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Elektronische Mautsysteme – Kompatibilität zwischen den Ländern

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Elektronische Mautsysteme – Kompatibilität zwischen den Ländern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/52/EG – Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Kompatibilität und Interoperabilität der unterschiedlichen elektronischen Mautsysteme in der EU festgelegt. Sie gilt für die elektronische Erhebung aller Arten von Gebühren für Straßen, Tunnel, Brücken sowie Fähren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rechtsvorschrift verfügt die Schaffung eines europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) zur Erhebung von Maut oder Gebühren.
  • Alle elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, müssen Satellitenortung, Mobilfunk nach der GSM*/GPRS*-Norm oder 5,8-GHz-Mikrowellentechnik nutzen.
  • Die Betreiber des EETS stellen den interessierten Fahrern Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die sich für alle nationalen elektronischen Mautsysteme eignen.
  • Die EU-Länder mit Mautsystemen werden dazu angehalten, sicherzustellen, dass mindestens 50 % der Verkehrsteilnehmer, die diese verwenden, sie ab 1. Januar 2007 elektronisch nutzen können.
  • Der europäische elektronische Mautdienst besteht aus:
    • einem vertraglichen Regelwerk, das es allen Betreibern und/oder Emittenten ermöglicht, den Dienst anzubieten;
    • einer Reihe technischer Normen und Anforderungen;
    • einem einzigen Vertrag zwischen den Kunden, Betreibern und/oder Emittenten, der Zugang zu dem Mautdienst für das gesamte Netz verschafft.
  • Diese Rechtsvorschrift lässt die Freiheit der nationalen Behörden unberührt, Mautgebühren für bestimmte Fahrzeugtypen, die Höhe dieser Mautgebühren oder ihre Verwendung festzulegen.
  • Die Europäische Kommission stellt mit der Unterstützung eines Ausschusses für elektronische Maut die technischen, verfahrensbezogenen und rechtlichen Aspekte fertig.
  • Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für:
    • nichtelektronische Mautsysteme;
    • elektronische Mautsysteme, die einen Einbau von Erfassungsgeräten nicht erforderlich machen;
    • kleine, rein lokale Mautsysteme.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den EU-Ländern musste bis zum 19. November 2005 erfolgen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Globales Mobilfunksystem (GSM): eine Telekommunikationsnorm für digitale Mobilfunknetze, die durch Mobiltelefone genutzt wird.

* General Packet Radio Service (GPRS): eine Form des allgemeinen paketorientierten Funkdienstes, die es Mobiltelefonen und Computern ermöglicht, eine ständig aktive Verbindung zum Internet aufrechtzuerhalten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124–143)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2004/52/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7547) (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11-29)

Letzte Aktualisierung: 08.03.2016

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