1-122)

ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259-280)

Letzte Aktualisierung: 13.09.2016

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