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Preventing and reducing chemically induced illnesses and injuries at work
Prävention und Verringerung chemisch induzierter Krankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz
Prävention und Verringerung chemisch induzierter Krankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz
Prävention und Verringerung chemisch induzierter Krankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz
Die Europäische Union (EU) unterstützt neben ihren eigenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit internationale Maßnahmen, die das gleiche Ziel verfolgen. Mit diesem Beschluss werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen über chemische Stoffe der Internationalen Arbeitsorganisation (Übereinkommen Nr. 170) zu ratifizieren.
RECHTSAKT
Beschluss 2014/52/EU des Rates vom 28. Januar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
Die EU ermutigt aktiv zur Ratifizierung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation als Beitrag zu ihren eigenen Bemühungen zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowohl in der Union als auch außerhalb, wozu der Schutz und die Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gehören.
Anfang 2014 verabschiedete die EU einen Beschluss zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1990 (Übereinkommen Nr. 170) zu ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden größtenteils von bestehendem EU-Recht zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung chemischer Stoffe abgedeckt.
Somit fallen Teile des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereich der Union. Die Europäische Union selbst kann das Übereinkommen nicht ratifizieren. Die Ratifizierung obliegt ausschließlich den Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss ebnet den Weg für die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Allgemeiner Grundsatz
Das Übereinkommen Nr. 170 der IAO über chemische Stoffe legt als allgemeinen Grundsatz dar, dass die repräsentativstenArbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu den Maßnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe konsultiert werden müssen.
Einstufung chemischer Stoffe
Das Übereinkommen enthält Informationen zu den verwendeten Klassifizierungssystemen für chemische Stoffe gemäß der Art und des Gesundheitsrisikos des Stoffes sowie zu Kennzeichnung und Etikettierung und der Verwendung von Sicherheitsdatenblättern, die für jeden chemischen Stoff unter anderem Anweisungen zur Verwendung, Handhabung, Entsorgung und den Transport beinhalten.
Pflichten der Anbieter
Anbieter chemischer Stoffe, also Hersteller, Einführer oder Händler, müssen die Vorschriften einhalten und ihre Informationen immer dann aktualisieren, wenn neue einschlägige Gesundheits- und Sicherheitsfaktoren dazu kommen.
Überwachung
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer chemischen Stoffen nur so lange ausgesetzt sind, wie es rechtmäßig zulässig ist. Sie sind somit dafür zuständig, die Dauer der Exposition sorgsam zu überwachen und zu erfassen.
Information, Schulung und Rechte
Die Mitarbeiter müssen zudem Informationen und Schulungen zur Entsorgung gefährlicher Chemikalien erhalten und über ihre eigenen Rechte und die ihrer Vertreter unterrichtet werden. Zu diesen Rechten zählt beispielsweise das Recht, dass der Arbeiter die Arbeit mit chemischen Stoffen verweigern darf, wenn angemessen begründet werden kann, dass seine Gesundheit und seine Sicherheit unmittelbar und ernsthaft gefährdet sind.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Beschluss 2014/52/EU des Rates |
30.1.2014 |
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ABl. L 32 vom 1.2.2014 |
Letzte Änderung: 07.07.2014